Die Pfändungstabelle ist eine Übersicht, die angibt, wie viel Geld bei einer Lohn- oder Gehaltspfändung, Rentenleistungen oder sonstigen Leistungen maximal gepfändet werden darf. Die Tabelle beruht auf gesetzlichen Vorgaben und wird regelmäßig aktualisiert. Insgesamt soll die Pfändungstabelle sicherstellen, dass ein Schuldner auch nach einer Pfändung bzw. während der Insolvenz, noch über ausreichend Geld zum Leben verfügt und nicht vollständig finanziell ruiniert wird.
Meistens haben laut dieser Tabelle die meisten Personen nach der Insolvenzantragsstellung deutlich mehr Geld zur Verfügung als zuvor. Dies liegt daran, dass nach der Antragstellung durch eine Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle geeignete Person oder Stelle nach § 305 InsO (z.B. SIC SCHULDNER-INSOLVENZ-CENTRUM e.V.) keine Gläubigerbevorzugung und Gläubigerbenachteiligung mehr stattfinden darf. Das bedeutet konkret, dass keine Ratenzahlungen, Kredite oder Schulden mehr beglichen werden dürfen.
Der aktuelle Pfändungsfreibetrag (seit 1. Juli 2023) beläuft sich auf 1.409,99 Euro und erhöht sich zum 1. Juli 2024 auf 1.499,99 €.
Ab dem 1. Juli 2024 beläuft sich der Pfändungsfreibetrag auf 1.499,99 Euro. Selbst bei einer Insolvenz, hat man also monatlich immer mindestens 1.499,99 Euro auf dem Konto (bis 01.Juli 2024 sind es 1409,99 Euro) vom Nettoeinkommen zur freien Verfügung.
Muss ein Schuldner jedoch Unterhalt zahlen oder gewährt Naturalunterhalt (Kinder unter 25, die zuhause leben und kein festes Einkommen haben), an Kinder oder Ehefrau, so hat er sogar einen noch höheren Pfändungsfreibetrag*. Der Erhöhungsbetrag für die erste Unterhaltspflicht wird ebenfalls zum 1. Juli 2024 von 527,76 Euro auf 560,90 Euro um 33,14 Euro angehoben. Wer für zwei bis fünf Kinder unterhaltspflichtig ist, erhält ab dem 01.07.24, eine Erhöhung von jeweils 312,78 Euro statt 294,02 Euro.
Nutzen Sie jetzt Ihre Chance: Sichern Sie sich die neuen Pfändungsfreigrenzen ab dem 1. Juli 2024!
*Auf der BESCHEINIGUNG (auch P-Konto) nach
§ 903 Abs. 1 ZPO über die gemäß
§§ 902 und
§§ 904 ZPO genannt geregelt.
Wir haben großartige Neuigkeiten für Sie!
Ab dem 1. Juli 2024 treten die neuen Pfändungsfreigrenzen für Girokonten in Kraft, und wir möchten sicherstellen, dass Sie einer der ersten Gewinner dieser Änderungen sind. Die Erhöhung des Pfändungsfreibetrags auf 1.499,99 Euro ermöglicht Ihnen einen noch größeren Schutz vor Gläubigern.
Für diejenigen, die ein P-Konto besitzen, bedeutet dies, dass ein Pfändungsschutz von 1.499,99 Euro besteht (gemäß
§ 899 Abs. 1 ZPO entsprechend aufgerundet).
Bis Ende Juni 2024 gilt noch die aktuelle Pfändungsfreigrenze von 1.409,99 € Euro für Schuldner ohne Unterhaltspflicht. Doch ab Juli 2024 sind auf Ihrem P-Konto stolze 1.499,99 Euro geschützt. Das ist eine bedeutende Erhöhung, die Ihnen mehr finanziellen Spielraum bietet.
Aber das ist noch nicht alles!
Auch der Erhöhungsbetrag für Schuldner, die Unterhalt zahlen, steigt an. Zum 1. Juli 2024
wird der Erhöhungsbetrag für die erste Unterhaltspflicht von derzeit 527,76 Euro auf 560,90 Euro angehoben. Insgesamt sind dann beeindruckende 2.100 Euro unpfändbar. Wenn Sie für zwei bis fünf Kinder unterhaltspflichtig sind, erhalten Sie eine Erhöhung von jeweils 294,02 Euro auf 312,78 Euro.
Wer Unterhalt zahlen muss und einer Tätigkeit nachgeht, darf 2024 mindestens 1.450 Euro für sich behalten ( zuvor waren es noch 1.370 Euro in 2023 )
Diese Änderungen sind von großer Bedeutung für Ihre finanzielle Stabilität und bieten Ihnen die Möglichkeit, Ihre Lebensqualität zu verbessern. Sofern Sie eine Entschuldung (Raus aus den Schulden) nachdenken und ein schuldenfreies Leben beginnen möchten, vereinbaren Sie jetzt unter der WhatsApp-Nummer 015732478936 einen Termin.
Um sicherzustellen, dass Sie von Anfang an von den neuen Pfändungsfreigrenzen profitieren, empfehle ich Ihnen dringend, sich jetzt bereits auf unserer Website unter https://www.schuldner-insolvenz-centrum.de/insolvenzberatung/p-konto-bescheinigung#kontakt einzutragen.
Seien Sie einer der Ersten, die
von den neuen Pfändungsfreigrenzen profitieren und sichern Sie sich finanzielle Entlastung ab dem 1. Juli 2024. Verpassen Sie nicht diese Chance, Ihr Leben in finanzieller Hinsicht positiv zu verändern. Ihr SIC Schuldner-Insolvenz-Centrum-Team, Ihre Experten für Insolvenzberatung.
>> Hier finden Sie eine detaillierte Tabelle zu den Pfändungsfreibeträgen zum Download als PDF. Hier sind die genauen Beträge ablesbar, die beim Schuldner verbleiben dürfen und die Beträge, die in der Einkommensklasse gepfändet werden dürfen. Der Pfändungsfreibetrag und Grundfreibetrag unterscheiden sich, lesen Sie dafür bitte in unserem FAQ nähere Informationen.
Eine alleinstehende Person hat ein Nettoeinkommen von 1.499€. In diesem Fall kann der Gläubiger 0€ pro Monat pfänden! Der Person bleibt also das gesamte Nettoeinkommen.
Wenn diese Person also beispielsweise 80.000€ Schulden hat, wird ihm bei einem, Nettoeinkommen von 1.499€ monatlich, während einer 3-jährigen Insolvenz, 0€ monatlich gepfändet. Man ist also nach drei Jahren komplett schuldenfrei, obwohl man 0€ statt der Schulden zurückzahlt!
Eine verheiratete Person, ohne Kinder, hat ein Nettoeinkommen von 2.050,00€. Laut Pfändungstabelle werden also 0€ gepfändet. Der Person verbleiben somit ebenfalls die vollen 2.050,00€!
Eine verheiratete Person mit einem Kind, hat ein Nettoeinkommen von 2.360,00€. Es werden davon ebenfalls 0€ gepfändet! Erst bei einem Nettoeinkommen darüber hinaus könnte der Betrag gepfändet werden.
Wenn diese Person also beispielsweise 47.000€ Schulden hat, wird ihm bei einem, Nettoeinkommen von 2.360,00€ monatlich, während einer 3-jährigen Insolvenz, nur 0€ monatlich gepfändet. Man ist also nach drei Jahren komplett schuldenfrei, obwohl man 0€ statt der gesamten Schulden zurückzahlt! Die Person spart sich also ganze 47.000€!
Sie möchten weitere Informationen, Tipps und Tricks zum Grundfreibetrag bei Insolvenz, den Abläufen etc ?
Dann schicken Sie uns eine
WhatsApp Nachricht unter der
+49 157 324 789 36 und lernen auch Sie, wie Sie von Ihren Schulden profitieren können!
Wird ein P-Konto eingerichtet, so wird zunächst nur der Grundfreibetrag von (bis Juni 2024) 1.409,99€ für eine Person ohne Unterhaltspflichten berücksichtigt. Ab Juli 2024 sind es dann 1.499,99€.
Der Kontoinhaber muss die Erhöhung des Freibetrags, von einer geeigneten Stelle bzw. einem Anwalt, Bescheinigen lassen. Wenn Sie solch eine Bescheinigung benötigen, können wir Ihnen gerne eine ausstellen! Dazu einfach hier klicken, unser Formular vollständig ausfüllen und an uns senden. Sie bekommen die Bescheinigung dann innerhalb von 2-3 Werktagen zugeschickt, können diese Ihrer Bank vorlegen und unbeschwert von Ihrem erhöhten Freibetrag profitieren und Ihren Lebensunterhalt davon beschreiten!
Alle
Bezüge dieser Kategorie sind in vollem Umfang unpfändbar und müssen somit bei dem Blick in die Pfändungstabelle nicht berücksichtigt werden.
Überstundenvergütungen werden nicht in voller Höhe gepfändet. Ziehen Sie 50 % der Überstundenvergütung ab, bevor Sie den pfändbaren Betrag anhand der Pfändungstabelle berechnen. Davon darf nämlich nur die Hälfte gepfändet werden.
Beim Weihnachtsgeld gelten bei einer Pfändung besonderen Bedingungen. Dies regelt § 850a Nr. 4 ZPO. Es ist bis zur Hälfte des Monatslohnes unpfändbar. Die andere Hälfte dürfen Sie behalten. Es gibt jedoch, einen Maximalbetrag von 705,00 €, den Sie behalten dürfen.
Das Urlaubsgeld ist unpfändbar. Sie müssen es also nicht berücksichtigen, wenn Sie den pfändbaren Betrag anhand der Pfändungstabelle berechnen
Unterhaltszahler | Bis Juni 2024 | Ab Juli 2024 bis Juni 2025 |
---|---|---|
0 Unterhaltsberechtigte | 1.409,99 € | 1.499,99 € |
1 Unterhaltsberechtigter | 1.939,99 € | 2.059,99 € |
2 Unterhaltsberechtigte | 2.229,99 € | 2.369,99 € |
3 Unterhaltsberechtigte | 2.519,99 € | 2.679,99 € |
4 Unterhaltsberechtigte | 2.819,99 € | 2.999,99 € |
5 Unterhaltsberechtigte | 3.109,99 € | 3.309,99 € |
Der Grundfreibetrag ist der Betrag, bis zu dem das Einkommen eines Schuldners in der Insolvenz unpfändbar ist. Im Jahr 2023 beträgt der Grundfreibetrag aktuell 1.265,00 Euro pro Monat.
Ab 1. Juli 2023 steigt der pfändungsfreie Grundbetrag auf 1.402 Euro. >> Nicht zu verwechseln mit dem Pfändungsfreibetrag auf dem P-Konto.
Das bedeutet, dass ein Schuldner, der in der Insolvenz ist, bis zu diesem Grundfreibetrag behalten kann, was er verdient, ohne dass es gepfändet wird.
Der Pfändungsfreibetrag ist der Betrag, den ein Schuldner in der Insolvenz behalten darf, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. Im Gegensatz zum Grundfreibetrag hängt der Pfändungsfreibetrag von der Anzahl der Unterhaltsberechtigten ab.
Die Berechnung dazu finden Sie in dieser Seite unter "Beispielrechnungen zum Freibetrag auf dem P-Konto"
Der Pfändungsfreibetrag wird auf Basis der Pfändungstabelle berechnet.
Diese Tabelle gibt Auskunft darüber, wie viel ein Schuldner behalten darf, um seinen Lebensunterhalt zu sichern, je nach Anzahl der Unterhaltsberechtigten.
Bei der Berechnung des Pfändungsfreibetrags werden auch Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II und Kindergeld berücksichtigt.
Wenn das Einkommen eines Schuldners den Pfändungsfreibetrag übersteigt, darf der Gläubiger den Betrag, der den Freibetrag übersteigt, pfänden.
Der Schuldner sollte jedoch immer die Möglichkeit haben, eine außergerichtliche Einigung mit dem Gläubiger zu suchen, um eine Pfändung zu vermeiden.
Der Grundfreibetrag ist gesetzlich festgelegt und kann nicht angefochten werden. Der Pfändungsfreibetrag hingegen kann in bestimmten Fällen angefochten werden.
Wenn der Schuldner zum Beispiel der Meinung ist, dass der Pfändungsfreibetrag zu niedrig angesetzt wurde, kann er beim Insolvenzgericht eine Erhöhung des Freibetrags beantragen.
Es können finanzielle Verpflichtungen, wie beispielsweise Kontokorrentkredite oder offene Rechnungen bei Versandhäusern an die Schufa gemeldet werden.
Die Schufa gibt anhand der gespeicherten Daten Auskunft darüber, ob eine Person in der Vergangenheit finanzielle Verpflichtungen fristgerecht erfüllt hat oder ob es möglicherweise Zahlungsschwierigkeiten gab.
Doch wird automatisch auch ein P-Konto gemeldet?
*Termine am Samstag immer nur am ersten Samstag des Monats und nur für Berufstätige oder selbständig tätige, wenn ein Termin unter der Woche nicht möglich ist. Telefonate können Samstags nicht entgegengenommen werden! Sonntag und Feiertage geschlossen.