Die Regelinsolvenz gilt in Deutschland als allgemeines Insolvenzverfahren für Unternehmer, Firmen und Unternehmen.
Selbständigen natürlichen Personen
(Unternehmer und Freiberufler)
bietet ein Regelinsolvenzverfahren die Chance, sich nach Ablauf von max. drei Jahren von allen Schulden zu befreien
(die sogenannte Restschuldbefreiung).
Nebenbei kann die Selbstständigkeit fortgesetzt werden. Dabei muss dem Insolvenzverwalter jedoch plausibel vermittelt werden, wie dies nicht zu weiteren Schulden führen kann. Sobald freigegeben, ist es kein Problem und sogar erwünscht, durch die Selbstständigkeit Schulden abbauen zu können.
Die weitergeführte oder eröffnete Selbstständigkeit erhöht idealerweise die Chance für Gläubiger, einen Teil der Forderungen zurückzuerhalten.
Auch die Firmeninsolvenz ist eine Regelinsolvenz. Bei juristischen Personen, bzw. Firmen (GmbH, AG, UG) endet ein Insolvenzverfahren mit einer Sanierung (Fortführung) oder alternativ mit einer Liquidation (Auflösung).
Wenn Firmen / Unternehmen zahlungsunfähige werden. Oder auch wenn
Selbstständige mit mehr als 19 Gläubigern zahlungsunfähig werden. Dann ist keine Privatinsolvenz für Selbstständige möglich.
Der Insolvenzantrag muss beim in Ihrer Region zuständigen Insolvenzgericht gestellt werden. Im Gegensatz zu der Verbraucherinsolvenz ist es nicht nötig, vorab einen außergerichtlichen Einigungsversuch mit den Gläubigern nötig.
Wichtig: Professionelle Beratung durch einen Anwalt oder
Insolvenzberater wird vorab empfohlen. Es gibt auch die Möglichkeit, einen
Insolvenzantragskosten-Erstattungsschutz. Damit können Sie folgenschwere Risiken, wie etwa "Ablehnung einer Insolvenz mangels Masse" im Vorfeld reduzieren.
Das besondere bei der Regelinsolvenz ist, dass beide Parteien antragsberechtigt sind.
Einerseits sind es Personengesellschaften (OHG, GbR, KG…) und Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, UG) Freiberufler aber auch Selbstständige.
Diese
Parteien sind Gläubiger und Schuldner. Wie bereits zu der Insolvenzantragspflicht ausgeführt, sind Verbraucher bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes nicht verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen.
Die Regelinsolvenz dauert zwischen 3 und 6 Jahren. Ein Insolvenzverfahren endet mit der Sanierung oder Liquidation des Unternehmens. Um das Insolvenzverfahren zu eröffnen, muss ein Antrag beim Insolvenzgericht eingereicht werden. Es muss ein Insolvenzgrund vorliegen.
Die Insolvenzeröffnung muss durch einen Regelinsolvenzantrag erfolgen.
Das insolvente Unternehmen oder die/der Selbstständige kann die Regelinsolvenz beantragen. Auch die Gläubiger sind zur Antragstellung berechtigt.
Zahlungsunfähigkeit: Der Schuldner ist nicht in der Lage, fällige Verbindlichkeiten zu begleichen. Er hat gegebenenfalls die Zahlungen eingestellt.
Bei fehlender Möglichkeit, Schulden aufgrund von Zahlungsunfähigkeit begleichen zu können – Schulden können nicht mehr getilgt werden.
Auch drohende Zahlungsunfähigkeit macht eine Regelinsolvenz sinnvoll. § 18 S. 2 InsO legt hier „einen Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde“.
Bei Überschuldung:
Das Vermögen des Schuldners reicht nicht, alle Verbindlichkeiten zu begleichen. Wenn die Unternehmensfortführung in den folgenden zwölf Monaten als äußerst unwahrscheinlich gilt.
Eine Verbraucherinsolvenz wäre dann die passendere Verfahrensart
Aus einer Selbstständigkeit (die etwa früher ausgeübt wurde)
sind mehr als 19 Gläubiger vorhanden
(
§ 305 Abs. 1 InsO
)
Eine Verbraucherinsolvenz wäre dann die passendere Verfahrensart
In der Regel dauert diese ein bis zwei Jahre. Das hängt vom
Aufwand der Prüfung aller Geschäftsunterlagen, sowie der Höhe der Schulden und es verbleibenden Kaptials ab.
Das gesamte Insolvenzverfahren endet damit für die jeweiligen Unternehmen // Kapitalgesellschaften.
Dieser ist von mindestens einem
Mitglied des verantwortlichen „Vertretungsorgans“
(z.B. CEO, Vorstand…)
zu stellen. Oder durch einen Gläubiger.
>> Die
Regelinsolvenz wurde beantragt und mit Tag der Verfahrenseröffnung startet die
dreijährige Wohlverhaltensphase. Wähend dieser Zeit gilt die
Erwerbs- und Mitteilungspflicht. Der Insolvenzverwalter muss während dieser Phase umgehend informiert werden, sollten sich
Einkommens- oder entsprechende Lebensverhältnisse ändern.
Von Unternehmensgründung bis hin zu
Fortführung der Selbstständigkeit, gibt es auch während der Regelinsolvenz Chancen, die Schulden schneller abzubauen. Der Weiterführung
Seit Oktober 2020 maximal nach 3 Jahren. Die früheren Verfahren dauerten je nach Rate der Schuldenrückzahlung (Tilgung) 3, 5 oder 6 Jahre.
Statt die Regelinsolvenz in Anspruch zu nehmen, kann man versuchen, einen außergerichtlichen Vergleich anzustreben. Bei erfolgreichem Abschluss dieses Vergleichs erreicht man deutlich schneller die Schuldenfreiheit. Im Durchschnitt dauert es nur etwa drei Monate, bis der Vergleich abgeschlossen ist und man schuldenfrei ist. Dies gilt jedoch nur, wenn man eine Einmalzahlung leisten kann. Wenn man sich auf einen außergerichtlichen Vergleich mit Ratenvereinbarung einlässt, dauert es genauso lange wie bei einer Regelinsolvenz.
Falls die Voraussetzungen für einen
Insolvenzplan erfüllt sind, kann man bereits innerhalb eines Jahres schuldenfrei werden.
Das ist oft langfristig kostengünstiger.
Die Arbeitsverträge bestehen trotz Insolvenzeröffnung fort.
Die Arbeitgeberrechte und -pflichten können vom Insolvenzverwalter übernommen werden. Der Schuldner bleibt nur dann rechtlich in der Arbeitgeberstellung, wenn das Insolvenzgericht die Eigenverwaltung anordnet.
Das kann im Eröffnungsbeschluss auf Antrag des Schuldners bei Zustimmung der Gläubiger geschehen.
Die Verpflichtung zur
Beitragszahlung zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bleibt vom Verfahren unberührt. Die Beiträge zur Unfallversicherung können prinzipiell entfallen. Doch nur, wenn die
Arbeitnehmer bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Beendigung der Arbeitsverhältnisse von der Arbeit
freigestellt werden.
Kann der Arbeitgeber keine Gehälter mehr zahlen, springt die Agentur für Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen die ausstehenden Entgeltansprüche ein.
Dies geschieht in Form von Insolvenzgeld nach § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III.
Anspruch auf Insolvenzgeld besteht bei Vorliegen eines Insolvenzereignisses (z. B. Insolvenzeröffnung, Ablehnung der Insolvenzeröffnung mangels Masse) für die davor liegenden letzten drei Monate (Insolvenzgeld-Zeitraum) des Arbeitsverhältnisses. Innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis können Arbeitnehmer bei der zuständigen Arbeitsagentur Insolvenzgeld beantragen.
Zuständig ist die Arbeitsagentur, in deren Bezirk die für den Arbeitgeber zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt. Der Antrag kann dort bis max. 2 Monate nach Beginn nachgeholt werden.
Weitere Informationen:
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/insolvenzgeld
Die Kündingungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, außer es gilt vereinbarte kürzere Frist, eine längere Kündigungsfrist wird jedoch durch die Regelinsolvenz ausgehebelt.
Diese verkürzte
Kündigungsfrist wird gegenüber sämtlichen längeren Kündigungsfristen, Regelungen und Befristungen oder andersartigen Vereinbarungen geltend. Gleichgültig ob der rechtlichen oder tariflichen Grundlagen des jeweiligen Arbeitsverhältnisses sind die Insolvenzregelungen vorrangig.
*Termine am Samstag immer nur am ersten Samstag des Monats und nur für Berufstätige oder selbständig tätige, wenn ein Termin unter der Woche nicht möglich ist. Telefonate können Samstags nicht entgegengenommen werden! Sonntag und Feiertage geschlossen.