Das Insolvenzverfahren dauert nur noch 3 Jahre und befreit komplett von der Restschuld, doch während dieser Zeit kann die Selbstständigkeit fortgeführt werden. Das ist jedoch nur dann sinnvoll, wenn ausreichend Überschüsse erwirtschaftet werden.
Die Wohnung des Schuldners ist dann vor der Pfändung geschützt und das Inventar in der Regel ebenfalls. Auch ein PKW oder für die Ausübung der Tätigkeit benötigte Fahrzeuge, die üblicherweise für die Fortführung der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit benötigt werden, sind von der Pfändung ausgenommen.
Wenn die Pfändung droht, sollte das Konto geräumt und transferiert werden:
Eingeräumte Kredite sind darin verfügbar und Selbtstständige können Ihr Guthaben auf ein anderes Konto umbuchen. Kreditüberziehung sollte dabei dringend vermieden werden.
Es sollte unbedingt ein Guthabenkonto bei einer weiteren Bank angelegt werden.
Ein Geschäftskonto auf Guhabenbasis auf einer anderen Bank anzulegen hilft, Zahlungen im Insolvenzverfahren abzuwickeln. Dieses sollte schnellstmöglich im Falle einer Insolvenz bei einer anderen Bank angelegt werden. Denn die Bank wird, was als Insolvenzgläubiger verpflichtende Vorgabe ist, zum Zeitpunkt der mitgeteilten Insolvenz die Geschäftskonten mit Soll sperren.
Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) sollte im ersten Schritt nur eingerichtet werden, falls nötig. Zuerst wird ein gewöhnliches „Guthabenkonto“ benötigt. Die Bank würde dies bei neuer Kontobeantragung verbunden mit einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto) vermutlich ablehnen. Erst nach erfolgreicher Eröffnung des Guthabenkontos sollte die Umwandlung in ein P-Konto beantragt werden.
Die Bargeldversorgung ist gewährleistet, wenn das Bankkonto als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) geführt wird. Die Krankenversicherung des Schuldners darf ebenfalls weiter bestehen bleiben und aufgrund von Rückständen nicht die Leistungen einbehalten werden.
Freigabe während dem Insolvenzverfahren
Wenn ein Schuldner die Selbstständigkeit während des laufenden Insolvenzverfahrens fortsetzt, trägt der Insolvenzverwalter die Verantwortung für alle neu entstehenden unternehmerischen Verbindlichkeiten ( = Schulden ). Dies ist insbesondere in der Gastronomie und sonstigen Gewerbetreibenden relevant, bei denen Leistungen unmittelbar gegen Bargeld erbracht werden. Hat ein Betrieb wenige Angestellte, trifft das ebenfalls zu, somit schließt es Kleinbetriebe ein.
Wenn der Insolvenzverwalter nicht in der Lage ist, den Schuldner dauerhaft zu überwachen, ist die Weiterführung des Gewerbes in der Insolvenz für ihn mit einem hohen Risiko verbunden. In solchen Fällen wird er sich daher für die Freigabe entscheiden.
Die gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit wird somit außerhalb des Insolvenzverfahrens fortgeführt.
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind aufgrund der bisherigen Verbindlichkeiten nicht möglich. Grundsätzlich stehen unternehmerische Gewinne dem Schuldner zu.
Die Freigabe hat folgendes zur Folge:
- Zwangsvollstreckungen sind wegen alter Schulden nicht möglich.
- Die selbstständige Tätigkeit außerhalb des Insolvenzverfahrens weitergeführt werden kann.
- Der Schuldner grundsätzlich die Gewinne aus der selbstständigen Tätigkeit behalten darf.
- Da der Schuldner nach der Freigabe das finanzielle Risiko der Fortführung selbst trägt, hat der Gesetzgeber festgelegt, dass alle Gewinne aus dieser freigegebenen Tätigkeit beim Schuldner verbleiben und nicht an den Insolvenzverwalter abgeführt werden müssen.
Wichtig – Kommt es zur Insolvenz, werden geleistete Zahlungen an Bekannte oder die Familie nachverfolgt:
Zahlungen an Ihnen nahestehende Personen werden ggf. vom Insolvenzverwalter angefochten, sofern keine entsprechende Gegenleistung erfolgte. Die sogenannte “Schenkungsanfrechtung”, kann aufgrund erfolgter Zahlungen und finanzieller Abwicklungen (durch den Schuldner) über ein Konto von Dritten, erfolgen.