Das
Insolvenzplanverfahren kann
sowohl in der
Unternehmensinsolvenz als auch in der Privatinsolvenz angewendet werden. Der grundlegende Mechanismus ist in beiden Fällen derselbe:
Der Schuldner oder der Insolvenzverwalter erstellt einen Plan zur Sanierung der wirtschaftlichen Situation und Befriedigung der Gläubiger, der dann von den Gläubigern und vom Gericht bestätigt werden muss.
Anbei ist
eine übersichtliche Tabelle,
mit
den
Hauptunterschieden zwischen dem Insolvenzplanverfahren für Privatpersonen und Unternehmen:
Merkmal | Insolvenzplanverfahren Privat | Insolvenzplanverfahren Unternehmen |
---|---|---|
Ziel | Entschuldung des Schuldners | Sanierung und Fortführung des Unternehmens |
Betroffene | Privatpersonen | Unternehmen, Selbstständige |
Insolvenzgründe | Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit | Überschuldung, drohende Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsunfähigkeit |
Insolvenzplan | Plan zur Schuldentilgung und Entschuldung | Plan zur Sanierung und Umstrukturierung des Unternehmens |
Gläubigerbeteiligung | Gläubiger stimmen über den Plan ab | Gläubiger stimmen über den Plan ab |
Insolvenzverwalter | In der Regel bestellt | In der Regel bestellt |
Restschuldbefreiung | Möglich nach Erfüllung des Plans | Nicht üblich, da Unternehmenssanierung im Fokus |
Auswirkungen auf Vermögen | Verwertung von Vermögen möglich | Umstrukturierungsmaßnahmen, Verwertung von Vermögen möglich |
Dauer | Variiert, abhängig von der Erfüllung des Plans | Variiert, abhängig von der Umsetzung des Sanierungsplans |
Bitte
beachten Sie, dass dies eine sehr stark vereinfachte Darstellung der Unterschiede zwischen dem Insolvenzplanverfahren für Privatpersonen und Unternehmen
abbildet.
>> Für Details empfehlen wir Ihnen die aktuelle Seite komplett durchzugehen.
Wir gehen aufgrund der hohen Ähnlichkeit beider Fälle in dieser Seite überwiegend auf die Insolvenz für Unternehmen ein, da sie häufiger vorkommt.
Das Insolvenzplanverfahren bietet für Unternehmen (Regelinsolvenz) bei finanziellen Schwierigkeiten eine Chance zur Sanierung bei gleihchzeitiger Fortführung des Geschäftsbetriebs. Es ermöglicht eine individuell maßgeschneiderte Lösung, die sowohl die Interessen der Gläubiger als auch die des Unternehmens berücksichtigt.
Stimmen das Insolvenzgericht und die Gläubiger diesem erstellten Plan zu, ersetzt die Planinsolvenz das reguläre Insolvenzverfahren.
Zunächst sollten Sie einen Insolvenzberater (jetzt hier anfragen) oder Anwalt konsultieren, um Ihre finanzielle Situation zu beurteilen und mögliche Strategien zu erörtern. Es ist essentiell, dass Sie so früh wie möglich professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Nur darüber können Sie alle Optionen vollständig verstehen und den besten Weg für Ihr Unternehmen erkennen.
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird beim zuständigen Insolvenzgericht eingereicht. Zusammen mit dem Antrag sollte ein vorläufiger Insolvenzplan vorgelegt werden, der einen ersten Überblick über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens und einen Plan für seine Sanierung enthält.
Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird der endgültige Insolvenzplan erstellt. Dieser sollte detaillierte Informationen über die finanzielle Situation des Unternehmens, die geplanten Sanierungsmaßnahmen und deren Auswirkungen auf die Gläubiger enthalten.
Der erste Abschnitt wird "darstellender Teil" genannt. Hier wird beschrieben, was getan werden muss, um das Insolvenzverfahren in die richtige Richtung zu lenken. Dieser Abschnitt gibt den Gläubigern auch viele Informationen, damit sie sich ein Bild davon machen können, ob sie dem Plan zustimmen sollten oder nicht. Dieser schafft die „Grundlage für die geplante Gestaltung der Rechte der Beteiligten zu schaffen“ (§ 220 InsO)
Hier steht, wie sich die
Rechte der verschiedenen Beteiligten durch den Plan ändern sollen (vgl. § 221 InsO).
Die Gläubiger werden in Gruppen eingeteilt, je nachdem, welchen Status sie im Insolvenzverfahren haben. Jeder Gruppe werden dann bestimmte Rechte zugesprochen.
Alle Gläubiger innerhalb einer Gruppe werden gleich behandelt. In diesem Abschnitt steht auch, wie und auf welche Weise die Schulden beglichen werden sollen.
Es kann zum Beispiel festgelegt werden, welche Schulden sofort bezahlt, welche später bezahlt und welche ganz erlassen werden sollen.
Der Insolvenzplan wird den Gläubigern zur Abstimmung vorgelegt.
Bei
Zustimmung aller Gläubigergruppen und Bestätigung durch das Gericht
wird der Plan rechtskräftig und seine Umsetzung kann beginnen.
Nach Bestätigung des Insolvenzplans wird das Insolvenzverfahren aufgehoben und das Unternehmen kann seine Geschäftstätigkeit fortsetzen. Der Insolvenzplan wird umgesetzt und das Unternehmen saniert.
Wenn Sie sich in einer finanziell schwierigen Situation befinden und überlegen, ob das Insolvenzplanverfahren für Ihr Unternehmen geeignet ist, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir stehen Ihnen mit unserer Expertise zur Seite und helfen Ihnen, den besten Weg für Ihr Unternehmen zu finden.
>> Hilfreiche rechtliche Details zum Planverfahren finden Sie hier <<
Ein Insolvenzplan wird normalerweise in der Anfangsphase des Insolvenzverfahrens erstellt, nachdem das Unternehmen oder der Insolvenzverwalter einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat.
Die genaue zeitliche Planung kann jedoch von Fall zu Fall variieren und hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Komplexität der finanziellen Situation des Unternehmens, der Verfügbarkeit von Informationen und Ressourcen zur Erstellung des Plans und der Strategie des Unternehmens oder des Insolvenzverwalters.
Es ist wichtig, dass der Insolvenzplan so früh wie möglich erstellt wird, um den Gläubigern und dem Gericht ausreichend Zeit zur Prüfung des Plans zu geben. Der Plan sollte vor der Gläubigerversammlung vorliegen, in der über den Plan abgestimmt wird.
In der Praxis wird oft bereits vor Stellung des Insolvenzantrags mit der Erstellung des Insolvenzplans begonnen, insbesondere wenn das Unternehmen das Verfahren unter Eigenverwaltung durchführen möchte. Dies ermöglicht eine zügige Vorlage des Plans im eröffneten Insolvenzverfahren und erhöht die Chancen für eine erfolgreiche Sanierung des Unternehmens.
Ein Insolvenzplanverfahren kann vom Schuldner (dem insolventen Unternehmen) oder vom Insolvenzverwalter beantragt werden. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen insolvent oder überschuldet, aber noch nicht zahlungsunfähig ist.
Das Insolvenzplanverfahren unterscheidet sich hauptsächlich durch die Flexibilität und die Sanierungsperspektive.
Während im Regelinsolvenzverfahren das Hauptziel die Befriedigung der Gläubiger durch Verwertung der Insolvenzmasse ist, bietet das Insolvenzplanverfahren eine strukturierte Möglichkeit zur Sanierung und damit Fortführung des Unternehmens.
Im Insolvenzplanverfahren wird ein detaillierter Plan erstellt, der aufzeigt, wie das Unternehmen restrukturiert und saniert werden kann.
Ein Insolvenzplan enthält im Wesentlichen zwei Teile: einen Berichtsteil und einen gestaltenden Teil. Der Berichtsteil gibt einen Überblick über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens. Der gestaltende Teil beschreibt die geplanten Maßnahmen zur Sanierung des Unternehmens und deren Auswirkungen auf die Gläubiger.
Der Insolvenzplan wird den Gläubigern und, falls vorhanden, dem Betriebsrat zur Abstimmung vorgelegt. Die Gläubiger stimmen in Gruppen (Gläubigerklassen) über den Plan ab. Wenn alle betroffenen Parteien dem Plan zustimmen, wird er vom Insolvenzgericht bestätigt und ist verbindlich.
Dieser Plan muss von den Gläubigern und vom Gericht genehmigt werden. So ermöglicht das Insolvenzplanverfahren eine maßgeschneiderte Lösung, die sowohl die Interessen der Gläubiger als auch die des Unternehmens berücksichtigt.
Wenn der Insolvenzplan erfolgreich umgesetzt wird, wird das Insolvenzverfahren aufgehoben und das Unternehmen kann seine Geschäftstätigkeit fortsetzen.
Die Gläubiger erhalten die im Insolvenzplan festgelegte Quote auf ihre Forderungen. Eventuell verbleibende Restschulden können erlassen werden. Das Unternehmen ist dann saniert und nicht mehr insolvent.
*Termine am Samstag immer nur am ersten Samstag des Monats und nur für Berufstätige oder selbständig tätige, wenn ein Termin unter der Woche nicht möglich ist. Telefonate können Samstags nicht entgegengenommen werden! Sonntag und Feiertage geschlossen.