Auch wenn es häufig in Artikeln und Medien missverständlich dargestellt wird: Das Schutzschirmverfahren ist bereits ein Insolvenzverfahren.
Das
Schutzschirmverfahren stellt eine spezielle Form der Insolvenz in Eigenverwaltung in Deutschland dar, die in
§ 270b der Insolvenzordnung (InsO) geregelt ist. Dieses Verfahren wurde eingeführt, um
Unternehmen, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, aber noch nicht zahlungsunfähig sind, eine Chance zur Sanierung zu geben.
Die Voraussetzungen für das Schutzschirmverfahren sind in § 270b InsO festgelegt und umfassen:
Vorbereitung und Antragstellung: Das Unternehmen bereitet zusammen mit einem in Insolvenzsachen erfahrenen Berater (z.B. einem Rechtsanwalt) den Antrag auf Eröffnung des Schutzschirmverfahrens vor. Ein wesentlicher Teil dieses Antrags ist ein von einem unabhängigen Experten erstelltes Gutachten, das bestätigt, dass das Unternehmen noch nicht zahlungsunfähig ist, aber eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt und dass eine Sanierung möglich ist.
Gerichtliche Prüfung: Das zuständige Insolvenzgericht prüft den Antrag und das Gutachten. Wenn es den Antrag für zulässig hält, ordnet es das vorläufige Schutzschirmverfahren an.
Sanierungsphase: Während des Schutzschirmverfahrens, das maximal drei Monate dauert, bleibt das Unternehmen unter Eigenverwaltung und erstellt einen Insolvenzplan zur Sanierung des Unternehmens. Während dieser Zeit ist das Unternehmen vor Vollstreckungsmaßnahmen geschützt.
Bestätigung und Durchführung des Insolvenzplans: Der Insolvenzplan wird den Gläubigern zur Abstimmung vorgelegt. Wenn der Plan von den Gläubigern und vom Insolvenzgericht bestätigt wird, wird er umgesetzt.
Insolvenzgeld ist eine
Leistung der Bundesagentur für Arbeit, die dazu dient, die
Löhne und Gehälter der Mitarbeiter für die letzten drei Monate
vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens
zu sichern. Dies kann dazu beitragen, die Liquidität des Unternehmens während des Schutzschirmverfahrens zu entlasten.
1. Sicherung des Arbeitsplatzes ist Ziel des Verfahrens:
Wenn das Verfahren erfolgreich ist und das Unternehmen rechtzeitig saniert werden kann, kann dies dazu beitragen, Arbeitsplätze zu sichern.
2. Insolvenzgeld unterstützt Mitarbeiter:
Für die Zeit unmittelbar nach Antragstellung des Insolvenzverfahrens sind die Löhne und Gehälter der Mitarbeiter durch das sogenannte Insolvenzgeld gesichert. Dieses wird von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt und deckt die Gehälter der letzten drei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
3. Änderungen in den Arbeitsbedingungen und der Anstellung:
Dies kann beispielsweise Gehaltskürzungen, Änderungen der Arbeitszeiten oder auch Umstrukturierungen beinhalten. Solche Änderungen sind in der Regel Gegenstand von Verhandlungen zwischen der Unternehmensleitung, dem Betriebsrat und gegebenenfalls den Gewerkschaften.
In einigen Fällen kann ein Schutzschirmverfahren leider auch zu einem Stellenabbau führen, wenn dies zur Sanierung des Unternehmens notwendig ist.
Die Folgen des Schutzschirmverfahrens für die Lieferanten eines Unternehmens können unterschiedlich sein und hängen stark von der individuellen Situation des Unternehmens und dem Erfolg des Verfahrens ab.
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