Im Insolvenzverfahren besteht grundsätzlich der rechtliche Anspruch auf selbständige und / oder gewerbliche Tätigkeit.
Dies muss in der Regel jedoch erst vom Insolvenzverwalter bewilligt werden. Insolvenzverwalter sind hier oftmals ebenfalls an der Fortführung oder sogar Aufnahme einer neuen selbstständigen Tätigkeit interessiert. Sofern höhere Einnahmen infolge einer Selbstständigkeit wahrscheinlich sind, beschleunigt dass die Tilgung der Schulden an die Gläubiger.
Dafür müssen jedoch einige Dinge eingehalten werden. Sie erfahren auf dieser Seite, wie man trotz Insolvenz weiterhin erfolgreich selbstständig bleiben und das Gewerbe behalten kann.
Laut Insolvenzrecht muss einer der folgenden Gründe vorliegen, damit ein Selbstständiger in die Regelinsolvenz kommt:
• Zahlungsunfähigkeit
• Drohende Zahlungsunfähigkeit
• Überschuldung
Das Insolvenzverfahren dauert nur noch 3 Jahre und befreit komplett von der Restschuld, doch während dieser Zeit kann die Selbstständigkeit fortgeführt werden. Das ist jedoch nur dann sinnvoll, wenn ausreichend Überschüsse erwirtschaftet werden.
Die Wohnung des Schuldners ist dann vor der Pfändung geschützt und das Inventar in der Regel ebenfalls. Auch ein PKW oder für die Ausübung der Tätigkeit benötigte Fahrzeuge, die üblicherweise für die Fortführung der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit benötigt werden, sind von der Pfändung ausgenommen.
Eingeräumte Kredite sind darin verfügbar und Selbtstständige können Ihr Guthaben auf ein anderes Konto umbuchen. Kreditüberziehungen sollten dabei dringend vermieden werden.
Es sollte unbedingt ein Guthabenkonto bei einer weiteren Bank angelegt werden.
Ein Geschäftskonto auf Guhabenbasis auf einer anderen Bank anzulegen hilft, Zahlungen im Insolvenzverfahren abzuwickeln. Dieses sollte schnellstmöglich im Falle einer Insolvenz bei einer anderen Bank angelegt werden. Denn die Bank wird, was als Insolvenzgläubiger verpflichtende Vorgabe ist, zum Zeitpunkt der mitgeteilten Insolvenz die Geschäftskonten mit Soll sperren.
Ein
Pfändungsschutzkonto (P-Konto) sollte im ersten Schritt nur eingerichtet werden, falls nötig. Zuerst wird ein gewöhnliches „Guthabenkonto“ benötigt. Die Bank würde dies bei neuer Kontobeantragung verbunden mit einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) vermutlich ablehnen. Erst nach erfolgreicher Eröffnung des Guthabenkontos sollte die Umwandlung in ein P-Konto beantragt werden.
Die Bargeldversorgung ist gewährleistet, wenn das Bankkonto als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) geführt wird. Die Krankenversicherung des Schuldners darf ebenfalls weiter bestehen bleiben und aufgrund von Rückständen nicht die Leistungen einbehalten werden.
Wenn ein Schuldner die Selbstständigkeit während des laufenden Insolvenzverfahrens fortsetzt, trägt der Insolvenzverwalter die Verantwortung für alle neu entstehenden Verbindlichkeiten (= Schulden). Dies ist insbesondere in der Gastronomie und sonstigen Gewerbetreibenden relevant, bei denen Leistungen unmittelbar gegen Bargeld erbracht werden. Hat ein Betrieb wenige Angestellte, trifft das ebenfalls zu, somit schließt es Kleinbetriebe ein.
Wenn der Insolvenzverwalter nicht in der Lage ist, den Schuldner dauerhaft zu überwachen, ist die Weiterführung des Gewerbes in der Insolvenz für ihn mit einem hohen Risiko verbunden. In solchen Fällen wird er sich daher für die Freigabe entscheiden.
Die gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit wird somit außerhalb des Insolvenzverfahrens fortgeführt. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind aufgrund der bisherigen Verbindlichkeiten nicht möglich. Grundsätzlich stehen unternehmerische Gewinne dem Schuldner zu.
Die Freigabe hat folgendes zur Folge:
Wichtig – Kommt es zur Insolvenz, werden geleistete Zahlungen an Bekannte oder die Familie nachverfolgt:
Zahlungen an Ihnen nahestehende Personen werden ggf. vom Insolvenzverwalter angefochten, sofern keine entsprechende Gegenleistung erfolgte. Die sogenannte “Schenkungsanfrechtung”, kann aufgrund erfolgter Zahlungen und finanzieller Abwicklungen (durch den Schuldner) über ein Konto von Dritten, erfolgen.
Da der Schuldner das finanzielle Risiko der Fortführung trägt, hat der Gesetzgeber entschieden, dass alle Gewinne aus der freigegebenen gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit beim Schuldner verbleiben und nicht an den Insolvenzverwalter abgeführt werden müssen. Jedoch trägt nach einer Freigabe der Schuldner die finanziellen Risiken und haftet für neue Schulden. Daher wird der Insolvenzverwalter sehr wahrscheinlich einer Freigabe zustimmen.
Wenn gerichtlich angeordnet wird, dass Schuldner eine Vermögensauskunft geben sollen, sollte dieser Aufforderung nachgekommen und eine Kopie einbehalten werden. Dabei sollten wahre und vollständige Angaben gemacht werden und Verbindlichkeiten, sowie alle für die Insolvenz relevante Informationen offengelegt werden.
Der Unternehmer bzw. Selbstständige ist jedoch, trotz der finanziellen Freiheiten, wie etwa Investitionen zu tätigen, dazu verpflichtet, regelmäßig dem Insolvenzverwalter den vereinbarten Betrag abzutreten. Dieser wird vom Insolvenzverwalter an den oder die Gläubiger ausgeschüttet.
Es besteht die Möglichkeit, selbstständig zu bleiben oder aber die Selbstständigkeit aufzugeben und nach einer Anstellung suchen. Alternativ kann auch eine neue Selbstständigkeit gestartet werden. Unabhängig von der gewählten Option können die Gläubiger nicht gegen den Schuldner vorgehen, was bedeutet, dass das laufende Insolvenzverfahren nicht die bestehende Selbstständigkeit belastet.
In der Praxis bedeutet dies, dass Gewerbetreibende oder Selbstständige, die im Rahmen des eröffneten Insolvenzverfahrens weiterhin selbstständig bleiben oder ihr Gewerbe fortsetzen, von den Altschulden frei bleiben können. Es gibt dadurch einen unternehmerischen "Neustart”, und man darf unbelastet weiterhin unternehmerisch tätig sein.
Die Arbeitnehmer sollten bereits vor dem Tag des Insolvenzeintritts freigestellt werden. Das ist eine sogenannte Unterbrechungsmeldung, nach welcher kein Arbeitsentgelt mehr gezahlt wird. Die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung sollten dennoch fortlaufendgezahlt werden, bis die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter endgültig beendet
Die Buchhaltung, auch die der Ehepartner sollte unbedingt mit Getrenntveranlagung sortiert ablaufen. Denn die Steuerschulden werden von der Restschuldbefreiung erfasst. Die Steuererklärung muss pünktlich abgegeben werden, da sonst die anfallenden Steuerschulden in der Insolvenz von der Restschuldbefreiung ausgenommen werden.
Steuerschulden sind oft ein großes Problem bei der Verschuldung, da bspw. Steuerschätzungen noch mehr Schulden anhäufen.
Wenn noch Umsatzsteuer offen ist, sollte das unbedingt geregelt werden, da hier Finanzbehörden hohen Wert auf Sorgfalt legen und sich das später negativ auf mögliche Einigungen im Zuge eines Schuldenbereinigungsplans auswirken kann.
Der Fiskus hat hohe Anforderungen, weshalb ab einem gewissen Punkt nur noch die Restschuldbefreiuung vor weiterer Verschuldung durch Steuerschulden retten kann.
Dazu muss jedoch dem Schuldenbereinigungsplan aufgrund der Erlassbedürftigkeit zugestimmt werden. Gibt es keine Versagungsgründe, die dagegen sprechen, kann damit die Insolvenz und der erste Schritt für die Restschuldbefreiung eingeleitet werden.
Die Gewerbeerlaubnis ist entscheidend für selbstständige Tätigkeiten, kann jedoch unter bestimmten Umständen wieder entzogen werden. Dies geschieht, wenn das Gewerbeamt den Gewerbetreibenden als zu unzuverlässig betrachtet und die Allgemeinheit oder die Beschäftigten des Betriebs vor dessen Handeln schützen muss. Ein Gewerbeuntersagungsverfahren kann zu einem teilweisen oder vollständigen Entzug der Gewerbeerlaubnis führen.
Verschiedene Faktoren, wie steuerliche Unzuverlässigkeit, Nichtbeachtung der Sozialversicherungspflicht oder finanzielle Schwierigkeiten, können zur Gewerbeuntersagung führen. Finanzielle Probleme und ungeordnete Vermögensverhältnisse sind oft Gründe für den Entzug.
Es gibt verschiedene Wege, um eine Gewerbeuntersagung zu verhindern. Dazu gehören außergerichtliche Vergleichsverhandlungen mit Gläubigern und die Einleitung eines Insolvenzverfahrens. Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens finden Vorschriften zur Gewerbeuntersagung aufgrund ungeordneter Vermögensverhältnisse vorerst keine Anwendung.
Rechtliche Grundlage ist die “Sperrwirkung des § 12 GewO”.
Es bestehen Möglichkeiten, eine Gewerbeuntersagung zu verhindern, wie etwa Vergleichsverhandlungen oder die Einleitung eines Insolvenzverfahrens. Die beste Vorgehensweise hängt von der individuellen Situation ab und sollte im Rahmen einer professionellen rechtlichen Beratung geklärt werden.
Auf keinen Fall sollte jedoch ohne Absprache mit dem zuständigen Insolvenzverwalter einfach ein neues Gewerbe angemeldet werden.
Ja, sowohl während der Verbraucherinsolvenz (Privatinsolvenz) als auch während des Regelinsolvenzverfahrens ist es erlaubt, ein Kleingewerbe anzumelden. Wie man dabei vorgeht, hängt davon ab, in welchem Stadium des Insolvenzverfahrens man sich gerade befindet.
Wenn das Insolvenzverfahren noch läuft, sollte man vor der Gründung eines Kleingewerbes die Erlaubnis des Insolvenzverwalters oder Treuhänders gemäß § 35 Abs. 2 Insolvenzordnung einholen.
Wenn der Schuldner bereits selbstständig tätig ist oder plant, bald selbstständig zu arbeiten, muss der Insolvenzverwalter mitteilen, ob Einnahmen aus dieser Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehören und ob Ansprüche daraus im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können.
Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens, in der sogenannten Wohlverhaltensphase, braucht man keine Erlaubnis des Insolvenzverwalters oder Treuhänders mehr. Dann kann der Schuldner entweder einer regulären Beschäftigung nachgehen oder eine selbstständige Tätigkeit wie eben ein Kleingewerbe starten.
Wenn man eine selbstständige Tätigkeit ausübt, muss man jedoch sicherstellen, dass die Gläubiger der Insolvenz durch Zahlungen an den Treuhänder so gestellt werden, als hätte man ein angemessenes Gehalt aus einem Dienstverhältnis erhalten.
Jeder Euro, der über den 3.840,08 Euro liegt, kann zu 100 Prozent gepfändet werden. Zu diesen sehr speziellen Pfändungen der Selbstständigkeit ist es sehr zu empfehlen,einen staatlich anerkannten und zertifizierten Schuldern- & Insolvenzberater zu kontaktieren.
Erst bei Überschreitung dieser Grenzbeträge darf gepfändet werden.
>> OHNE Unterhaltsverpflichtungen beträgt dies aktuell 1.409,99 € Pfändungsgrenze. Die gesamte Tabelle zum Pfändungsfreibetrag finden Sie hier.
Bei Vorliegen besonderer Umstände oder dem Nachweis eines höheren Bedarfs, können diese Grenzen unter Umständen sogar erhöht werden. Sofern der Schuldner dies beantragt. Weitere Details finden Sie in unserer Seite zum Pfändungsfreibetrag.
In der Vergangenheit konnte die Altersvorsorge (oft in Form von Kapital-Lebensversicherungen oder privaten Rentenversicherungen), vom Insolvenzverwalter verwertet und vollständig gepfändet und an Gläubiger ausgeschüttet werden.
Mit der Neuregelung nach
§ 851 c ZPO werden Selbstständige abgesichert. Der Schütz für Kapital- und Lebensversicherungen vor Pfändung, welche oftmals einen großen Anteil an der Altersvorsorge bilden, wird deutlich verbessert.
Im Zuge finanzieller Probleme, die bei Selbstständigen die gesamte Existenz bedrohen können, kann es natürlich zu häufigen Stresssituationen und dem Gefühl der Überforderung kommen.
Wenn Selbstständige das Gefühl haben, die Verantwortung und der Druck, welcher durch viele schnelle und Entscheidungen auftritt, werden zu einer kaum auszuhaltenden Belastung, ist Vorsicht geboten. Denn lang anhaltende Stressbelastungen können im schlimmsten Fall in einem Burnout resultieren. Um all die genannten Abläufe gut voranbringen zu können, sollten diese dafür sorgen, eine Balance zwischen Anspannung und Entspannung aufrecht zu erhalten.
Aus einer Krise kann sehr viel an unternehmerischer Erfahrung gewonnen werden. Selbstständige Unternehmer haben nach dieser harten Zeit viel über Kommunikation, Finanzen und Stressmanagement gelernt. Die Fehler, die zur Unternehmenskrise geführt haben, stärken unternehmerisches Know-How und lehren, was man falsch gemacht hatte.
Es ist ein komplexes Thema. Doch es besteht grundsätzlich die Chance, dass eine selbstständige unternehmerische Tätigkeit fortgeführt wird und angesparte Vorsorgebeträge einbehalten werden dürfen.
Dafür sollte jedoch Kontakt zu einer professionellen Schuldner-Beratungsstelle aufgenommen und mit Gläubigern, als auch mit Insolvenzverwaltern eine entsprechend gute Abstimmung stattfinden. Kommunikation, Transparenz und unternehmerisches Geschick sind essentiell, trotz Insolvenz einen frischen und vor allem erfolgreichen Start zu haben.
Das SIC Schuldner-Insolvenz-Centrum e. V. ist für Sie da. Bei uns erhalten Sie einen zertifizierten Ansprechpartner mit viel Erfahrung und den nötigen Qualifikationen, der Ihnen auf dem Weg durch die Insolvenz zur Seite steht oder sogar helfen kann, diese zu vermeiden. Ohne Wartezeiten und mit guter telefonischer Erreichbarkeit profitieren Sie bei uns von einer umfangreichen Unterstützung, die über die reine Bürokratie hinausgeht. Sie müssen auch Ihre Briefe nicht mehr öffnen. Schicken Sie Ihre Post einfach direkt an uns weiter. Unsere Berater sortieren die Post für Sie und helfen Ihnen so, die Situation wieder zu überblicken. Sie erhalten von uns postalisch oder auf anderem Wege eine geordnete Einsicht.
ALLE nötigen Downloads & Formulare zum Thema Insolvenz finden Sie hier:
Pfändungstabelle, Insolvenz Checkliste, Aufnahmebogen, Haushaltsplan
1. Finanzielle Bestandsaufnahme:
Erfassen Sie alle Schulden, offenen Rechnungen und Ihre finanziellen Mittel. Erstellen Sie eine Liste aller Gläubiger und deren Forderungen.
2. Beratung einholen:
Suchen Sie professionelle Hilfe bei einem Anwalt für Insolvenzrecht oder einem Schuldnerberater, um Ihre Optionen zu besprechen und einen klaren Plan zu entwickeln.
3. Insolvenzantrag stellen:
Wenn eine Umschuldung oder außergerichtliche Einigung nicht möglich ist, stellen Sie einen Antrag auf Insolvenz beim zuständigen Amtsgericht. Melden Sie sich jetzt bei uns!
4. Aktive Kommunikation mit Gläubigern: Informieren Sie Ihre Gläubiger über Ihre Situation und den laufenden Insolvenzprozess. Transparenz kann helfen, die Situation besser zu bewältigen.
5. Neuanfang planen:
Nutzen Sie die Insolvenzphase, um sich weiterzubilden, neue Geschäftsstrategien zu entwickeln und sich auf einen möglichen Neustart vorzubereiten. Überlegen Sie, wie Sie zukünftig finanzielle Schwierigkeiten vermeiden können
Bereits drei Jahre nach Stellung des Insolvenzantrags tritt die Restschuldbefreiung ein und Sie sind komplett schuldenfrei!
1.409,99 Euro ist für Selbstständige in 2024 pfändungsfrei. Erst über diesen gesetztlichen Grundfreibetrag hinaus darf gepfändet werden.
Ein Einzelunternehmer kann trotz laufendem Insolvenzverfahren, mit Zustimmung des Insolvenzverwalters, weiterhin selbstständig bleiben oder ein neues Unternehmen gründen.
Trotz Insolvenz können Sie weiterhin unternehmerisch tätig sein, sofern der Insolvenzverwalter Ihnen die Freigabe erteilt.
Sie sind Gesellschafter einer KG, Selbstständig tätig, Einzelunternehmer oder Freiberufler?
Spielen Sie aus unterschiedlichsten Gründen mit dem Gedanken, Deutschland zu verlassen, um lieber im warmen Süden wie
zum Beispiel Zypern, in den Bergen oder am Meer zu leben und zu arbeiten? Dort, wo andere ihren Urlaub verbringen?
*Termine am Samstag immer nur am ersten Samstag des Monats und nur für Berufstätige oder selbständig tätige, wenn ein Termin unter der Woche nicht möglich ist. Telefonate können Samstags nicht entgegengenommen werden! Sonntag und Feiertage geschlossen.