Ein beantragtes Insolvenzverfahren wird vor Start wegen fehlendem Vermögen abgewiesen und damit nicht eröffnet. Mit „fehlendem Vermögen“ ist das Vermögen des jeweiligen verschuldeten Unternehmen gemeint, welches eine Insolvenz beantragt hat.
*Disclaimer: Dieser Artikel ist keine rechtliche Beratung, sondern bietet lediglich eine erste Übersicht zum Thema.
>> Alles zum Ablauf und möglichen Folgen in dieser Seite.
In Deutschland kann ein Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen werden. Das passiert, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist und gleichzeitig kein verwertbares Vermögen vorhanden ist, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens in voller Höhe zu decken. (§ 17 Abs. 2 InsO).
Zu einer solchen "Abweisung des Insolvenzantrages" kann es kommen, wenn die betreffende juristische Person oder Personengesellschaft zum Beispiel die Regelinsolvenz beantragt und die "Masse" nicht ausreicht (siehe oben).
Natürliche Personen (bspw. Freiberufler & Selbstständige) sind von möglichen rechtlichen Folgen aufgrund einer Insolvenzverschleppung nicht betroffen. Für diese "natürlichen Personen" gelten im weiteren Verfahren die gleichen Möglichkeiten auf Restschuldbefreiung, wie bei Privatpersonen.
Im Unterschied zur Privatinsolvenz, bei der die Verfahrenskosten gestundet werden können, ist das im Geschäftsbereich nicht möglich. Wird ein Insolvenzantrag abgelehnt, bedeutet das, dass das Unternehmen nicht mehr nach den normalen Regeln der Insolvenz gerettet werden kann.
Stattdessen muss das Unternehmen geschlossen werden. Dafür wird zuerst im offiziellen Handelsregister vermerkt, dass das Unternehmen aufgelöst wird. Nachdem alle erforderlichen Schritte erledigt sind, wird der Eintrag im Handelsregister gelöscht. Außerdem wird das Unternehmen in das Schuldnerverzeichnis aufgenommen, was bedeutet, dass es offiziell als zahlungsunfähig gilt.
Wird das Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt wird, wird die Eintragung der GmbH-Auflösung im Handelsregister vom Gericht von Amts wegen aufgelöst. Wenn ausreichend Hinweise auf Vermögen gegeben sind, wird der Handelsregistereintrag mit Auflösung nicht gleich gelöscht.
Ist die GmbH ohne Vermögen (§ 394 Abs. 1 S. 1 FamFG), können die Gesellschafter der GmbH die Löschung im Handelsregister anstoßen. Das Restvermögen ist im Rahmen einer Liquidation zu verwerten.
Der Antrag auf Start eines Insolvenzverfahrens einer GmbH kann abgelehnt werden, wenn das Vermögen nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Wenn der Betrag nicht mehr höher als 3000€ ist, kann die Insolvenz vom Gericht abgelehnt werden und die Firma (GmbH) wird in Folge der Insolvenz in ein öffentliches Schuldnerverzeichnis eingetragen wird.
Gläubiger können einen Antrag stellen, um das Insolvenzverfahren zu erzwingen. Ein Gläubigerantrag ist ein formeller Antrag eines Gläubigers an das zuständige Insolvenzgericht, um die Insolvenz eines zahlungsunfähigen Schuldners zu eröffnen. Der Gläubigerantrag kann eingereicht werden, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist und dies durch noch offene Rechnungen oder ausbleibende Zahlungen belegt ist.
Wenn der Gläubigerantrag vom Insolvenzgericht angenommen wird, wird i.d.R. ein reguläres Insolvenzverfahren eingeleitet. Im Rahmen dieses Verfahrens werden die Vermögenswerte des Schuldners liquidiert, und der Erlös wird verwendet, um die Gläubiger gemäß ihrer Rangordnung zu befriedigen. Der Insolvenzverwalter überwacht diesen Prozess und stellt sicher, dass die Verteilung der verfügbaren Mittel gemäß den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt.
Eine Dreijahressperrfrist tritt in Kraft, wenn eine Person, die sich in einem Insolvenzverfahren befindet:
- Einen Insolvenzantrag selbst gestellt hat
- Trotz einer Warnung des Gerichts den Antrag auf Restschuldbefreiung nicht fristgerecht eingereicht hat.
Warum? Der Bundesgerichtshof (BGH) möchte vermeiden, dass kostspielige Verfahren unnötig wiederholt werden.
Wenn jemand trotz Hinweis den Antrag auf Restschuldbefreiung nicht rechtzeitig einreicht oder zurückzieht und dadurch das Verfahren verzögert, soll diese Person die Konsequenzen tragen.
Bei eintreten der Insolvenz muss diese umgehend gemeldet werden. Es spielt keine Rolle, wann die Verantwortlichen gemerkt haben, dass Gründe für die Insolvenz vorhanden waren. Wann sie es hätten merken müssen ist dabei der ausschlaggebende Zeitpunkt.
In der Regel kann erst nach Ablauf der Dreijahressperrfrist der Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt werden.
Laut einer Entscheidung des Amtsgericht Köln aus 2013 galt die Regel, dass die Sperrfrist von drei Jahren bei Abweisung eines Gläubigerantrags mangels Masse für die Stellung neuer Eigenanträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Restschuldbefreiung NICHT greift.
>> Dennoch sollte diese getroffene Rechtssprechung Unternehmen nicht abhalten, Anträge fristgerecht zu stellen. Denn am Ende ist es Entscheidung des jeweiligen Amtsgerichts.
Bei Unternehmen mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Aktiengesellschaften (AG) können Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder persönlich haftbar gemacht werden, wenn sie nicht rechtzeitig einen Insolvenzantrag stellen, wenn die Zahlungsunfähigkeit droht.
Wenn der Geschäftsführer wissentlich die Insolvenz des Unternehmens verzögert oder verschleiert, kann dies als Insolvenzverschleppung betrachtet werden. Dies ist in vielen Ländern ein Straftatbestand und kann zu Geldstrafen oder sogar Gefängnisstrafen bis zu drei Jahren führen.
Wenn der Geschäftsführer betrügerische Handlungen begeht, um Gläubiger zu täuschen oder Vermögenswerte zu verstecken, kann dies als Betrug betrachtet werden. Betrug ist ebenfalls strafbar und kann zu schweren Strafen führen.
Wenn der Geschäftsführer Vermögenswerte des Unternehmens unrechtmäßig entnimmt oder sie für persönliche Zwecke verwendet, könnte dies als strafbare Handlung angesehen werden.
Geschäftsführer haben bestimmte Aufsichts- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem Unternehmen und den Gläubigern. Wenn diese Pflichten verletzt werden und dadurch Schaden entsteht, könnten rechtliche Konsequenzen folgen.
Rechtliche Hinweise:
https://dejure.org/gesetze/InsO/26.html
Laut § 15a Abs. 1 InsO müssen Unternehmen & Co einen Insolvenzantrag stellen. Und zwar spätestens nach drei Wochen, nachdem Sie zahlungsunfähig wurden oder eine Überschuldung eintrat.
Unternehmen und Firmen als juristische Personen (GmbH, AG, etc.) und Personengesellschaften (OHG / KG) werden laut Gesetz aufgelöst.
Nachdem der Insolvenzantrag mangels Masse abgelehnt wurde, übernimmt normalerweise nicht der Insolvenzverwalter, sondern oft die Geschäftsführung oder ein Experte die Abwicklung des Unternehmens. Das bedeutet, dass laufende Geschäfte gestoppt werden, ausstehende Schulden eingetrieben und das Vermögen des Unternehmens in Geld umgewandelt wird.
In bestimmten Fällen kann auch die Auflösung und Löschung des Unternehmens ohne Wartezeit in Betracht gezogen werden.
Der entscheidende Unterschied besteht darin, dass für die Abwicklung des Unternehmens in diesem Fall normalerweise nicht der Insolvenzverwalter zuständig ist, sondern oft die Geschäftsführung selbst oder gegebenenfalls ein externer Fachmann wie ein Rechtsanwalt oder ein anderer Experte.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beendet zuerst seine Amtstätigkeit.
Maßnahmen aller Art zur Sicherung der Vermögenswerte werden aufgehoben. In diesem Fall können diejenigen, denen noch Geld geschuldet wird (Gläubiger), wieder rechtliche Schritte unternehmen, um ihr Geld zurückzubekommen.
Das liegt daran, dass nach der Abweisung alle Beschränkungen bezüglich des Vermögens und anderer Werte aufgehoben werden. Die Gläubiger haben damit die Möglichkeit, ihre Forderungen wieder anderweitig durchzusetzen, um ihr Geld zurückzubekommen. Die Vollstreckung wird dadurch wieder ermöglicht.
Welche Aussichten eine Zwangsvollstreckung, infolge einer Abweisung mangels Masse hat, muss im Einzelfall jeweils neu beurteilt werden.
Um diese nicht noch mehr zu vertrösten, wir ein Liquidationsvergleich angestrebt, um später die Möglichkeit auf Gläubigerbefriedigung zu erhalten. Das gesamte Anlagevermögen und alle weiteren Werte werden liquidiert und den Gläubigern mitgeteilt.
Die Einigung, mit Nachweis, dass das Anlagevermögen bzw. die restlichen Vermögensverwerte zu den (nach Markt) besten Preisen veräußert wurde, ist im Rahmen eines Vergleichs eine „quotale Einigung“ (d.h. entsprechend ihrem Anteil an den Gesamtverbindlichkeiten) zu erzielen.
Dies wird benötigt, damit das Unternehmen auch „tatsächlich“ beendet und endgültig abgeschlossen werden kann und dient einer gewissen Transparenz und Fairness den Gläubigern gegenüber.
Die Abweisung der Insolvenz "mangels Masse" kann vermieden werden. Dazu muss folgendes durch Inhaberin / Inhaber des Unternehmens gewährleistet sein.
Sie sollten sich unbedingt ein
persönliches Gespräch mit einem Anwalt oder
Insolvenzberater vornehmen um sich ausreichend zu informieren.
*Termine am Samstag immer nur am ersten Samstag des Monats und nur für Berufstätige oder selbständig tätige, wenn ein Termin unter der Woche nicht möglich ist. Telefonate können Samstags nicht entgegengenommen werden! Sonntag und Feiertage geschlossen.