Wer Bürgergeld bezieht, ist meist Monat für Monat darauf angewiesen und kann sich eine Sperre oder gar Pfändung nicht erlauben. Wichtig ist daher zu wissen, ob sogar Ihr Bürgergeld pfändbar ist.
Deshalb empfiehlt es sich, in diesem Artikel, die
wichtigsten Rahmenbedingungen zu erfahren und sich ggf. bei uns oder einem Anwalt Ihres Vertrauens beraten zu lassen.
Generell sind Sozialleistungen, zu denen auch das Bürgergeld zählt, vor Pfändungen geschützt. Dies ist im Sozialgesetzbuch (SGB) geregelt.
Das Bürgergeld ist dazu da, um Menschen, die keine Arbeit haben und nicht genug Geld oder Vermögen für ihre Lebenskosten haben, zu helfen. Damit diese Unterstützung sicher bei den Menschen ankommt, hat der Gesetzgeber Regeln gemacht.
Diese Regeln besagen, dass das Bürgergeld nicht von Gläubigern weggenommen werden darf. Das nennt man Pfändungsschutz.
Die Regeln dafür stehen nicht in der Zivilprozessordnung (ZPO), sondern im Sozialgesetzbuch II. In § 42 Absatz 4 des Sozialgesetzbuchs II wird es wie folgt erklärt: „Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes kann nicht abgetreten, übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.“
Das heißt: >> Das Finanzamt kann Ihr Konto nicht einfach ohne Vorwarnung für die Vollstreckung nutzen.
Allerdings gibt es Ausnahmen, z.B. bei Unterhaltsforderungen, öffentlichen Forderungen oder bestimmten Steuerschulden.
Im schlimmsten Fall sind jegliche laufenden Geldleistungen pfändbar (§ 54 Abs. 4 SGB I).
Was viele nicht wissen: Bürgergeld und selbst die Sozialhilfe können unter bestimmten Voraussätzungen gepfändet werden.
Auch Nachzahlungen von Bürgergeld können gepfändet werden, wenn kein Schutzkonto vorhanden ist oder auch, wenn ein Schutzkonto eingerichtet wurde, aber die Pfändungsschutzgrenze von aktuell 1.410 Euro (laut BDJ) überschritten wurden.
Es ist wichtig zu beachten, dass ein Schutz vor Pfändungen von verschiedenen Faktoren abhängt.
Die effektivste Maßnahme - Einrichtung eines P-Konto:
Ein P-Konto (Pfändungsschutzkonto) bietet Schutz vor Pfändungen, inklusive des Bürgergeldes (BGE). Es sorgt dafür, dass ein bestimmter Freibetrag monatlich verfügbar bleibt und nicht gepfändet werden kann.
Das gilt vor allem für BGE mit Schulden. Zumindest die mindest-Freibeträge bleiben mit einem P-Konto vor den Gläubigern sicher geschützt.
Freibeträge erhöhen: Durch bestimmte Umstände, wie Unterhaltsverpflichtungen, kann es möglich sein, die Freibeträge auf dem P-Konto zu erhöhen. Dies bietet zusätzlichen Schutz vor Pfändungen.
Die Einrichtung eines P-Kontos erfolgt bei Ihrer eigenen Bank. Es ist wichtig, dass Sie sich frühzeitig darum kümmern, um den Pfändungsschutz zu gewährleisten.
Dies Umwandlung in ein P-Konto muss bei der Bank des verschuldeten Unternehmen beantragt werden.
Die Bank ist laut Gesetz zur Umwandlung des regulären Konto zu einem P-Konto innerhalb von vier Geschäftstagen verpflichtet.
Lesen Sie weitere Details zur
Einrichtung des P-Konto hier.
Ja, auch nach erfolgter Pfändung ist die Einrichtung eines P-Kontos sinnvoll. Die Verbraucherzentrale rät Ihnen, auch während oder nach einer Verschuldung Ihr Konto in ein P-Konto umzuwandeln, bzw. dieses einzurichten.
Selbst, wenn die Geldeingänge eines Konto eines Konto, welches im Minus ist, laufend verrechnet werden, ist das Pfändungsschutzkonto der sinnvollste Schutz.
Sie haben als Schuldner sogar die Möglichkeit, von Ihrer Bank die Umwandlung in ein P-Konto nachträglich für den jüngst vergangene Zeitraum zu verlangen. Dies ist nur bis zu max. vier Wochen rückwirkend möglich. Der Fristbeginn stellt das Zustellungsdatum Ihres Antrags für die Umwandlung an die Bank dar.
Ohne, dass Sie diese rückwirkende Möglichkeit nutzen, muss die Bank das geforderte Guthaben des Schuldner an die Gläubiger auszahlen.
Das P-Konto bietet einen schnellen und effektiven Schutz vor weiteren Pfändungen und stellt sicher, dass der existenznotwendige Betrag monatlich verfügbar bleibt.
Die Einrichtung eines P-Kontos ist auch rückwirkend möglich, sollte jedoch so früh wie möglich erfolgen, um den Schutz vor Pfändungen zu maximieren.
*Termine am Samstag immer nur am ersten Samstag des Monats und nur für Berufstätige oder selbständig tätige, wenn ein Termin unter der Woche nicht möglich ist. Telefonate können Samstags nicht entgegengenommen werden! Sonntag und Feiertage geschlossen.