In den meisten Fällen ist das rechtlich, als auch praktisch umsetzbar und kann angestrebt werden.
Gerade durch die aktuell gegebenen wirtschaftlichen Herausforderungen ist eine Vielzahl an Unternehmen von einer drohenden Insolvenz betroffen.
Die Anzeichen kommen oft lange vor der nötigen Insolvenz oder benötigten Sanierung einer GmbH. Die Geschäftsführung sollte die Krise erkennen, frühzeitig steuern und idealerweise vollständige vermeiden.
Der Versuch, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern zu treffen kann der erste richtige Schritt sein.
Wenn jedoch eine Einigung nicht möglich ist, können verschiedene Wege, wie etwa „Insolvenz in Eigenverawaltung“ oder auch „Regelinsolvenz für Unternehmen“ für eine GmbH die Rettung sein.
Die Bedeutung des Stammkapitals für eine GmbH hat bereits 2022 der Bundesgerichtshof bestätigt und im November 2023 erneut gefestigt.
Das Mindeststammkapital der GmbH (mind. 25.000 Euro) muss geschützt vorhanden sein, um es im Falle einer Haftung gegenüber Dritten auszuschütten.
Die GmbH haftet nicht mit dem Privatvermögen der beteiligten Gesellschafter, sondern nur mit dem Vermögen der Firma.
Die Gläubiger der GmbH werden durch das Haftungsprivileg benachteiligt und das Stammkapital wird als Mindestsumme im Falle einer Haftung insbesondere zum Schutz der Gläubiger verwendet.
Sobald das Stammkapital aufgebraucht ist, muss es wieder aufgefüllt werden. Dass kann durch frisches Kaptiaal oder einen Debt-to-Equity-Swap erfolgen, bei welchem Gläubiger zu neuen Gesellschaftern werden können.
Die nachträgliche Einzahlung ist irrelevant. Und etwa durch einen Gesellschafterbeschluss dafür zu sorgen, die drohende Insolvenz zu umgehen, ist nicht zulässig. Denn das Stammkapital (von mind. 25.000 €) darf nicht an Gesellschafter ausgeschüttet werden. Sobald das Kapital nicht verfügbar ist, kann nicht nachträglich eingezahlt werden, sondern ist umgehend fristgerecht ein Insolvenzantrag zu stellen.
Geschäftsführer haften unter Umständen persönlich, wenn diese trotz Insolvenzverschleppung oder Missmanagement die Krise verschärfen. Es ist wichtig, rechtzeitig und korrekt zu agieren, um persönliche Haftungsrisiken zu minimieren.
Denn ist das Stammkapital nicht mehr vorhanden, ist die Gesellschaft verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Ein Geschäftsführer muss spätestens drei Wochen nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Insolvenz anmelden. Laut GmbH-Gesetz ( GmbHG § 84 ).
Sobald die GmbH zahlungsunfähig wird, bleibt der Geschäftsführung 3 Wochen Zeit, Insolvenzantrag zu stellen.
Sonderfall bei Überschuldung: Dann kann der Zeitraum auf sechs Wochen verlängert werden. Die Insolvenzantragspflicht wird verletzt, wenn diese Fristen nicht eingehalten werden und es droht die Insolvenzverschleppung.
Die Folgen wären im schlimmsten Falle eine Freiheitsstrafe und der Geschäftsführer kann privat für den „Quotenschaden“ haften (sog. Durchgriffshaftung), den die Gläubiger infolge der Insolvenzverschleppung erleiden.
Dazu muss ein Insolvenzverwalter ( nach § 35 der Insolvenzordnung ( InsO ) ) tätig werden.
Der Verwalter muss mit Eröffnung entscheiden, ob der Betrieb fortgeführt wird, bei Behalt der Insolvenzmasse. Umsätze als auch die Betriebsausgaben sind Teil der Insolvenzmasse.
Wird eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt, ist die Fortführung einer GmbH trotz Wegfall der Insolvenzgründe per Gesetz ausgeschlossen. Dabei wird die GmbH nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG, durch den Beschluss aufgelöst.
Der Geschäftsführer wird dann das restliche Vermögen verwenden, um die Gläubiger in Teilen befriedigen zu können. Infolgedessen wird die Gesellschaft aus dem Handelsregister gelöscht.
Eine Vermögenslose Gesellschaft, welche nicht fortgeführt werden kann, bietet den Gläubigern keine Möglichkeit, ihre Forderungen, die über die bestehenden Vermögenswerte hinausgehen, geltend zu machen.
Verschiedene rechtliche und strategische Vorgehensweisen.
Ziel der Sanierung ist es, das Unternehmen wieder handlungfähig zu machen und ausreichend Gewinne zu erzielen. Dazu muss primär die Zahlungsfähigkeit wieder hergestellt werden.
Der Gesetzgeber hat spezielle Maßnahmen für Unternehmen geschaffen, die von einer Insolvenz bedroht sind, um die Firma zu retten und nicht zu zerschlagen.
1. Außergerichtlichen Vergleich mit Gläubigern
2. Schutzschirmverfahren & Eigenverwaltung nach Paragraf 270a Insolvenzordnung (InsO)
3. Insolvenzverfahren (
Regelinsolvenz für Unternehmen
)
Ein aussergerichtlicher Vergleich mit den Gläubigern ist, ausserhalb der Öffentlichkeit, eine Chance, den Sanierungsplan ohne Insolvenzverfahren durchzuführen.
Wichtig zu wissen: Die Insolvenzantragsstellung ist dennoch Pflicht, sollten der unerwartete Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung alle aussichtsreichen Sanierungsbemühungen durch Vergleich unnötig werden lassen.
Das
Schutzschirmverfahren ermöglicht es Unternehmen, die Insolvenz eigenverantwortlich zu managen.
Die Überwachung des konformen Handelns übernimmt dabei ein durch das Insolvenzgericht bestellter Sachwalter. Ziel ist eigenständige Sanierung und Abbau von Schulden. Nach Abschluss ist das Unternehmen schuldenfrei.
Dieses Verfahren bietet Möglichkeiten, die es bei anderen nicht gibt. Nachteilige Verträge dürfen ggf. vorzeitig aufgelöst werden.
Verträge der Kunden, Miete und Pacht, sowie Zulieferer und generelle Lieferantenverträge können damit als Kostenfalle vermieden werden.
Der Personalabbau kann zudem effizienter und günstiger ablaufen. Die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber wird auf max. 3 Monate reduziert und Sozialbeiträge sind gedeckelt.
In den meisten Fällen entscheidet sich der Insolvenzverwalter dagegen, den Betrieb der Firma weiterzuführen, um kein unkalkulierbares Risiko durch die Kosten einzugehen.
Wenn das Unternehmen nicht genug einnimmt, um alle Kosten zu decken, wird der Insolvenzverwalter auf rechtlicher Grundlage persönlich (nach § 60 InsO (1)) dafür haften. Insbesondere auch für noch offene Steuern. Um dieses Risiko zu vermeiden, wird der Betrieb häufig nicht weitergeführt und die Firma geht in die Insolvenz.
Der BGH hat entschieden, dass eine Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters, die zu einer Minderung der Insolvenzmasse führt, immer dessen Haftung für sämtliche Schäden der Gläubiger zur Folge hat.
Eine Maßnahme ist für den Insolvenzverwalter nur erlaubt, wenn sie sich bereits im Voraus mit hoher Wahrscheinlichkeit für die Insolvenzmasse als wirtschaftlich sinnvoll darstellt.
Bei Fortführung des Unternehmens in Insolvenz muss dem noch tätigen Inhaber oder Geschäftsführer sein Gehalt aus den Betriebseinnahmen weiterhin gezahlt werden, was die Insolvenzmasse zusätzlich belastet.
Der Insolvenzverwalter wird daher mit Insolvenzeröffnung oder kurz darauf, die sogenannte Freigabe der selbstständigen Tätigkeit, für Eigenverwaltung durch den Geschäftsführer, erklären.
Bei Insolvenzeröffnung oder kurz danach erklärt der Insolvenzverwalter daher in vielen Fällen die sogenannte Freigabe der selbstständigen Tätigkeit.
Folgende Chancen bestehen, sich ohne Insolvenzverfahren außergerichtlich zu einigen:
Vermeidung eines Insolvenzverfahrens durch die Einigung mit den Gläubigern. Dabei kann eine vereinbarte anteilige Rückzahlung der Schulden das Verfahren in manchen Fällen abwenden.
Dabei sollten Sie sich vorab beraten lassen und zusammen mit ihrem Insolvenzberater einen passenden Anwalt wählen.
Der grobe Ablauf des Vergleichs.
Die GmbH sollte aber unabhängig durch eine professionelle Beratung prüfen lassen, ob ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung (z.B. Schutzschirmverfahrennach § 270b InsO) am sinnvollsten ist. Bei diesem behält die Geschäftsführung die Kontrolle und kann das Unternehmen selbst sanieren. Das Ganze unter Aufsicht eines Sachwalters.
Wichtig zu wissen: „Bei der einer GmbH-Insolvenz ist keine Rechtschuldbefreiung möglich, da es sich bei einer GmbH um eine juristische Person handelt“
Binnen eines Monats muss der Insolvenzverwalter nach § 35 der Insolvenzordnung Absatz 3, eine Erklärung abgeben, ob der Betrieb aus der Insolvenzmasse freigegeben wird oder nicht.
Das soll frühzeitig Klarheit darüber schaffen, ob die Einnahmen und -Ausgaben aus dem Betrieb beim Inhaber verbleiben und dieser seinen Lebensunterhalt dadurch verdienen kann oder nicht.
Mit Zugang des Schreibens zur Freigabe verfügt der Unternehmensinhaber wieder über sein Unternehmen. Alle Betriebseinnahmen und auch der Gewinn verbleiben dann bei ihm. Diese gehen nicht an den Insolvenzverwalter über. Die neu entstehenden Betriebsausgaben müssen ab diesem Zeitpunkt, wie bei regulärer Selbstständigkeit, selbst getragen werden.
Das bedeutet, dass die Geschäftsführung weitgehend in den Händen des bisherigen Geschäftsführers bleibt, und er selbst die Rolle des Insolvenzverwalters übernimmt, während ein vom Gericht bestellter Sachwalter (anstelle eines Insolvenzverwalters) das Verfahren überwacht. Voraussetzungen sind die Einverständniserklärungen des Gerichts und der Gläubiger. Diese Option ist häufig vorteilhaft, um die Kontrolle über die Firma zu behalten und einen Sanierungs- und Restrukturierungsplan umsetzen zu können.
>> Ein Sanierungsexperte, der beratend zur Seite steht, sollte unbedingt genutzt werden Denn kaum ein Geschäftsführer ist gleichzeitig fachlich versiert genug, inhaltlich als Insolvenzverwalter aufzutreten, und das eigenen Unternehmen zu führen, selbst wenn er offiziell in dessen Rolle schlüpft.
Ein tragfähiges Sanierungskonzept innerhalb des Sanierungskonzepts ist entscheidend für den Erfolg.
Unter Aufsicht des Insolvenzgerichts und eines erfahrenen Sachverwalters hat das Unternehmen im Schutzschirmverfahren, die Möglichkeit, einen Sanierungsplan in Eigenverwaltung aufzustellen und den Betrieb fortzuführen.
Das Sanierungskonzept könnte die Reduzierung von Betriebskosten, den Verkauf von nicht betriebsnotwendigen Vermögenswerten oder die Umstrukturierung von Schulden umfassen.
Hier handelt es sich um einen schriftlich formulierten Handlungsrahmen, mit dem eine Unternehmenskrise dauerhaft überwunden und die nachhaltige Fortführungsprognose sichergestellt werden soll.
Falls das Sanierungskonzept generell in Frage kommt, darf der Schuldner eine Frist für das Einreichen des Sanierungsplans beantragen.
Wenn der Schuldner den Antrag auf Einräumung einer Frist zur Einbringung eines Sanierungsplans stellt, kann diesem stattgegeben werden. Das Unternehmen darf innerhalb, dieser (bis zu maximal 14-tägigen) Frist, jedoch nicht verwertet werden.
Beantragt die Schuldnerin/der Schuldner innerhalb dieser 14 Tage den Sanierungsplan, kann das Unternehmen fortgeführt werden.
Wird der Sanierungsplan nicht innerhalb dieser 90 Tage angenommen oder entspricht dieser nicht den Interessen der Gläubiger, wird das Unternehmen geschlossen und verwertet.
Die Geschäftsführung steuert weiterhin das Unternehmen mit allen Befugnissen und trägt die unternehmerische Verantwortung. Im Verfahren werden Konzepte und Pläne zur Sanierung entwickelt, um das Unternehmen wieder Wettewerbs- und damit Zukunftsfähig zu gestalten. Das Schutzschirmverfahren dient zur Vorbereitung einer Sanierung durch Insolvenzplan kombiniert mit Fortführung des Betriebs in Eigenverwaltung.
Hat ein Unternehmen sich für das Schutzschirmverfahren als Sanierungsinstrument entschieden, ist die Bescheinigung eines neutralen Gutachters (sogenannte Bescheinigung nach § 270d InsO) vorzulegen, um den Antrag dafür stellen zu können.
Diese muss im Kern folgende drei Aussagen bestätigen:
1. Das Unternehmen ist absehbar zahlungsunfähig (§ 18 InsO)
2. Das Unternehmen ist aktuell noch nicht zahlungsunfähig
3. Die angestrebte Unternehmenssanierung hat eine Wahrscheinlichkeit des Erfolgs
Laut
folgender Studie (als PDF) können Unternehmen mit höherer Wahrscheinlichkeit (60%, bleiben in Hand des Inhabers nach abgeschlossenem Verfahren) erhalten werden, wenn diese unter Eigenverwaltungsverfahren ihr Unternehmen sanieren.
Vor Eröffnung der Insolvenz kann ein finanzielles Polster durch „Nicht-Zahlung“ von Rechnungen angehäuft werden. Zwar sind Kredite nach Insolvenzeröffnung rechtlich begünstigt, Banken werden sich trotz rechtlicher Absicherung aufgrund der Gesamtsituation vermutlich sehr zurückhaltend zu zeigen.
Während einer Insolvenz ist es schwierig, neue Kredite zu bekommen. Es ist risikoreich, während einer Insolvenz wieder ein Darlehen aufzunehmen. Es sollte mindestens auf betragsmäßige Begrenzung geachtet werden, um die Stellung der Sicherheiten durch Gesellschafter einzuhalten. Das Ausfallrisiko sollte man von Beginn an bewusst einkalkulieren.
Es ist ein komplexes Thema, die Firma trotz finanzieller Engpässe fortzuführen. Doch es besteht grundsätzlich die Chance, dass eine Firma erhalten bleibt und gesund fortgeführt wird.
Dafür sollten Sie jedoch Kontakt zu einer professionellen Beratungsstelle und Fachanwälten aufnehmen, um sich mit Gläubigern, als auch Insolvenzverwaltern entsprechend gut abstimmen. Kommunikation, Transparenz und unternehmerisches Geschick sind essentiell, trotz drohender Insolvenz einen frischen und vor allem erfolgreichen Start zu haben.
Das SIC Schuldner-Insolvenz-Centrum e. V. ist für Sie da. Bei uns erhalten Sie einen zertifizierten Ansprechpartner mit viel Erfahrung und den nötigen Qualifikationen, der Ihnen auf dem Weg der Sanierung oder einer Insolvenz zur Seite steht. Ohne Wartezeiten und mit guter telefonischer Erreichbarkeit profitieren Sie bei uns von einer umfangreichen Unterstützung, die über die reine Bürokratie hinausgeht. Sie müssen auch Ihre Briefe nicht mehr öffnen. Schicken Sie Ihre Post einfach direkt an uns weiter. Unsere Berater sortieren die Post für Sie und helfen Ihnen so, die Situation wieder zu überblicken. Sie erhalten von uns postalisch oder auf anderem Wege eine geordnete Einsicht.
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