Insolvenz mangels Masse abgelehnt
Abweisung mangels Masse in 2025
- Grundlagen & Übersicht – Das sollten Sie wissen
- Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen: Vorgehen des Gerichts
- Wie lange ist die Sperrfrist bei Abweisung des Antrags mangels Masse?
- Mögliche rechtliche Verstöße einer Ablehnung des Insolvenzantrags mangels Masse
- Was sind die rechtlichen Schritte bei Ablehnung mangels Masse für ein Unternehmen?
- Abschlussvergleich (mit den Gläubigern)
-
Was kann ein Unternehmen tun, um eine Abweisung des Verfahrens zu vermeiden?
Grundlagen & Übersicht – Das sollten Sie wissen.
Was bedeutet: "Insolvenz mangels Masse abgelehnt" für Unternehmen?
Eine Abweisung mangels Masse bedeutet, dass das Insolvenzgericht die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ablehnt, weil das Vermögen des Schuldners nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken (§ 26 InsO). In diesem Fall kann die Insolvenz nicht regulär durchgeführt werden. Der Schuldner bleibt auf seinen Schulden sitzen.
Damit Sie dennoch handlungsfähig bleiben, sollten Sie die richtigen Alternativen, sowie Handlungsempfehlungen kennen und schnell reagieren.
Was passiert, wenn Insolvenz Mangels Masse abgelehnt wird?
Wird ein Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen, kann das Unternehmen nicht weitergeführt werden. In diesem Fall erfolgt die Liquidation. Das verbleibende Vermögen der Gesellschaft wird somit in Geld umgewandelt.
Wie kommt es zur Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse?
In Deutschland kann ein Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen werden. Das passiert, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist und gleichzeitig kein verwertbares Vermögen vorhanden ist, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens in voller Höhe zu decken. (§ 17 Abs. 2 InsO).
Zu einer solchen "Abweisung des Insolvenzantrages" kann es kommen, wenn die betreffende "juristische Person" oder "Personengesellschaft" zum Beispiel die Regelinsolvenz beantragt und die "Masse" nicht ausreicht (siehe oben).
"Natürliche Personen" (wie bspw. Freiberufler & Selbstständige) sind von möglichen rechtlichen Folgen aufgrund einer Insolvenzverschleppung nicht betroffen. Für diese "natürlichen Personen" gelten im weiteren Verfahren die gleichen Möglichkeiten auf Restschuldbefreiung, wie bei Privatpersonen.
Unterschied zur Privatinsolvenz bei Abweisung der Firmeninsolvenz
Im Unterschied zur Privatinsolvenz, bei der die Verfahrenskosten gestundet werden können, ist das im Geschäftsbereich nicht möglich. Wird ein Insolvenzantrag abgelehnt, bedeutet das, dass das Unternehmen nicht mehr nach den normalen Regeln der Insolvenz gerettet werden kann.
Stattdessen muss das Unternehmen geschlossen werden.
Dafür wird zuerst im offiziellen Handelsregister vermerkt, dass das Unternehmen aufgelöst wird. Nachdem alle erforderlichen Schritte erledigt sind, wird der Eintrag im Handelsregister gelöscht. Außerdem wird das Unternehmen in das Schuldnerverzeichnis aufgenommen. Das bedeutet, dass es offiziell als zahlungsunfähig gilt.

Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen: Vorgehen des Gerichts
Wenn das Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt wurde, wird die Eintragung der GmbH-Auflösung im Handelsregister vom Gericht von Amts wegen aufgelöst. Wenn ausreichend Hinweise auf Vermögen gegeben sind, wird der Handelsregistereintrag mit Auflösung nicht gleich gelöscht.
Ist die GmbH ohne Vermögen (§ 394 Abs. 1 S. 1 FamFG), können die Gesellschafter der GmbH die Löschung im Handelsregister anstoßen. Das Restvermögen ist im Rahmen einer Liquidation zu verwerten.
Wie ist der Ablauf bei einer Einstellung der Insolvenz mangels Masse?
Der Antrag auf Start für das Insolvenzverfahren einer GmbH kann abgelehnt werden, wenn das Vermögen nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken.
Wenn der Betrag nicht mehr höher als 3000€ ist, kann die Insolvenz vom Gericht abgelehnt werden. Die Firma (GmbH) wird dann in Folge der Insolvenz in ein öffentliches Schuldnerverzeichnis eingetragen wird.
Was ist der Gläubigerantrag?
Gläubiger können einen Antrag stellen, um das Insolvenzverfahren zu erzwingen. Ein Gläubigerantrag ist ein formeller Antrag eines Gläubigers an das zuständige Insolvenzgericht, um die Insolvenz eines zahlungsunfähigen Schuldners zu eröffnen. Der Gläubigerantrag kann eingereicht werden, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist und dies durch noch offene Rechnungen oder ausbleibende Zahlungen belegt ist.
Wenn der Gläubigerantrag vom Insolvenzgericht angenommen wird, wird i.d.R. ein reguläres Insolvenzverfahren eingeleitet. Im Rahmen dieses Verfahrens werden die Vermögenswerte des Schuldners liquidiert. Der Erlös wird verwendet, um die Gläubiger gemäß ihrer Rangordnung zu befriedigen.
Der Insolvenzverwalter überwacht diesen Prozess und stellt sicher, dass die Verteilung der verfügbaren Mittel gemäß den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt.
Wie lange ist die Sperrfrist bei Abweisung des Antrags mangels Masse?
Eine Sperrfirst von drei Jahren tritt in Kraft, wenn eine Person, die sich in einem Insolvenzverfahren befindet:
- Einen Insolvenzantrag selbst gestellt hat
- Trotz einer Warnung des Gerichts den Antrag auf Restschuldbefreiung nicht fristgerecht eingereicht hat.
Der Grund: Der Bundesgerichtshof (BGH) möchte vermeiden, dass kostspielige Verfahren unnötig wiederholt werden.
Wenn jemand trotz Hinweis den Antrag auf Restschuldbefreiung nicht rechtzeitig einreicht oder zurückzieht und dadurch das Verfahren verzögert, soll diese Person die Konsequenzen tragen.
Was bedeutet fristgerecht?
Bei Eintreten der Insolvenz muss diese umgehend gemeldet werden. Es spielt keine Rolle, wann die Verantwortlichen gemerkt haben, dass Gründe für die Insolvenz vorhanden waren. Wann der oder die Schuldner es hätten merken müssen, ist dabei der ausschlaggebende Zeitpunkt.
Wichtig zu wissen – Möglichkeit der Restschuldbefreiung:
In der Regel kann erst nach Ablauf der Dreijahressperrfrist der Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt werden.
Nach einer Entscheidung des Amtsgericht Köln aus 2013 galt die Regel, dass die Sperrfrist von drei Jahren bei Abweisung eines Gläubigerantrags mangels Masse für die Stellung neuer Eigenanträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Restschuldbefreiung NICHT greift.
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>> Dennoch sollte diese getroffene Rechtssprechung Unternehmen nicht abhalten, Anträge fristgerecht zu stellen. Denn am Ende ist es Entscheidung des jeweiligen Amtsgerichts, ob die Sperrfrist von drei Jahren gilt.
Erstberatung für Unternehmen
Mögliche rechtliche Verstöße und Folgen bei einer Ablehnung des Insolvenzantrags mangels Masse nach § 26 InsO:
Persönliche Haftung:
Bei Unternehmen mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Aktiengesellschaften (AG) können Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder persönlich haftbar gemacht werden, wenn sie nicht rechtzeitig einen Insolvenzantrag stellen, wenn die Zahlungsunfähigkeit droht.
Insolvenzverschleppung:
Wenn der Geschäftsführer wissentlich die Insolvenz des Unternehmens verzögert oder verschleiert, kann dies als Insolvenzverschleppung betrachtet werden. Dies ist in vielen Ländern ein Straftatbestand und kann zu Geldstrafen oder sogar Gefängnisstrafen bis zu drei Jahren führen.
Betrug:
Wenn der Geschäftsführer betrügerische Handlungen begeht, um Gläubiger zu täuschen oder Vermögenswerte zu verstecken, kann dies als Betrug betrachtet werden. Betrug ist ebenfalls strafbar und kann zu schweren Strafen führen.
Unerlaubte Entnahme von Vermögenswerten:
Wenn der Geschäftsführer Vermögenswerte des Unternehmens unrechtmäßig entnimmt oder sie für persönliche Zwecke verwendet, könnte dies als strafbare Handlung angesehen werden.
Verletzung von Aufsichts- und Sorgfaltspflichten:
Geschäftsführer haben bestimmte Aufsichts- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem Unternehmen und den Gläubigern. Wenn diese Pflichten verletzt werden und dadurch Schaden entsteht, könnten rechtliche Konsequenzen folgen.
Rechtliche Hinweise:
https://dejure.org/gesetze/InsO/26.html
Die Staatsanwaltschaft prüft: Liegt hier Insolvenzverschleppung vor?
Laut § 15a Abs. 1 InsO müssen Unternehmen & Co einen Insolvenzantrag stellen. Und zwar spätestens nach drei Wochen, nachdem Sie zahlungsunfähig wurden oder eine Überschuldung eintrat.
- Dem Geschäftsführer droht bei Insolvenzverschleppung und vorsätzlich nicht oder zu spät gestelltem Insolvenzantrag eine Freiheitsstrafe. Die sogenannte Insolvenzverschleppung liegt bei Versäumnis vor und dies ist eine Straftat, welche mit einer Freiheitsstrafe von maximal drei Jahren oder alternativ einer Geldstrafe geahndet werden kann.
- Gefängnisstrafen drohen wahrscheinlich nur, sofern durch eine Insolvenzverschleppung andere zu Schaden gekommen sind. Dies hängt jedoch von der Vorgeschichte des Verursachers und individuellen richterlichen Entscheidung ab.
- Gerade weil die Erfahrung gilt, dass viele Unternehmen sich (bewusst oder unbewusst) einer Insolvenzverschleppung schuldig machen, prüft die Staatsanwaltschaft. Und zwar immer dann, sobald ein Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt wird.
- Wenn die Staatsanwaltschaft eine Insolvenzverschleppung erkennt, werden daher die Handlungen und Entscheidungen der Geschäftsführung genau untersucht. Insbesondere wird sie prüfen, ob die Geschäftsführung Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens hatte und dennoch versäumt hat, rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen.
- Falls Beweise für Insolvenzverschleppung gefunden werden, könnten die genannten rechtliche Schritte gegen die Verantwortlichen eingeleitet werden.
Was sind die rechtlichen Schritte bei Ablehnung mangels Masse für ein Unternehmen?
Auflösung der Firma (Liquidation) nach rechtlicher Grundlage der § 26 InsO
Unternehmen und Firmen als juristische Personen (GmbH, AG, etc.) und Personengesellschaften (OHG / KG) werden laut Gesetz aufgelöst.
Ablauf und Verfahren der Liquidation einer GmbH bei Abweisung mangels Masse
Nachdem der Insolvenzantrag mangels Masse abgelehnt wurde, übernimmt normalerweise nicht der Insolvenzverwalter. Oftmals ist die Geschäftsführung oder ein Experte, für die Abwicklung des Unternehmens federführend. Das bedeutet, dass laufende Geschäfte gestoppt werden, ausstehende Schulden eingetrieben und das Vermögen des Unternehmens in Geld umgewandelt wird.
In bestimmten Fällen kann auch die Auflösung und Löschung des Unternehmens ohne Wartezeit in Betracht gezogen werden.
Der entscheidende Unterschied besteht darin, dass für die Abwicklung des Unternehmens in diesem Fall normalerweise nicht der Insolvenzverwalter zuständig ist, sondern oft die Geschäftsführung selbst. Gegebenfalls wird ein externer Fachmann wie ein Rechtsanwalt oder ein anderer Experte beauftragt.
In Folge nimmt das Insolvenzgericht folgende Schritte vor:
- Eintragung des Vermerks für die später folgende Auflösung des Unternehmens
- Löschung im Handelsregister* und in öffentliche einsehbaren Verzeichnissen veranlassen. (*Einsehbar mit berechtigten Gründen)
Eintragung in das Schuldnerverzeichnis
- Das Unternehmen wird in Folge der Ablehnung zwangsweise in das Schuldnerverzeichnis eingetragen.
- Dieses Register ist öffentlich einsehbar. Die Zusage gilt nur bei entsprechender Berechtigung.
Durchfühurng der Zwangsvollstreckung nach Einstellung des Insolvenzverfahren mangels Masse
Der vorläufige Insolvenzverwalter beendet zuerst seine Amtstätigkeit.
Maßnahmen aller Art zur Sicherung der Vermögenswerte werden aufgehoben. In diesem Fall können diejenigen, denen noch Geld geschuldet wird (Gläubiger), wieder rechtliche Schritte unternehmen, um ihr Geld zurückzubekommen.
Das liegt daran, dass nach der Abweisung alle Beschränkungen bezüglich des Vermögens und anderer Werte aufgehoben werden. Die Gläubiger haben damit die Möglichkeit, ihre Forderungen wieder anderweitig durchzusetzen, um ihr Geld zurückzubekommen. Die Vollstreckung wird somit wieder ermöglicht.
Welche Aussichten eine Zwangsvollstreckung, infolge einer Abweisung mangels Masse hat, muss im Einzelfall jeweils neu beurteilt werden.
Abschlussvergleich (mit den Gläubigern)
Um diese nicht noch mehr zu vertrösten, wir ein "Liquidationsvergleich" angestrebt, um später die Möglichkeit auf Gläubigerbefriedigung zu erhalten. Das gesamte Anlagevermögen und alle weiteren Werte werden liquidiert und den Gläubigern mitgeteilt.
Die Einigung erfolgt auf Basis eines Nachweises, dass die Vermögenswerte zum bestmöglichen Marktpreis verkauft wurden. Die Gläubiger erhalten dann eine quotale Einigung – das heißt, sie bekommen eine Auszahlung entsprechend ihres Anteils an den Gesamtverbindlichkeiten.
Dies wird benötigt, damit das Unternehmen auch „tatsächlich“ beendet und endgültig abgeschlossen werden kann und dient einer gewissen Transparenz und Fairness den Gläubigern gegenüber.
Was kann ein Unternehmen tun, um eine "Abweisung des Insolvenzverfahrens mangels Masse" zu vermeiden?
Um eine Abweisung des Insolvenzverfahrens mangels Masse zu vermeiden, muss das Unternehmen sicherstellen, dass genügend Mittel (in der Regel mindestens 2.500 bis 3.000 Euro) zur Deckung der Verfahrenskosten vorhanden sind.
Folgende Maßnahmen können ergriffen werden:
-
Verbleibendes Vermögen sichern und finanzielle Belastungen reduzieren:
- Verkauf verwertbarer Vermögenswerte (z. B. Maschinen, Fahrzeuge, Lagerbestände, Patente, Markenrechte).
- Geltendmachung offener Forderungen (z. B. ausstehenden Rechnungen).
- Reduzierung laufender Kosten, um verbleibendes Kapital zu sichern.
-
Rechtzeitiger Insolvenzantrag:
- Nicht bis zur vollständigen Zahlungsunfähigkeit warten – je früher der Antrag gestellt wird, desto höher die Chance, dass noch ausreichend Vermögenswerte vorhanden sind.
-
Stundung der Verfahrenskosten beantragen (nur für natürliche Personen):
- Falls der Schuldner eine natürliche Person ist (z. B. Einzelunternehmer, Freiberufler), kann eine Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 4a InsO beantragt werden.
-
Massekostenvorschuss leisten:
- Falls der Schuldner oder ein Gläubiger die Abweisung verhindern möchte, kann er einen Vorschuss leisten.
- § 207 Abs. 1 Satz 2 InsO: „Die Einstellung eines bereits eröffneten Insolvenzverfahrens trotz Massearmut unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag für die Weiterführung vorgeschossen wird.“
- Das Gericht kann nach § 26 Abs. 1 InsO den Antrag bereits im Vorfeld abweisen, wenn die Masse für die Verfahrenskosten nicht ausreicht.
-
Unterstützung durch Dritte:
- Gläubiger, Geschäftspartner oder Investoren können bereit sein, sich an den Verfahrenskosten zu beteiligen, wenn sie sich dadurch bessere Chancen auf Rückzahlung erhoffen.
-
Alternative Wege prüfen:
- Falls keine ausreichenden Mittel vorhanden sind, sollten außergerichtliche Vergleiche mit Gläubigern oder Sanierungsmaßnahmen erwogen werden.
Sie sollten sich unbedingt ein persönliches Gespräch mit einem Anwalt oder Insolvenzberater einplanen. Informieren Sie sich noch heute!
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