Sie sind Gesellschafter einer KG, Selbstständig tätig, Einzelunternehmer oder Freiberufler?
Spielen Sie aus unterschiedlichsten Gründen mit dem Gedanken, Deutschland zu verlassen, um lieber im warmen Süden wie zum Beispiel Zypern, in den Bergen oder am Meer zu leben und zu arbeiten? Dort, wo andere ihren Urlaub verbringen?
In der Regel sind 9 Monate vor Auswanderung noch keine Meldepflichten einzuhalten. Doch es gibt den Fall, dass Sie ein Auslandsunternehmen gründen wollen.
Wenn Sie bereits vor der Aufgabe Ihres Wohnsitzes ein Auslandsunternehmen gründen, darf dieses keine Betriebsstätte in Deutschland begründen. Andernfalls müssen Sie dies anmelden, was entsprechende Deklarationspflichten auslöst (Bußgeld bis 5.000 €).
Melden Sie den Auszug aus Ihrer Wohnung beim Einwohnermeldeamt (Bußgeld bis 1.000 €).
Meldung grenzüberschreitender Steuergestaltungen: Wenn Sie Ihr deutsches Unternehmen ins Ausland verlagern, müssen Sie dies innerhalb von 30 Tagen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) melden (Bußgeld bis 25.000 €) (BDO)(Western Union Money Transfer).
Melden Sie die Aufgabe Ihres Einzelunternehmens oder Ihrer Personengesellschaft zeitnah dem Finanzamt. Eine GmbH/UG-Liquidation muss über einen Notar erfolgen (BDO) (Western Union Money Transfer).
Nach der Auswanderung bis zum Ende des laufenden Jahres:
In dieser Phase sind keine weiteren Meldepflichten zu beachten, sofern die bereits genannten Pflichten erfüllt wurden.
Meldung des Zeitpunkts der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht: Teilen Sie dem Finanzamt den genauen Tag Ihrer Auswanderung mit.
Meldung bei Auswanderung in ein Niedrigsteuerland: Informieren Sie das Finanzamt, ob Sie in ein Niedrigsteuerland ausgewandert sind.
Informieren Sie das Finanzamt, ob und in welcher Höhe die Wegzugsbesteuerung bei Ihnen greift. Es gibt keine Bußgelder für diese Meldungen, jedoch droht bei falschen oder unvollständigen Angaben eine Steuerhinterziehung (BDO) (BAFA).
Bereiten Sie sich rechtzeitig auf Ihre Auswanderung vor, um alle Meldepflichten fristgerecht zu erledigen und keine unnötigen Bußgelder zu riskieren. Informieren Sie sich genau über die Vor- und Nachteile jeder Meldung sowie die möglichen Strafen und kommunizieren Sie im Ernstfall richtig mit den Finanzbehörden.
Für detaillierte Informationen und spezifische Beratung zur Vorbereitung vor dem Wegzug ins Ausland
können Sie sich gerne direkt an uns wenden.
Bevor Sie Ihre Pläne in die Tat umsetzen, sollten Sie das deutsche Steuerrecht im Detail kennen.
Denn sich vorab nicht zu informieren kann aufgrund der Wegzugsteuer und Entstrickungsteuer teuer werden.
Was hinter diesen beiden Steuerbegriffen steckt und welche Möglichkeiten es gibt, die Steuerlast zu vermeiden, erfahren Sie in diesem Artikel.
Die gesetzliche Regelung ist in § 6 AStG zu finden.
Die Wegzugsbesteuerung ist Besteuerung von Vermögenswerten in Folge von Verlagerung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausland.
Es gelten die Rechtsvorschriften (z.B. § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG).
Bei Verlagerung des Wohnsitzes ins Ausland überträgt man durch den Umzug Wirtschaftsgüter dorthin, wobei die Entstrickungssteuer („Exit Tax“) als anfällt.
Wenn Sie nach Ihrem Wegzug keine Einkünfte in Deutschland erzielen, verbleibt die Zuständigkeit beim Finanzamt des letzten Wohnsitzes.
Der entscheidende Unterschied zwischen der Entstrickungssteuer und der Wegzugsteuer liegt in den steuerrechtlichen Regelungen und den betroffenen Unternehmensformen.
Die Wegzugsteuer wird erhoben, wenn ein Steuerpflichtiger, der mindestens 1 Prozent der Anteile an einer Kapitalgesellschaft hält, seinen Wohnsitz ins Ausland verlagert. Der deutsche Fiskus verliert dadurch sein Besteuerungsrecht, weshalb er eine sofortige Besteuerung des fiktiven Veräußerungsgewinns der Anteile vornimmt. Der fiktive Veräußerungspreis ist der aktuell erzielbare Verkaufspreis der Anteile, abzüglich der Anschaffungskosten. Die Differenz, also der fiktive Veräußerungsgewinn, ist zu versteuern.
Konkret unterliegt eine Person der Wegzugsteuer, wenn für sie während der zwölf Jahre vor dem Wegzug mindestens sieben Jahre lang eine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland bestand.
Um die Steuerlast zu mindern, lässt der Gesetzgeber das Teileinkünfteverfahren zu. Das heißt, Sie müssen lediglich 60 Prozent des ermittelten fiktiven Veräußerungsgewinns mit Ihrem persönlichen Steuersatz (z. B. 30 Prozent) versteuern. Die Wegzugsteuer wird somit folgendermaßen berechnet:
Wegzugsteuer = (Fiktiver Veräußerungspreis minus Anschaffungskosten) x 0.6 x persönlicher Steuersatz (z. B. 30 Prozent)
Angenommen, Sie haben Anteile im Wert von 500.000 Euro mit Anschaffungskosten von 200.000 Euro. Der fiktive Veräußerungsgewinn beträgt 300.000 Euro. Mit einem persönlichen Steuersatz von 30 Prozent zahlen Sie somit:
Wegzugsteuer = 300.000 x 0.6 x 0.3 = 54.000 Euro
Der Fiskus erhebt eine Steuer auf bis zum Wegzug entstandene Wertsteigerungen bei Anteilen an Kapitalgesellschaften der Auswanderer - beispielsweise Aktien. Allerdings wird die Steuer solange zinslos gestundet, bis die Anteile verkauft werden, falls der Eigentümer ins EU-Ausland zieht.
Die unbeschränkte Steuerpflicht endet, wenn Sie Ihren Wohnsitz und Ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegen. Dies bedeutet, dass Sie ab dem Zeitpunkt des Wegzugs nur noch in Deutschland steuerpflichtig sind, wenn Sie in Deutschland Einkünfte erzielen.
Von einer Verstrickung wird gesprochen, wenn das Besteuerungsrecht Deutschlands an dem Gewinn aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts begründet wird.
In einigen Fällen können Sie die Wegzugsteuer über Gestaltungen vermeiden, wie bspw. eine GmbH & Co. KG oder Schenkungen der Anteile. Auch die Gründung einer internationalen Holdinggesellschaft kann eine mögliche Strategie sein. Sprechen Sie uns dazu gerne an.
Nicht nur Anteilseigner von Kapitalgesellschaften sind betroffen: Wenn Sie als Selbstständiger, Einzelunternehmer oder Freiberufler tätig sind und überlegen, fortan im Ausland zu arbeiten, fällt die sogenannte Entstrickungsteuer an. Diese hat die gleichen steuerlichen Folgen wie die Wegzugsteuer. Hierbei wird die Verlagerung von Wirtschaftsgütern, wie z. B. Betriebsausstattung, Firmenwagen, Patente, Software, langfristige Verträge usw., ins Ausland besteuert. Die Entstrickungsteuer wird wie folgt berechnet:
Entstrickungsteuer = Verkehrswert (fiktiver Veräußerungspreis) minus Buchwert
Wenn der Verkehrswert Ihrer Betriebsausstattung 100.000 Euro beträgt und der Buchwert 40.000 Euro, dann beträgt der zu versteuernde Betrag 60.000 Euro.
Die Entstrickungsteuer lässt sich meist durch geschickte Gestaltungen vermeiden, wie bspw. die Überführung des Betriebs in eine Personengesellschaft, Verpachtung des Betriebs oder Zuordnung der Wirtschaftsgüter zu einer inländisch verbleibenden Betriebsstätte. Ziehen Sie in ein anderes EU/EWR-Land, können Sie die Steuer unter Umständen auf fünf Jahre aufteilen.
Die Wegzugsteuer betrifft vor allem Gesellschafter von Kapitalgesellschaften, wie GmbH-Gesellschafter, die ins Ausland ziehen.
Rechtsgrundlage: Die gesetzliche Regelung findet sich in § 6 AStG (Außensteuergesetz).
Die Wegzugsteuer wird ausgelöst, wenn der Gesellschafter seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt und dadurch Deutschland sein Besteuerungsrecht an den Gewinnen aus der Veräußerung der Anteile verliert. Auch die unentgeltliche Übertragung der Anteile an eine Person im Ausland kann die Wegzugsteuer auslösen.
Berechnung: Es erfolgt eine fiktive Veräußerung der Anteile, bei der der aktuelle Marktwert der Anteile abzüglich der Anschaffungskosten als zu versteuernder Gewinn herangezogen wird.
Bei einem Wegzug in ein EU-/EWR-Land kann die Steuer unter bestimmten Bedingungen zinslos gestundet werden, bis die Anteile tatsächlich verkauft werden.
Die Entstrickungssteuer betrifft Unternehmer von Personenunternehmen, wie Einzelunternehmen oder Personengesellschaften, die Wirtschaftsgüter ins Ausland verlagern.
Die Regelung ist in § 4 EStG (Einkommensteuergesetz) festgelegt.
Die Entstrickungssteuer wird fällig, wenn Wirtschaftsgüter eines Personenunternehmens ins Ausland verlagert werden, beispielsweise durch den Umzug des Unternehmensinhabers oder die Eröffnung einer neuen Betriebsstätte im Ausland.
Der Verkehrswert der ins Ausland verlagerten Wirtschaftsgüter abzüglich des Buchwerts ergibt den zu versteuernden Gewinn.
Im Vergleich zur Wegzugsteuer sind die Bedingungen für den Anfall der Entstrickungssteuer weniger strikt, da schon die Verlagerung von Wirtschaftsgütern ins Ausland eine Besteuerung auslösen kann.
Ein einfacher Wegzug des Unternehmers ins Ausland löst bei einem Personenunternehmen keine sofortige Besteuerung aus, solange keine Wirtschaftsgüter verlagert werden.
Bei Verlagerung von Wirtschaftsgütern ins Ausland wird jedoch die Entstrickungssteuer fällig, welche die stillen Reserven dieser Güter aufdeckt und besteuert.
Die Wegzugsteuer und die Entstrickungssteuer betreffen unterschiedliche Unternehmensformen und Sachverhalte. Während die Wegzugsteuer bei Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften den Wegzug ins Ausland und den Verlust des deutschen Besteuerungsrechts auf deren Anteile besteuert, betrifft die Entstrickungssteuer die Verlagerung von Wirtschaftsgütern von Personenunternehmen ins Ausland.
Unternehmer sollten sich in beiden Fällen gründlich steuerlich beraten lassen, um mögliche steuerliche Belastungen zu minimieren und rechtliche Fallstricke zu vermeiden.
Weitere Details finden Sie hier:
https://www.juhn.com/fachwissen/internationales-steuerrecht/entstrickungssteuer/
(bedeutet: ohne Hinzurechnungsbesteuerung)
>> Beachten Sie, dass sich diese Liste laufend ändern kann. (Stand: Juni 2024)
Das SIC Schuldner-Insolvenz-Centrum e. V. ist für Sie da. Bei uns erhalten Sie einen zertifizierten Ansprechpartner mit viel Erfahrung und den nötigen Qualifikationen, der Ihnen auf dem Weg durch die Privatinsolvenz zur Seite steht. Ohne Wartezeiten und mit guter telefonischer Erreichbarkeit profitieren Sie bei uns von einer umfangreichen Unterstützung, die über die reine Bürokratie hinausgeht. Sie müssen auch Ihre Briefe nicht mehr öffnen. Schicken Sie Ihre Post einfach direkt an uns weiter. Unsere Berater sortieren die Post für Sie und helfen Ihnen so, die Situation wieder zu überblicken. Sie erhalten von uns postalisch oder auf anderem Wege eine geordnete Einsicht.
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