Rechtliche Details zum Insolvenzplanverfahren:

Das Insolvenzplanverfahren ist in Deutschland in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt, insbesondere in den §§ 217 bis 269 InsO.


Die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen des Insolvenzplanverfahrens lassen sich wie auf folgender Seite beschrieben zusammenfassen.

Einleitung des Verfahrens (§ 217 InsO)

Ein Insolvenzplanverfahren kann vom Schuldner selbst oder vom Insolvenzverwalter eingeleitet werden. Ein vorläufiger Insolvenzplan muss beim Insolvenzgericht eingereicht werden. Dabei gibt es einige rechtliche Dinge & Gesetze zu beachten.
Quelle:
https://www.kpb-inso.de/kommentar/inso-k0217/

Inhalt des Insolvenzplans (§ 218 InsO)

Der Insolvenzplan besteht aus einem erläuternden Bericht und einem gestaltenden Teil.
Der Berichtsteil muss die wirtschaftliche Situation des Schuldners darlegen und die vorgesehenen Maßnahmen erläutern. Der gestaltende Teil muss die rechtlichen Wirkungen des Plans, insbesondere hinsichtlich der Gläubigerbefriedigung und der Rechtsstellung des Schuldners, regeln.

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__218.html

Gläubigergruppen (§§ 222 bis 225 InsO)

Die Gläubiger werden im Insolvenzplan in Gruppen eingeteilt. Jede Gruppe stimmt separat über den Plan ab.
Quelle:
https://www.kpb-inso.de/kommentar/inso-k0222/

Bestätigung des Insolvenzplans (§§ 248 bis 251 InsO)

Der Insolvenzplan bedarf der Zustimmung der Gläubiger und der Bestätigung durch das Insolvenzgericht. Die Gläubiger stimmen in einer Gläubigerversammlung über den Plan ab. Das Gericht bestätigt den Plan, wenn keine rechtlichen Bedenken bestehen und wenn die Gläubiger, deren Rechte durch den Plan beeinträchtigt werden, zugestimmt haben.
Quelle: 
https://dejure.org/gesetze/InsO/248.html

Wirkungen der Bestätigung (§§ 253 bis 259 InsO)

Mit der Bestätigung des Insolvenzplans durch das Gericht wird das Insolvenzverfahren aufgehoben. Die im Plan vorgesehenen Maßnahmen werden umgesetzt. Die Gläubiger erhalten eine Quote auf ihre Forderungen gemäß den Bestimmungen des Plans. Eventuell verbleibende Restschulden können erlassen werden und die Wirkung der Aufhebung tritt in Kraft.
Quelle: https://dejure.org/gesetze/InsO/259.html

Bei Erfüllung aller Pflichten im Insolvenzplan (gemäß InsO § 227) wird der Schuldner von seinen Restschulden befreit

Der Schuldner wird mit der im gestaltenden Teil vorgesehenen Befriedigung der Insolvenzgläubiger von seinen übrigen Verbindlichkeiten ggü. diesen Gläubigern befreit, sofern im Insolvenzplan nichts anderes definiert wurde.

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__227.html


>> Weitere Infos zum Insolvenzplanverfahren finden Sie hier <<

Icon Telefon

Erhalten Sie eine professionelle Betreuung durch einen Schulden & Insolvenzberater mit über 10 Jahren Erfahrung.

0711 16036757
Share by: