Seit dem 1. Januar 2021 gilt das StaRUG. Das StaRUG-Verfahren (§§ 2 ff. StaRUG) ermöglicht eine Sanierung ohne Insolvenz. Es bietet eine rechtliche Grundlage für Sanierungen, die Insolvenzen vermeiden sollen. Dabei basiert die Sanierung auf einem Restrukturierungsplan, den die Gläubiger mehrheitlich annehmen.
Eine Unternehmenssanierung erfordert eine frühzeitige Planung. Durch einen Restrukturierungsplan kann das Unternehmen stabilisiert werden, bevor eine drohende Insolvenz eintritt.
In diesem Artikel erhalten Sie die wichtigsten Informationen und Empfehlungen, wenn Sie eine Sanierung nach StaRUG planen.
§ StaRUG
Das StaRUG erlaubt es dem Unternehmen, bestimmte Gläubiger in den Restrukturierungsplan aufzunehmen. Gleichzeitig stellt es Hilfsmittel bereit, die Planung und Umsetzung unterstützen.
Das StaRUG eignet sich besonders für finanzielle Sanierungen, wie etwa einen Schuldenschnitt.
Zudem verpflichtet es die Geschäftsleitung aller Rechtsformen, Krisen frühzeitig zu erkennen und rechtzeitig Gegenmaßnahmen einzuleiten.
Das StaRUG-Verfahren richtet sich an Unternehmen, die von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit und damit einer möglichen Insolvenz betroffen sind.
Das Unternehmen muss jedoch noch zahlungsfähig sein und darf weder zahlungsunfähig noch überschuldet im Sinne der Insolvenzordnung (InsO) sein.
Wenn das Unternehmen bereits zahlungsunfähig oder überschuldet ist, bleibt nur das Insolvenzverfahren. Deshalb ist es wichtig, frühzeitig zu handeln, um alle Sanierungsmöglichkeiten zu sichern.
Der
Prognosezeitraum für die drohende Zahlungsunfähigkeit
beträgt zwei Jahre. Ein Unternehmen gilt als drohend zahlungsunfähig, wenn es innerhalb der nächsten zwei Jahre voraussichtlich nicht mehr zahlungsfähig sein wird.
Das Ziel des StaRUG ist es, eine drohende Zahlungsunfähigkeit dauerhaft abzuwenden (§ 29 StaRUG). Im Unterschied dazu zielt das Insolvenzverfahren auf die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger ab (§ 1 InsO).
Das StaRUG bietet Werkzeuge, die es Unternehmen ermöglichen, sich ohne Insolvenzverfahren zu restrukturieren. Es
schließt die Lücke zwischen einer außergerichtlichen Sanierung und einer Sanierung im gerichtlichen Insolvenzverfahren.
Präventiver Restrukturierungsrahmen:
Das StaRUG bietet Unternehmen in Krisen einen präventiven Restrukturierungsrahmen. Früher standen nur die außergerichtliche Sanierung oder das Insolvenzverfahren zur Verfügung. Dieser Rahmen wird genutzt, bevor eine Insolvenz eintritt.
Restrukturierungsplan:
Der Restrukturierungsplan ähnelt dem Aufbau des Insolvenzplans. Er besteht aus einem darstellenden und einem gestaltenden Teil.
Gerichtliche Begleitung:
Wenn der Plan gerichtlich bestätigt werden soll, prüft das Gericht die drohende Zahlungsunfähigkeit. Das Gericht kann den Plan auch gegen den Willen einer ablehnenden Minderheit durchsetzen. Liegt keine drohende Zahlungsunfähigkeit vor, bleibt nur eine außergerichtliche Einigung ohne Bindung an den Plan.
Sanierungsmoderator und Restrukturierungsbeauftragter:
Der Sanierungsmoderator vermittelt zwischen dem Unternehmen und den Gläubigern, um eine Sanierungsvereinbarung zu erreichen. Der Restrukturierungsbeauftragte überwacht das Verfahren, wahrt die Interessen aller Beteiligten und unterstützt die Erstellung des Plans. Er ist zudem Ansprechpartner für das Gericht.
Unternehmen können verschiedene Verfahrenshilfen nutzen. Die sogenannten Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens (§ 29 StaRUG).
Diese Instrumente geben dem Schuldner hohe Entscheidungsfreiheit, was den Kern des StaRUG ausmacht:
Besonders kann er:
Diese Instrumente können bereits bei der Anzeige des Vorhabens oder während der Ausarbeitung des Plans beantragt werden.
Das StaRUG stellt folgende Sanierungsinstrumente bereit, die einzeln und unabhängig voneinander beantragt werden können:
Das Restrukturierungsverfahren nach dem StaRUG umfasst mehrere Schritte, von der frühzeitigen Krisenerkennung bis zur gerichtlichen Bestätigung des Restrukturierungsplans. Durch rechtzeitiges und gezieltes Handeln kann ein Unternehmen die Chancen auf eine erfolgreiche Sanierung erhöhen und eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung verhindern.
Zunächst wird geprüft, ob die Sanierung realisierbar ist. Je früher das Unternehmen handelt, desto besser stehen die Chancen. Bei absehbarer Krise muss die Geschäftsleitung Maßnahmen ergreifen und Beirat oder Aufsichtsrat informieren.
Das StaRUG greift ein, wenn das Unternehmen drohend zahlungsunfähig ist, also eine Zahlungsunfähigkeit in den nächsten 24 Monaten wahrscheinlich ist. Ist das Unternehmen bereits zahlungsunfähig oder überschuldet, bleibt nur das Insolvenzverfahren.
Im Gegensatz zur Insolvenz
betrifft der Restrukturierungsplan nur bestimmte Gläubigergruppen. Das Unternehmen entscheidet selbst, welche Gläubiger oder Anteilseigner einbezogen werden. Finanzgläubiger könnten zum Beispiel einbezogen werden, Lieferanten jedoch außen vor bleiben.
Wenn das Unternehmen das StaRUG-Verfahren wählt, muss es dies beim Restrukturierungsgericht anzeigen. Ab diesem Moment entfällt die Insolvenzantragspflicht. Zur Anzeige gehören Unterlagen wie ein Entwurf des Restrukturierungsplans oder ein Konzept mit Angaben zur Vorgehensweise.
Der Restrukturierungsplan ähnelt dem Insolvenzplan, kann sich jedoch auf bestimmte Gläubigergruppen beschränken. Er ist kein kollektives Verfahren, sondern richtet sich an ausgewählte Gruppen. Der Plan kann auch Anteilseignerrechte anpassen, etwa durch Kapitalherabsetzung oder Ausschluss von Alt-Aktionären.
Bevor die Abstimmung erfolgt,
erhalten die Betroffenen ein Planangebot, unabhängig davon, ob die Abstimmung außergerichtlich oder gerichtlich stattfindet. Das Angebot enthält den vollständigen Plan, Hinweise zu den rechtlichen Auswirkungen und eine Übersicht der bisherigen und erwarteten Kosten.
Die Planabstimmung kann außergerichtlich oder gerichtlich erfolgen. Die gerichtliche Abstimmung bietet den Vorteil, Streitigkeiten über den Ablauf zu vermeiden. Bei der außergerichtlichen Abstimmung besteht das Risiko, dass das Gericht die Planbestätigung verweigert.
Für die Annahme des Plans ist eine Mehrheit von 75 % der Stimmrechte in jeder Gläubigergruppe erforderlich. Gesicherte Gläubiger stimmen nach dem Wert ihrer Sicherheiten ab, ungesicherte nach der Höhe ihrer Forderungen. Anteilseigner stimmen nach ihrem Anteil am gezeichneten Kapital ab.
Das Gericht kann den Plan ablehnen, wenn keine drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt, Verfahrensfehler auftreten oder die Gläubigeransprüche nicht erfüllbar sind. Bei einer außergerichtlichen Abstimmung müssen die Betroffenen vor der gerichtlichen Entscheidung angehört werden. In der Regel wird der Plan innerhalb von sechs Monaten
nach der Anzeige des Vorhabens
bestätigt.
Aktuelle gesetzliche Änderungen zum StaRUG können Sie Online hier einsehen:
Das StaRUG steht allen Unternehmen in verschiedenen Branchen offen, außer Banken und Versicherungen. Auch Einzelunternehmer können das StaRUG nutzen, um einer drohenden Privatinsolvenz zu entgehen.
Das StaRUG bietet Werkzeuge, um Unternehmen außerhalb eines Insolvenzverfahrens zu restrukturieren, wenn eine drohende Zahlungsunfähigkeit besteht. Es schließt die Lücke zwischen außergerichtlicher Sanierung und gerichtlichem Insolvenzverfahren.
In der Regel wird das StaRUG-Verfahren vom Beginn bis zur Bestätigung des Restrukturierungsplans nicht länger als sechs Monate dauern.
Ein Restrukturierungsplan besteht aus zwei Teilen:
Einem darstellenden Teil, der die Ursachen der Krise und das Sanierungskonzept erklärt, und einem gestaltenden Teil, der die konkreten Maßnahmen beschreibt.
Ein Sanierungsverfahren ist kein Insolvenzverfahren.
Während ein Insolvenzverfahren auf die Abwicklung oder Sanierung des Unternehmens abzielt, dient ein Sanierungsverfahren dazu, das Unternehmen durch einen Sanierungsplan zu stabilisieren und weiterzuführen.
Häufig scheitern Restrukturierungen an Konflikten unter den Stakeholdern.
Ein weiterer häufiger Grund ist ein zu enger Zeitplan, der den Restrukturierungsprozess behindert.
Eine Restrukturierung nach dem StaRUG ist grundsätzlich nicht öffentlich.
Der Schuldner kann jedoch eine Veröffentlichung beantragen, was besonders für internationale Geschäftsbeziehungen sinnvoll sein kann.
Die Erstellung eines Sanierungsgutachtens nach dem IDW S6 Standard dauert in der Regel zwischen sechs und acht Wochen.
Ja, es gibt einen Unterschied.
Die Restrukturierung ist eine umfassende Neuausrichtung des Unternehmens.
Die Sanierung bezieht sich speziell auf Unternehmen in der Krise und hat das Ziel, die finanzielle Gesundheit wiederherzustellen.
*Termine am Samstag immer nur am ersten Samstag des Monats und nur für Berufstätige oder selbständig tätige, wenn ein Termin unter der Woche nicht möglich ist. Telefonate können Samstags nicht entgegengenommen werden! Sonntag und Feiertage geschlossen.