Unternehmen mit dem StaRUG sanieren - Tipps für GmbHs & Unternehmen

Seit dem 1. Januar 2021 gilt das StaRUG. Das StaRUG-Verfahren (§§ 2 ff. StaRUG) ermöglicht eine Sanierung ohne Insolvenz. Es bietet eine rechtliche Grundlage für Sanierungen, die Insolvenzen vermeiden sollen. Dabei basiert die Sanierung auf einem Restrukturierungsplan, den die Gläubiger mehrheitlich annehmen.


Eine Unternehmenssanierung erfordert eine frühzeitige Planung. Durch einen Restrukturierungsplan kann das Unternehmen stabilisiert werden, bevor eine drohende Insolvenz eintritt.


In diesem Artikel erhalten Sie die wichtigsten Informationen und Empfehlungen, wenn Sie eine Sanierung nach StaRUG planen.

§ StaRUG

Neuerungen durch das StaRUG

Das StaRUG erlaubt es dem Unternehmen, bestimmte Gläubiger in den Restrukturierungsplan aufzunehmen. Gleichzeitig stellt es Hilfsmittel bereit, die Planung und Umsetzung unterstützen.


Das StaRUG eignet sich besonders für finanzielle Sanierungen, wie etwa einen Schuldenschnitt.


Zudem verpflichtet es die Geschäftsleitung aller Rechtsformen, Krisen frühzeitig zu erkennen und rechtzeitig Gegenmaßnahmen einzuleiten.

ToDo-Liste als Sicherheit

Voraussetzungen für Sanierung des Unternehmen ohne Insolvenz

Das StaRUG-Verfahren richtet sich an Unternehmen, die von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit und damit einer möglichen Insolvenz betroffen sind.

Das Unternehmen muss jedoch noch zahlungsfähig sein und darf weder zahlungsunfähig noch überschuldet im Sinne der Insolvenzordnung (InsO) sein.


Wenn das Unternehmen bereits zahlungsunfähig oder überschuldet ist, bleibt nur das Insolvenzverfahren. Deshalb ist es wichtig, frühzeitig zu handeln, um alle Sanierungsmöglichkeiten zu sichern.


Der Prognosezeitraum für die drohende Zahlungsunfähigkeit beträgt zwei Jahre. Ein Unternehmen gilt als drohend zahlungsunfähig, wenn es innerhalb der nächsten zwei Jahre voraussichtlich nicht mehr zahlungsfähig sein wird.

Ziele und Nutzen des StaRUG

Das Ziel des StaRUG ist es, eine drohende Zahlungsunfähigkeit dauerhaft abzuwenden (§ 29 StaRUG). Im Unterschied dazu zielt das Insolvenzverfahren auf die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger ab (§ 1 InsO).


Das StaRUG bietet Werkzeuge, die es Unternehmen ermöglichen, sich ohne Insolvenzverfahren zu restrukturieren. Es schließt die Lücke zwischen einer außergerichtlichen Sanierung und einer Sanierung im gerichtlichen Insolvenzverfahren.

Zentrale Elemente des StaRUG

Zahnräder greifen ineinander

Präventiver Restrukturierungsrahmen:
Das StaRUG bietet Unternehmen in Krisen einen präventiven Restrukturierungsrahmen. Früher standen nur die außergerichtliche Sanierung oder das Insolvenzverfahren zur Verfügung. Dieser Rahmen wird genutzt, bevor eine Insolvenz eintritt.


Restrukturierungsplan:
Der Restrukturierungsplan ähnelt dem Aufbau des Insolvenzplans. Er besteht aus einem darstellenden und einem gestaltenden Teil.


Gerichtliche Begleitung:
Wenn der Plan gerichtlich bestätigt werden soll, prüft das Gericht die drohende Zahlungsunfähigkeit. Das Gericht kann den Plan auch gegen den Willen einer ablehnenden Minderheit durchsetzen. Liegt keine drohende Zahlungsunfähigkeit vor, bleibt nur eine außergerichtliche Einigung ohne Bindung an den Plan.



Sanierungsmoderator und Restrukturierungsbeauftragter:
Der Sanierungsmoderator vermittelt zwischen dem Unternehmen und den Gläubigern, um eine Sanierungsvereinbarung zu erreichen. Der Restrukturierungsbeauftragte überwacht das Verfahren, wahrt die Interessen aller Beteiligten und unterstützt die Erstellung des Plans. Er ist zudem Ansprechpartner für das Gericht.

Das sind die Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens: 

Unternehmen können verschiedene Verfahrenshilfen nutzen. Die sogenannten Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens (§ 29 StaRUG).


Diese Instrumente geben dem Schuldner hohe Entscheidungsfreiheit, was den Kern des StaRUG ausmacht:

  • Anders als im Insolvenzverfahren behält der Schuldner weitgehend die Kontrolle.
  • Bevor die Gläubiger über den Restrukturierungsplan abstimmen, versucht das Unternehmen, sie von seinem Sanierungskonzept zu überzeugen und nimmt bei Bedarf Anpassungen vor.
  • In dieser Verhandlungsphase kann der Schuldner die StaRUG-Instrumente nutzen, um die Chancen auf eine erfolgreiche Sanierung zu stärken.


Besonders kann er:

  • Durch eine Stabilisierungsanordnung des Gerichts einen Vollstreckungs- und Verwertungsstopp für bestimmte oder alle Gläubiger erwirken, wenn dies für den Erfolg der Sanierung notwendig ist.
  • Durch gerichtliche Bestätigung den Restrukturierungsplan auch für Gläubiger verbindlich machen, die nicht zugestimmt haben.


Diese Instrumente können bereits bei der Anzeige des Vorhabens oder während der Ausarbeitung des Plans beantragt werden.


Das StaRUG stellt folgende Sanierungsinstrumente bereit, die einzeln und unabhängig voneinander beantragt werden können:

  • Gerichtliche Planabstimmung (§§ 45 ff.),
  • Vorprüfung relevanter Fragen zur Bestätigungsfähigkeit des Plans (§§ 47 ff.),
  • Stabilisierungsanordnung (Vollstreckungs- und Verwertungssperren, §§ 49 ff.) für maximal drei bis vier Monate,
  • Bestätigung des Restrukturierungsplans (§§ 60 ff.), insbesondere bei außergerichtlicher Planabstimmung.


Ablauf des Restrukturierungsverfahrens nach StaRUG

Das Restrukturierungsverfahren nach dem StaRUG umfasst mehrere Schritte, von der frühzeitigen Krisenerkennung bis zur gerichtlichen Bestätigung des Restrukturierungsplans. Durch rechtzeitiges und gezieltes Handeln kann ein Unternehmen die Chancen auf eine erfolgreiche Sanierung erhöhen und eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung verhindern.



Sanierungsprüfung


Zunächst wird geprüft, ob die Sanierung realisierbar ist. Je früher das Unternehmen handelt, desto besser stehen die Chancen. Bei absehbarer Krise muss die Geschäftsleitung Maßnahmen ergreifen und Beirat oder Aufsichtsrat informieren.


Das StaRUG greift ein, wenn das Unternehmen drohend zahlungsunfähig ist, also eine Zahlungsunfähigkeit in den nächsten 24 Monaten wahrscheinlich ist. Ist das Unternehmen bereits zahlungsunfähig oder überschuldet, bleibt nur das Insolvenzverfahren.


Auswahl der einzubeziehenden Gläubiger


Im Gegensatz zur Insolvenz
betrifft der Restrukturierungsplan nur bestimmte Gläubigergruppen. Das Unternehmen entscheidet selbst, welche Gläubiger oder Anteilseigner einbezogen werden. Finanzgläubiger könnten zum Beispiel einbezogen werden, Lieferanten jedoch außen vor bleiben.


Anzeige beim Restrukturierungsgericht


Wenn das Unternehmen das StaRUG-Verfahren wählt, muss es dies beim Restrukturierungsgericht anzeigen. Ab diesem Moment entfällt die Insolvenzantragspflicht. Zur Anzeige gehören Unterlagen wie ein Entwurf des Restrukturierungsplans oder ein Konzept mit Angaben zur Vorgehensweise.


Ausarbeitung des Restrukturierungsplans


Der Restrukturierungsplan ähnelt dem Insolvenzplan, kann sich jedoch auf bestimmte Gläubigergruppen beschränken. Er ist kein kollektives Verfahren, sondern richtet sich an ausgewählte Gruppen. Der Plan kann auch Anteilseignerrechte anpassen, etwa durch Kapitalherabsetzung oder Ausschluss von Alt-Aktionären.


Planangebot


Bevor die Abstimmung erfolgt,
erhalten die Betroffenen ein Planangebot, unabhängig davon, ob die Abstimmung außergerichtlich oder gerichtlich stattfindet. Das Angebot enthält den vollständigen Plan, Hinweise zu den rechtlichen Auswirkungen und eine Übersicht der bisherigen und erwarteten Kosten.


Planabstimmung


Die Planabstimmung kann außergerichtlich oder gerichtlich erfolgen. Die gerichtliche Abstimmung bietet den Vorteil, Streitigkeiten über den Ablauf zu vermeiden. Bei der außergerichtlichen Abstimmung besteht das Risiko, dass das Gericht die Planbestätigung verweigert.


Mehrheiten für die Planannahme benötigt


Für die Annahme des Plans ist eine Mehrheit von 75 % der Stimmrechte in jeder Gläubigergruppe erforderlich. Gesicherte Gläubiger stimmen nach dem Wert ihrer Sicherheiten ab, ungesicherte nach der Höhe ihrer Forderungen. Anteilseigner stimmen nach ihrem Anteil am gezeichneten Kapital ab.


Bestätigung oder Ablehnung des Restrukturierungsplans


Das Gericht kann den Plan ablehnen, wenn keine drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt, Verfahrensfehler auftreten oder die Gläubigeransprüche nicht erfüllbar sind. Bei einer außergerichtlichen Abstimmung müssen die Betroffenen vor der gerichtlichen Entscheidung angehört werden. In der Regel wird der Plan innerhalb von sechs Monaten nach der Anzeige des Vorhabens bestätigt.

Gesetzliche Änderungen (StaRUG)

Aktuelle gesetzliche Änderungen zum StaRUG können Sie Online hier einsehen:

https://www.buzer.de/gesetz/14367/l.htm

FAQ – Diese Fragen werden zum StaRUG häufig gestellt und hier beantwortet



Zufriedener Mitarbeiter am digitalen Arbeitsplatz
  • Für wen gilt das StaRUG?

    Das StaRUG steht allen Unternehmen in verschiedenen Branchen offen, außer Banken und Versicherungen. Auch Einzelunternehmer können das StaRUG nutzen, um einer drohenden Privatinsolvenz zu entgehen.

  • Wofür wurde das StaRUG eingeführt?

    Das StaRUG bietet Werkzeuge, um Unternehmen außerhalb eines Insolvenzverfahrens zu restrukturieren, wenn eine drohende Zahlungsunfähigkeit besteht. Es schließt die Lücke zwischen außergerichtlicher Sanierung und gerichtlichem Insolvenzverfahren.

  • Wie lange dauert das StaRUG-Verfahren?

    In der Regel wird das StaRUG-Verfahren vom Beginn bis zur Bestätigung des Restrukturierungsplans nicht länger als sechs Monate dauern.

  • Wie kann ein Restrukturierungsplan aussehen?

    Ein Restrukturierungsplan besteht aus zwei Teilen: 

    Einem darstellenden Teil, der die Ursachen der Krise und das Sanierungskonzept erklärt, und einem gestaltenden Teil, der die konkreten Maßnahmen beschreibt.

  • Ist ein Sanierungsverfahren ein Insolvenzverfahren?

    Ein Sanierungsverfahren ist kein Insolvenzverfahren. 


    Während ein Insolvenzverfahren auf die Abwicklung oder Sanierung des Unternehmens abzielt, dient ein Sanierungsverfahren dazu, das Unternehmen durch einen Sanierungsplan zu stabilisieren und weiterzuführen.

  • Woran scheitern Restrukturierungen?

    Häufig scheitern Restrukturierungen an Konflikten unter den Stakeholdern. 


    Ein weiterer häufiger Grund ist ein zu enger Zeitplan, der den Restrukturierungsprozess behindert.

  • Wird die Restrukturierung öffentlich bekannt gemacht?

    Eine Restrukturierung nach dem StaRUG ist grundsätzlich nicht öffentlich. 


    Der Schuldner kann jedoch eine Veröffentlichung beantragen, was besonders für internationale Geschäftsbeziehungen sinnvoll sein kann.

  • Wie lange dauert es, ein Sanierungskonzept zu erstellen?

    Die Erstellung eines Sanierungsgutachtens nach dem IDW S6 Standard dauert in der Regel zwischen sechs und acht Wochen.

  • Gibt es einen Unterschied zwischen Sanierung und Restrukturierung?

    Ja, es gibt einen Unterschied. 


    Die Restrukturierung ist eine umfassende Neuausrichtung des Unternehmens. 


    Die Sanierung bezieht sich speziell auf Unternehmen in der Krise und hat das Ziel, die finanzielle Gesundheit wiederherzustellen.

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