Eine Firma trotz Insolvenz erfolgreich weiterführen

Eine GmbH / Firma trotz Insolvenz weiterführen. Ist das möglich?


In den meisten Fällen ist das rechtlich, als auch praktisch umsetzbar und kann angestrebt werden.

Gerade durch die aktuell gegebenen wirtschaftlichen Herausforderungen ist eine Vielzahl an Unternehmen von einer drohenden Insolvenz betroffen.

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Aussergerichtliche Einigungen sind nicht immer möglich

Der Versuch, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern zu treffen kann der erste richtige Schritt sein.

Wenn jedoch eine Einigung nicht möglich ist, können verschiedene Wege, wie etwa „Insolvenz in Eigenverawaltung“ oder auch „Regelinsolvenz für Unternehmen“ für eine GmbH die Rettung sein.

Stabilisierungs- und Absicherungsinstrumente der GmbHs

Kapitalschutz als Maßnahme


Die Bedeutung des Stammkapitals für eine GmbH hat bereits 2022 der Bundesgerichtshof bestätigt und im November 2023 erneut gefestigt.


Erhaltung des Stammkapitals als Schutz:


Das Mindeststammkapital der GmbH (mind. 25.000 Euro) muss geschützt vorhanden sein, um es im Falle einer Haftung gegenüber Dritten auszuschütten. 


Die GmbH haftet nicht mit dem Privatvermögen der beteiligten Gesellschafter, sondern nur mit dem Vermögen der Firma. 

Die Gläubiger der GmbH werden durch das Haftungsprivileg benachteiligt und das Stammkapital wird als Mindestsumme im Falle einer Haftung insbesondere zum Schutz der Gläubiger verwendet.


Sobald das Stammkapital aufgebraucht ist, muss es wieder aufgefüllt werden. Dass kann durch frisches Kaptiaal oder einen Debt-to-Equity-Swap erfolgen, bei welchem Gläubiger zu neuen Gesellschaftern werden können.

Die nachträgliche Einzahlung ist irrelevant. Und etwa durch einen Gesellschafterbeschluss dafür zu sorgen, die drohende Insolvenz zu umgehen, ist nicht zulässig. Denn das Stammkapital (von mind. 25.000 €) darf nicht an Gesellschafter ausgeschüttet werden. Sobald das Kapital nicht verfügbar ist, kann nicht nachträglich eingezahlt werden, sondern ist umgehend fristgerecht ein Insolvenzantrag zu stellen.

Wichtig zu wissen: Die Geschäftsführerhaftung 

Geschäftsführer haften unter Umständen persönlich, wenn diese trotz Insolvenzverschleppung oder Missmanagement die Krise verschärfen. Es ist wichtig, rechtzeitig und korrekt zu agieren, um persönliche Haftungsrisiken zu minimieren.

Denn ist das Stammkapital nicht mehr vorhanden, ist die Gesellschaft verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Ein Geschäftsführer muss spätestens drei Wochen nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Insolvenz anmelden. Laut GmbH-Gesetz ( GmbHG § 84 ).


Folgende Ziele hat die Geschäftsführung in der Regel:


  • Insolvenzverschleppung laut Insolvenzordnung (InsO) § 15a vermeiden & damit Reduktion der Haftungsrisiken der Geschäftsführung
  • Sanierung oder Auflösung eines Unternehmens (Je nach Wirtschaftlichkeit eine Sanierung oder gar Liquidierung / Auflösung)


Insolvenzverschleppung gilt es zu vermeiden:


Sobald die GmbH zahlungsunfähig wird, bleibt der Geschäftsführung 3 Wochen Zeit, Insolvenzantrag zu stellen. 

Sonderfall bei Überschuldung: Dann kann der Zeitraum auf sechs Wochen verlängert werden. Die Insolvenzantragspflicht wird verletzt, wenn diese Fristen nicht eingehalten werden und es droht die Insolvenzverschleppung.


Die Folgen wären im schlimmsten Falle eine Freiheitsstrafe und der Geschäftsführer kann privat für den „Quotenschaden“ haften (sog. Durchgriffshaftung), den die Gläubiger infolge der Insolvenzverschleppung erleiden.

Grundlagen - Wann tritt überhaupt eine mögliche GMBH-Insolvenz ein?


  • Drohende Zahlungsunfähigkeit. Nach § 18 InsO >> Kann einen Insolvenzantrag erfordern
  • Die Zahlungsunfähigkeit, § 17 InsO >> Insolvenzantrag ist verpflichtend.
  • Überschuldung, § 19 InsO >> Insolvenzantrag ist verpflichtend.
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Rechtliche Besonderheiten der Insolvenz zur Fortführung der Firma

Dazu muss ein Insolvenzverwalter ( nach § 35 der Insolvenzordnung ( InsO ) ) tätig werden. 

Der Verwalter muss mit Eröffnung entscheiden, ob der Betrieb fortgeführt wird, bei Behalt der Insolvenzmasse. Umsätze als auch die Betriebsausgaben sind Teil der Insolvenzmasse.


Wann die GmbH auf keinen Fall fortgeführt werden darf. 


Wird eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt, ist die Fortführung einer GmbH trotz Wegfall der Insolvenzgründe per Gesetz ausgeschlossen. Dabei wird die GmbH nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG, durch den Beschluss aufgelöst.

Der Geschäftsführer wird dann das restliche Vermögen verwenden, um die Gläubiger in Teilen befriedigen zu können. Infolgedessen wird die Gesellschaft aus dem Handelsregister gelöscht.

Eine Vermögenslose Gesellschaft, welche nicht fortgeführt werden kann, bietet den Gläubigern keine Möglichkeit, ihre Forderungen, die über die bestehenden Vermögenswerte hinausgehen, geltend zu machen.

Sanierung und Restrukturierung:



Verschiedene rechtliche und strategische Vorgehensweisen.

Ziel der Sanierung ist es, das Unternehmen wieder handlungfähig zu machen und ausreichend Gewinne zu erzielen. Dazu muss primär die Zahlungsfähigkeit wieder hergestellt werden.


Der Gesetzgeber hat spezielle Maßnahmen für Unternehmen geschaffen, die von einer Insolvenz bedroht sind, um die Firma zu retten und nicht zu zerschlagen. 

Kalkulation der Firmenbestände am Schreibtisch

Schnelle Übersicht - Folgende Sanierungs- und Restrukturierngsoptionenen sind gängige Praxis:


1. Außergerichtlichen Vergleich mit Gläubigern

2. Schutzschirmverfahren & Eigenverwaltung nach Paragraf 270a Insolvenzordnung (InsO)

3. Insolvenzverfahren ( Regelinsolvenz für Unternehmen )

Sanierungs- und Restrukturierungsoptionen

1) Aussergerichtlicher Vergleich


Ein aussergerichtlicher Vergleich mit den Gläubigern ist, ausserhalb der Öffentlichkeit, eine Chance, den Sanierungsplan ohne Insolvenzverfahren durchzuführen. 

Wichtig zu wissen: Die Insolvenzantragsstellung ist dennoch Pflicht, sollten der unerwartete Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung alle aussichtsreichen Sanierungsbemühungen durch Vergleich unnötig werden lassen. 


2) Das Schutzschirmverfahren


Das
Schutzschirmverfahren ermöglicht es Unternehmen, die Insolvenz eigenverantwortlich zu managen. 


3) Die Insolvenz in Eigenverwaltung


Die Überwachung des konformen Handelns übernimmt dabei ein durch das Insolvenzgericht bestellter Sachwalter. Ziel ist eigenständige Sanierung und Abbau von Schulden. Nach Abschluss ist das Unternehmen schuldenfrei.


4) Insolvenzverfahren ( Regelinsolvenz für Unternehmen >> Link zur Seite )


Dieses Verfahren bietet Möglichkeiten, die es bei anderen nicht gibt. Nachteilige Verträge dürfen ggf. vorzeitig aufgelöst werden. 

Verträge der Kunden, Miete und Pacht, sowie Zulieferer und generelle Lieferantenverträge können damit als Kostenfalle vermieden werden. 

Der Personalabbau kann zudem effizienter und günstiger ablaufen. Die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber wird auf max. 3 Monate reduziert und Sozialbeiträge sind gedeckelt.

Der Insolvenzverwalter selbst, wird sich meist gegen die Fortführung der GmbH oder des Unternehmens entscheiden – Aus persönlichen Haftungsgründen

In den meisten Fällen entscheidet sich der Insolvenzverwalter dagegen, den Betrieb der Firma weiterzuführen, um kein unkalkulierbares Risiko durch die Kosten einzugehen.


Wenn das Unternehmen nicht genug einnimmt, um alle Kosten zu decken, wird der Insolvenzverwalter auf rechtlicher Grundlage persönlich (nach § 60 InsO (1)) dafür haften. Insbesondere auch für noch offene Steuern. Um dieses Risiko zu vermeiden, wird der Betrieb häufig nicht weitergeführt und die Firma geht in die Insolvenz.

Der BGH hat entschieden, dass eine Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters, die zu einer Minderung der Insolvenzmasse führt, immer dessen Haftung für sämtliche Schäden der Gläubiger zur Folge hat. 

Eine Maßnahme ist für den Insolvenzverwalter nur erlaubt, wenn sie sich bereits im Voraus mit hoher Wahrscheinlichkeit für die Insolvenzmasse als wirtschaftlich sinnvoll darstellt.


Bei Fortführung des Unternehmens in Insolvenz muss dem noch tätigen Inhaber oder Geschäftsführer sein Gehalt aus den Betriebseinnahmen weiterhin gezahlt werden, was die Insolvenzmasse zusätzlich belastet.


Der Insolvenzverwalter wird daher mit Insolvenzeröffnung oder kurz darauf, die sogenannte Freigabe der selbstständigen Tätigkeit, für Eigenverwaltung durch den Geschäftsführer, erklären.


Bei Insolvenzeröffnung oder kurz danach erklärt der Insolvenzverwalter daher in vielen Fällen die sogenannte Freigabe der selbstständigen Tätigkeit.

Der außergerichtliche Vergleich mit Gläubigern. Manchmal eine gute Option.


Folgende Chancen bestehen, sich ohne Insolvenzverfahren außergerichtlich zu einigen:

Vermeidung eines Insolvenzverfahrens durch die Einigung mit den Gläubigern. Dabei kann eine vereinbarte anteilige Rückzahlung der Schulden das Verfahren in manchen Fällen abwenden.


  • Individueller Zahlungsplan ist möglich: Bei diesem kann die Rückzahlung (bspw. in 3 bis 5 Jahren) in Raten vereinbart werden. Dies wird häufig genutzt.
  • Die Summe der zu begleichenden Forderung kann deutlich verringert werden. Oftmals sind Rückzahlungsquoten zwischen 20-30% zu erwarten.
  • Die Durchführung der Vergleichsverhandlung kann bereits in ein paar Monaten abgeschlossen sein ( etwa 3 bis 6 Monate )


Dabei sollten Sie sich vorab beraten lassen und zusammen mit ihrem Insolvenzberater einen passenden Anwalt wählen.


Der grobe Ablauf des Vergleichs. 

  1. Vorbereitung – Das Angebot wird anhand der Basis und aktuellen Situation zusammen mit Fachleuten bestmöglich erstellt und präsentiert.
  2. Verhandlungen – Das Angebot wurde bei den Gläubigern schriftlich abgegeben und sollten zusätzlich kontaktiert werden.
  3. Idealerweise gibt es eine Einigung mit den Gläubigern – Sollte das nicht möglich sein, gibt es die Folgeoption in Form eines gerichtlichen Vergleichs, welcher unbedingt von einem Fachanwalt betreut werden sollte.

Regelinsolvenz oder Eigenverwaltung? Das sollte vorab detailliert geprüft werden


Die GmbH sollte aber unabhängig durch eine professionelle Beratung prüfen lassen, ob ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung (z.B. Schutzschirmverfahrennach § 270b InsO) am sinnvollsten ist. Bei diesem behält die Geschäftsführung die Kontrolle und kann das Unternehmen selbst sanieren. Das Ganze unter Aufsicht eines Sachwalters.


Wichtig zu wissen: „Bei der einer GmbH-Insolvenz ist keine Rechtschuldbefreiung möglich, da es sich bei einer GmbH um eine juristische Person handelt“


Der zeitliche Rahmen zur Entscheidung in Bezug auf Fortführung der GmbH ist eng:


Binnen eines Monats muss der Insolvenzverwalter nach § 35 der Insolvenzordnung Absatz 3, eine Erklärung abgeben, ob der Betrieb aus der Insolvenzmasse freigegeben wird oder nicht.


Das soll frühzeitig Klarheit darüber schaffen, ob die Einnahmen und -Ausgaben aus dem Betrieb beim Inhaber verbleiben und dieser seinen Lebensunterhalt dadurch verdienen kann oder nicht.


Die Eigenverwaltung durch den Inhaber kann die Folge einer Erklärung, durch den Insolvenzverwalter sein – Die Insolvenz in Eigenverwaltung beginnt:


Mit Zugang des Schreibens zur Freigabe verfügt der Unternehmensinhaber wieder über sein Unternehmen. Alle Betriebseinnahmen und auch der Gewinn verbleiben dann bei ihm. Diese gehen nicht an den Insolvenzverwalter über. Die neu entstehenden Betriebsausgaben müssen ab diesem Zeitpunkt, wie bei regulärer Selbstständigkeit, selbst getragen werden.


Das bedeutet, dass die Geschäftsführung weitgehend in den Händen des bisherigen Geschäftsführers bleibt, und er selbst die Rolle des Insolvenzverwalters übernimmt, während ein vom Gericht bestellter Sachwalter (anstelle eines Insolvenzverwalters) das Verfahren überwacht. Voraussetzungen sind die Einverständniserklärungen des Gerichts und der Gläubiger. Diese Option ist häufig vorteilhaft, um die Kontrolle über die Firma zu behalten und einen Sanierungs- und Restrukturierungsplan umsetzen zu können.


Wichtige Vorraussetzung für die Insolvenz in Eigenverwaltung 


>> Ein Sanierungsexperte, der beratend zur Seite steht, sollte unbedingt genutzt werden Denn kaum ein Geschäftsführer ist gleichzeitig fachlich versiert genug, inhaltlich als Insolvenzverwalter aufzutreten, und das eigenen Unternehmen zu führen, selbst wenn er offiziell in dessen Rolle schlüpft.

Das Sanierungskonzept auf Basis eines Sanierungsplans als Grundlage:

Plan wird auf Whiteboard von zwei MItarbeitern aufgezeichnet

Ein tragfähiges Sanierungskonzept innerhalb des Sanierungskonzepts ist entscheidend für den Erfolg. 


Unter Aufsicht des Insolvenzgerichts und eines erfahrenen Sachverwalters hat das Unternehmen im Schutzschirmverfahren, die Möglichkeit, einen Sanierungsplan in Eigenverwaltung aufzustellen und den Betrieb fortzuführen.

Das Sanierungskonzept könnte die Reduzierung von Betriebskosten, den Verkauf von nicht betriebsnotwendigen Vermögenswerten oder die Umstrukturierung von Schulden umfassen.

Hier handelt es sich um einen schriftlich formulierten Handlungsrahmen, mit dem eine Unternehmenskrise dauerhaft überwunden und die nachhaltige Fortführungsprognose sichergestellt werden soll.


Falls das Sanierungskonzept generell in Frage kommt, darf der Schuldner eine Frist für das Einreichen des Sanierungsplans beantragen.


Frist zur Verwertung:


Wenn der Schuldner den Antrag auf Einräumung einer Frist zur Einbringung eines Sanierungsplans stellt, kann diesem stattgegeben werden. Das Unternehmen darf innerhalb, dieser (bis zu maximal 14-tägigen) Frist, jedoch nicht verwertet werden. 


Beantragt die Schuldnerin/der Schuldner innerhalb dieser 14 Tage den Sanierungsplan, kann das Unternehmen fortgeführt werden.


Annahme des Sanierungsplans innerhalb von 90 Tagen


Wird der Sanierungsplan nicht innerhalb dieser 90 Tage angenommen oder entspricht dieser nicht den Interessen der Gläubiger, wird das Unternehmen geschlossen und verwertet.

Eigenverwaltung mittels Schutzschirmverfahren in Folge des Sanierungsplans. 

Die Geschäftsführung steuert weiterhin das Unternehmen mit allen Befugnissen und trägt die unternehmerische Verantwortung. Im Verfahren werden Konzepte und Pläne zur Sanierung entwickelt, um das Unternehmen wieder Wettewerbs- und damit Zukunftsfähig zu gestalten. Das Schutzschirmverfahren dient zur Vorbereitung einer Sanierung durch Insolvenzplan kombiniert mit Fortführung des Betriebs in Eigenverwaltung.


Hat ein Unternehmen sich für das Schutzschirmverfahren als Sanierungsinstrument entschieden, ist die Bescheinigung eines neutralen Gutachters (sogenannte Bescheinigung nach § 270d InsO) vorzulegen, um den Antrag dafür stellen zu können.


Diese muss im Kern folgende drei Aussagen bestätigen:


1. Das Unternehmen ist absehbar zahlungsunfähig (§ 18 InsO)

2. Das Unternehmen ist aktuell noch nicht zahlungsunfähig

3. Die angestrebte Unternehmenssanierung hat eine Wahrscheinlichkeit des Erfolgs


Laut folgender Studie (als PDF) können Unternehmen mit höherer Wahrscheinlichkeit (60%, bleiben in Hand des Inhabers nach abgeschlossenem Verfahren) erhalten werden, wenn diese unter Eigenverwaltungsverfahren ihr Unternehmen sanieren.

Finanzierung vor, in und nach einer Insolvenz

Finanzierung wird anhand Firmenzahlen durchgerechnet

Vor Eröffnung der Insolvenz kann ein finanzielles Polster durch „Nicht-Zahlung“ von Rechnungen angehäuft werden. Zwar sind Kredite nach Insolvenzeröffnung rechtlich begünstigt, Banken werden sich trotz rechtlicher Absicherung aufgrund der Gesamtsituation vermutlich sehr zurückhaltend zu zeigen.


Neue Finanzierungsmöglichkeiten zu bekommen wird daher schwer und risikoreich:


Während einer Insolvenz ist es schwierig, neue Kredite zu bekommen. Es ist risikoreich, während einer Insolvenz wieder ein Darlehen aufzunehmen. Es sollte mindestens auf betragsmäßige Begrenzung geachtet werden, um die Stellung der Sicherheiten durch Gesellschafter einzuhalten. Das Ausfallrisiko sollte man von Beginn an bewusst einkalkulieren.

Fazit: GmbHs in finanziellen Schwierigkeiten mit oder ohne Insolvenz fortführen

Es ist ein komplexes Thema, die Firma trotz finanzieller Engpässe fortzuführen. Doch es besteht grundsätzlich die Chance, dass eine Firma erhalten bleibt und gesund fortgeführt wird.


Dafür sollten Sie jedoch Kontakt zu einer professionellen Beratungsstelle und Fachanwälten aufnehmen, um sich mit Gläubigern, als auch Insolvenzverwaltern entsprechend gut abstimmen. Kommunikation, Transparenz und unternehmerisches Geschick sind essentiell, trotz drohender Insolvenz einen frischen und vor allem erfolgreichen Start zu haben.

So unterstützen wir Sie bei Insolvenz - Für GmbHs & Unternehmen

Das SIC Schuldner-Insolvenz-Centrum e. V. ist für Sie da. Bei uns erhalten Sie einen zertifizierten Ansprechpartner mit viel Erfahrung und den nötigen Qualifikationen, der Ihnen auf dem Weg der Sanierung oder einer Insolvenz zur Seite steht. Ohne Wartezeiten und mit guter telefonischer Erreichbarkeit profitieren Sie bei uns von einer umfangreichen Unterstützung, die über die reine Bürokratie hinausgeht. Sie müssen auch Ihre Briefe nicht mehr öffnen. Schicken Sie Ihre Post einfach direkt an uns weiter. Unsere Berater sortieren die Post für Sie und helfen Ihnen so, die Situation wieder zu überblicken. Sie erhalten von uns postalisch oder auf anderem Wege eine geordnete Einsicht.


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