Firma trotz Insolvenz weiterführen

Aussergerichtliche Einigungen sind nicht immer möglich

Der Versuch, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern zu treffen kann der erste richtige Schritt sein.

Wenn jedoch eine Einigung nicht möglich ist, können verschiedene Wege, wie etwa „Insolvenz in Eigenverawaltung“ oder auch „Regelinsolvenz für Unternehmen“ für eine GmbH die Rettung sein.

Stabilisierungs- und Absicherungsinstrumente der GmbHs

Kapitalschutz als Maßnahme

Die Bedeutung des Stammkapitals für eine GmbH hat bereits 2022 der Bundesgerichtshof bestätigt und im November 2023 erneut gefestigt.

 

Erhaltung des Stammkapitals als Schutz:

Das Mindeststammkapital der GmbH (mind. 25.000 Euro) muss geschützt vorhanden sein, um es im Falle einer Haftung gegenüber Dritten auszuschütten. 

 Die GmbH haftet nicht mit dem Privatvermögen der beteiligten Gesellschafter, sondern nur mit dem Vermögen der Firma. 

Die Gläubiger der GmbH werden durch das Haftungsprivileg benachteiligt und das Stammkapital wird als Mindestsumme im Falle einer Haftung insbesondere zum Schutz der Gläubiger verwendet.

Sobald das Stammkapital aufgebraucht ist, muss es wieder aufgefüllt werden. Dass kann durch frisches Kaptiaal oder einen Debt-to-Equity-Swap erfolgen, bei welchem Gläubiger zu neuen Gesellschaftern werden können.

Die nachträgliche Einzahlung ist irrelevant. Und etwa durch einen Gesellschafterbeschluss dafür zu sorgen, die drohende Insolvenz zu umgehen, ist nicht zulässig. Denn das Stammkapital (von mind. 25.000 €) darf nicht an Gesellschafter ausgeschüttet werden. Sobald das Kapital nicht verfügbar ist, kann nicht nachträglich eingezahlt werden, sondern ist umgehend fristgerecht ein Insolvenzantrag zu stellen.

Wichtig zu wissen: Die Geschäftsführerhaftung 

Geschäftsführer haften unter Umständen persönlich, wenn diese trotz Insolvenzverschleppung oder Missmanagement die Krise verschärfen. Es ist wichtig, rechtzeitig und korrekt zu agieren, um persönliche Haftungsrisiken zu minimieren.

Denn ist das Stammkapital nicht mehr vorhanden, ist die Gesellschaft verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Ein Geschäftsführer muss spätestens drei Wochen nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Insolvenz anmelden. Laut GmbH-Gesetz ( GmbHG § 84 ).

Folgende Ziele hat die Geschäftsführung in der Regel:

  • Insolvenzverschleppung laut Insolvenzordnung (InsO) § 15a vermeiden & damit Reduktion der Haftungsrisiken der Geschäftsführung
  • Sanierung oder Auflösung eines Unternehmens (Je nach Wirtschaftlichkeit eine Sanierung oder gar Liquidierung / Auflösung)

Insolvenzverschleppung gilt es zu vermeiden:

Sobald die GmbH zahlungsunfähig wird, bleibt der Geschäftsführung 3 Wochen Zeit, Insolvenzantrag zu stellen. 

Sonderfall bei Überschuldung: Dann kann der Zeitraum auf sechs Wochen verlängert werden. Die Insolvenzantragspflicht wird verletzt, wenn diese Fristen nicht eingehalten werden und es droht die Insolvenzverschleppung.

 Die Folgen wären im schlimmsten Falle eine Freiheitsstrafe und der Geschäftsführer kann privat für den „Quotenschaden“ haften (sog. Durchgriffshaftung), den die Gläubiger infolge der Insolvenzverschleppung erleiden.

Grundlagen - Wann tritt überhaupt eine mögliche GMBH-Insolvenz ein?

  • Drohende Zahlungsunfähigkeit. Nach § 18 InsO >> Kann einen Insolvenzantrag erfordern
  • Die Zahlungsunfähigkeit, § 17 InsO >> Insolvenzantrag ist verpflichtend.
  • Überschuldung, § 19 InsO >> Insolvenzantrag ist verpflichtend.
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Rechtliche Besonderheiten der Insolvenz zur Fortführung der Firma

Dazu muss ein Insolvenzverwalter ( nach § 35 der Insolvenzordnung ( InsO ) ) tätig werden. Der Verwalter muss mit Eröffnung entscheiden, ob der Betrieb fortgeführt wird, bei Behalt der Insolvenzmasse. Umsätze als auch die Betriebsausgaben sind Teil der Insolvenzmasse.

 

Wann die GmbH auf keinen Fall fortgeführt werden darf:

Wird eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt, ist die Fortführung einer GmbH trotz Wegfall der Insolvenzgründe per Gesetz ausgeschlossen. Dabei wird die GmbH nach § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG, durch den Beschluss aufgelöst.

Der Geschäftsführer wird dann das restliche Vermögen verwenden, um die Gläubiger in Teilen befriedigen zu können. Infolgedessen wird die Gesellschaft aus dem Handelsregister gelöscht.

Eine Vermögenslose Gesellschaft, welche nicht fortgeführt werden kann, bietet den Gläubigern keine Möglichkeit, ihre Forderungen, die über die bestehenden Vermögenswerte hinausgehen, geltend zu machen.

Sanierung und Restrukturierung:

Verschiedene rechtliche und strategische Vorgehensweisen.

Ziel der Sanierung ist es, das Unternehmen wieder handlungfähig zu machen und ausreichend Gewinne zu erzielen. Dazu muss primär die Zahlungsfähigkeit wieder hergestellt werden.

 Der Gesetzgeber hat spezielle Maßnahmen für Unternehmen geschaffen, die von einer Insolvenz bedroht sind, um die Firma zu retten und nicht zu zerschlagen. 

Kalkulation der Firmenbestände am Schreibtisch

Schnelle Übersicht - Folgende Sanierungs- und Restrukturierngsoptionenen sind gängige Praxis:

1. Außergerichtlichen Vergleich mit Gläubigern

2. Schutzschirmverfahren & Eigenverwaltung nach Paragraf 270a Insolvenzordnung (InsO)

3. Insolvenzverfahren ( Regelinsolvenz für Unternehmen )

Sanierungs- und Restrukturierungsoptionen

1) Aussergerichtlicher Vergleich

Ein aussergerichtlicher Vergleich mit den Gläubigern ist, ausserhalb der Öffentlichkeit, eine Chance, den Sanierungsplan ohne Insolvenzverfahren durchzuführen. 

Wichtig zu wissen: Die Insolvenzantragsstellung ist dennoch Pflicht, sollten der unerwartete Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung alle aussichtsreichen Sanierungsbemühungen durch Vergleich unnötig werden lassen. 

2) Das Schutzschirmverfahren

Das Schutzschirmverfahren ermöglicht es Unternehmen, die Insolvenz eigenverantwortlich zu managen. 

3) Die Insolvenz in Eigenverwaltung

Die Überwachung des konformen Handelns übernimmt dabei ein durch das Insolvenzgericht bestellter Sachwalter. Ziel ist eigenständige Sanierung und Abbau von Schulden. Nach Abschluss ist das Unternehmen schuldenfrei. 

4) Insolvenzverfahren - Regelinsolvenz für Unternehmen

Dieses Verfahren bietet Möglichkeiten, die es bei anderen nicht gibt. Nachteilige Verträge dürfen ggf. vorzeitig aufgelöst werden. 

Verträge der Kunden, Miete und Pacht, sowie Zulieferer und generelle Lieferantenverträge können damit als Kostenfalle vermieden werden. 

Der Personalabbau kann zudem effizienter und günstiger ablaufen. Die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber wird auf max. 3 Monate reduziert und Sozialbeiträge sind gedeckelt.

Der Insolvenzverwalter selbst, wird sich meist gegen die Fortführung der GmbH oder des Unternehmens entscheiden – Aus persönlichen Haftungsgründen

In den meisten Fällen entscheidet sich der Insolvenzverwalter dagegen, den Betrieb der Firma weiterzuführen, um kein unkalkulierbares Risiko durch die Kosten einzugehen.

Wenn das Unternehmen nicht genug einnimmt, um alle Kosten zu decken, wird der Insolvenzverwalter auf rechtlicher Grundlage persönlich (nach § 60 InsO (1)) dafür haften. Insbesondere auch für noch offene Steuern. Um dieses Risiko zu vermeiden, wird der Betrieb häufig nicht weitergeführt und die Firma geht in die Insolvenz.

Der BGH hat entschieden, dass eine Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters, die zu einer Minderung der Insolvenzmasse führt, immer dessen Haftung für sämtliche Schäden der Gläubiger zur Folge hat. 

Eine Maßnahme ist für den Insolvenzverwalter nur erlaubt, wenn sie sich bereits im Voraus mit hoher Wahrscheinlichkeit für die Insolvenzmasse als wirtschaftlich sinnvoll darstellt.

Bei Fortführung des Unternehmens in Insolvenz muss dem noch tätigen Inhaber oder Geschäftsführer sein Gehalt aus den Betriebseinnahmen weiterhin gezahlt werden, was die Insolvenzmasse zusätzlich belastet.

Der Insolvenzverwalter wird daher mit Insolvenzeröffnung oder kurz darauf, die sogenannte Freigabe der selbstständigen Tätigkeit, für Eigenverwaltung durch den Geschäftsführer, erklären.

Bei Insolvenzeröffnung oder kurz danach erklärt der Insolvenzverwalter daher in vielen Fällen die sogenannte Freigabe der selbstständigen Tätigkeit.

Der außergerichtliche Vergleich mit Gläubigern. Manchmal eine gute Option.

Folgende Chancen bestehen, sich ohne Insolvenzverfahren außergerichtlich zu einigen:

Vermeidung eines Insolvenzverfahrens durch die Einigung mit den Gläubigern. Dabei kann eine vereinbarte anteilige Rückzahlung der Schulden das Verfahren in manchen Fällen abwenden.

  • Individueller Zahlungsplan ist möglich: Bei diesem kann die Rückzahlung (bspw. in 3 bis 5 Jahren) in Raten vereinbart werden. Dies wird häufig genutzt.
  • Die Summe der zu begleichenden Forderung kann deutlich verringert werden. Oftmals sind Rückzahlungsquoten zwischen 20-30% zu erwarten.
  • Die Durchführung der Vergleichsverhandlung kann bereits in ein paar Monaten abgeschlossen sein ( etwa 3 bis 6 Monate )

Dabei sollten Sie sich vorab beraten lassen und zusammen mit ihrem Insolvenzberater einen passenden Anwalt wählen.

Der grobe Ablauf des Vergleichs. 

  1. Vorbereitung – Das Angebot wird anhand der Basis und aktuellen Situation zusammen mit Fachleuten bestmöglich erstellt und präsentiert.
  2. Verhandlungen – Das Angebot wurde bei den Gläubigern schriftlich abgegeben und sollten zusätzlich kontaktiert werden.
  3. Idealerweise gibt es eine Einigung mit den Gläubigern – Sollte das nicht möglich sein, gibt es die Folgeoption in Form eines gerichtlichen Vergleichs, welcher unbedingt von einem Fachanwalt betreut werden sollte.

Regelinsolvenz oder Eigenverwaltung? Das sollte vorab detailliert geprüft werden

Die GmbH sollte aber unabhängig durch eine professionelle Beratung prüfen lassen, ob ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung (z.B. Schutzschirmverfahrennach § 270b InsO) am sinnvollsten ist. Bei diesem behält die Geschäftsführung die Kontrolle und kann das Unternehmen selbst sanieren. Das Ganze unter Aufsicht eines Sachwalters.

Wichtig zu wissen: „Bei der einer GmbH-Insolvenz ist keine Rechtschuldbefreiung möglich, da es sich bei einer GmbH um eine juristische Person handelt“

Der zeitliche Rahmen zur Entscheidung in Bezug auf Fortführung der GmbH ist eng:

Binnen eines Monats muss der Insolvenzverwalter nach § 35 der Insolvenzordnung Absatz 3, eine Erklärung abgeben, ob der Betrieb aus der Insolvenzmasse freigegeben wird oder nicht.

Das soll frühzeitig Klarheit darüber schaffen, ob die Einnahmen und -Ausgaben aus dem Betrieb beim Inhaber verbleiben und dieser seinen Lebensunterhalt dadurch verdienen kann oder nicht.

Die Eigenverwaltung durch den Inhaber kann die Folge einer Erklärung, durch den Insolvenzverwalter sein – Die Insolvenz in Eigenverwaltung beginnt:

Mit Zugang des Schreibens zur Freigabe verfügt der Unternehmensinhaber wieder über sein Unternehmen. Alle Betriebseinnahmen und auch der Gewinn verbleiben dann bei ihm. Diese gehen nicht an den Insolvenzverwalter über. Die neu entstehenden Betriebsausgaben müssen ab diesem Zeitpunkt, wie bei regulärer Selbstständigkeit, selbst getragen werden.

Das bedeutet, dass die Geschäftsführung weitgehend in den Händen des bisherigen Geschäftsführers bleibt, und er selbst die Rolle des Insolvenzverwalters übernimmt, während ein vom Gericht bestellter Sachwalter (anstelle eines Insolvenzverwalters) das Verfahren überwacht. Voraussetzungen sind die Einverständniserklärungen des Gerichts und der Gläubiger. Diese Option ist häufig vorteilhaft, um die Kontrolle über die Firma zu behalten und einen Sanierungs- und Restrukturierungsplan umsetzen zu können.

Wichtige Vorraussetzung für die Insolvenz in Eigenverwaltung 

Ein Sanierungsexperte, der beratend zur Seite steht, sollte unbedingt genutzt werden Denn kaum ein Geschäftsführer ist gleichzeitig fachlich versiert genug, inhaltlich als Insolvenzverwalter aufzutreten, und das eigenen Unternehmen zu führen, selbst wenn er offiziell in dessen Rolle schlüpft.

 

Das Sanierungskonzept auf Basis eines Sanierungsplans als Grundlage:

Plan wird auf Whiteboard von zwei MItarbeitern aufgezeichnet

Ein tragfähiges Sanierungskonzept innerhalb des Sanierungskonzepts ist entscheidend für den Erfolg.  

Unter Aufsicht des Insolvenzgerichts und eines erfahrenen Sachverwalters hat das Unternehmen im Schutzschirmverfahren, die Möglichkeit, einen Sanierungsplan in Eigenverwaltung aufzustellen und den Betrieb fortzuführen.

Das Sanierungskonzept könnte die Reduzierung von Betriebskosten, den Verkauf von nicht betriebsnotwendigen Vermögenswerten oder die Umstrukturierung von Schulden umfassen.

Hier handelt es sich um einen schriftlich formulierten Handlungsrahmen, mit dem eine Unternehmenskrise dauerhaft überwunden und die nachhaltige Fortführungsprognose sichergestellt werden soll.

Falls das Sanierungskonzept generell in Frage kommt, darf der Schuldner eine Frist für das Einreichen des Sanierungsplans beantragen.

Frist zur Verwertung:

Wenn der Schuldner den Antrag auf Einräumung einer Frist zur Einbringung eines Sanierungsplans stellt, kann diesem stattgegeben werden. Das Unternehmen darf innerhalb, dieser (bis zu maximal 14-tägigen) Frist, jedoch nicht verwertet werden. 

Beantragt die Schuldnerin/der Schuldner innerhalb dieser 14 Tage den Sanierungsplan, kann das Unternehmen fortgeführt werden.

Annahme des Sanierungsplans innerhalb von 90 Tagen

Wird der Sanierungsplan nicht innerhalb dieser 90 Tage angenommen oder entspricht dieser nicht den Interessen der Gläubiger, wird das Unternehmen geschlossen und verwertet.

Die Geschäftsführung steuert weiterhin das Unternehmen mit allen Befugnissen und trägt die unternehmerische Verantwortung. Im Verfahren werden Konzepte und Pläne zur Sanierung entwickelt, um das Unternehmen wieder Wettewerbs- und damit Zukunftsfähig zu gestalten. Das Schutzschirmverfahren dient zur Vorbereitung einer Sanierung durch Insolvenzplan kombiniert mit Fortführung des Betriebs in Eigenverwaltung.

Hat ein Unternehmen sich für das Schutzschirmverfahren als Sanierungsinstrument entschieden, ist die Bescheinigung eines neutralen Gutachters (sogenannte Bescheinigung nach § 270d InsO) vorzulegen, um den Antrag dafür stellen zu können.

Diese muss im Kern folgende drei Aussagen bestätigen:

1. Das Unternehmen ist absehbar zahlungsunfähig (§ 18 InsO)

2. Das Unternehmen ist aktuell noch nicht zahlungsunfähig

3. Die angestrebte Unternehmenssanierung hat eine Wahrscheinlichkeit des Erfolgs

 

Laut folgender Studie (als PDF) können Unternehmen mit höherer Wahrscheinlichkeit (60%, bleiben in Hand des Inhabers nach abgeschlossenem Verfahren) erhalten werden, wenn diese unter Eigenverwaltungsverfahren ihr Unternehmen sanieren.

Finanzierung vor, in und nach einer Insolvenz

Finanzierung wird anhand Firmenzahlen durchgerechnet

Vor Eröffnung der Insolvenz kann ein finanzielles Polster durch „Nicht-Zahlung“ von Rechnungen angehäuft werden. Zwar sind Kredite nach Insolvenzeröffnung rechtlich begünstigt, Banken werden sich trotz rechtlicher Absicherung aufgrund der Gesamtsituation vermutlich sehr zurückhaltend zu zeigen.

Neue Finanzierungsmöglichkeiten zu bekommen wird daher schwer und risikoreich:

Während einer Insolvenz ist es schwierig, neue Kredite zu bekommen. Es ist risikoreich, während einer Insolvenz wieder ein Darlehen aufzunehmen. Es sollte mindestens auf betragsmäßige Begrenzung geachtet werden, um die Stellung der Sicherheiten durch Gesellschafter einzuhalten. Das Ausfallrisiko sollte man von Beginn an bewusst einkalkulieren.

Fazit: GmbHs in finanziellen Schwierigkeiten mit oder ohne Insolvenz fortführen

Es ist ein komplexes Thema, die Firma trotz finanzieller Engpässe fortzuführen. Doch es besteht grundsätzlich die Chance, dass eine Firma erhalten bleibt und gesund fortgeführt wird.

Dafür sollten Sie jedoch Kontakt zu einer professionellen Beratungsstelle und Fachanwälten aufnehmen, um sich mit Gläubigern, als auch Insolvenzverwaltern entsprechend gut abstimmen. Kommunikation, Transparenz und unternehmerisches Geschick sind essentiell, trotz drohender Insolvenz einen frischen und vor allem erfolgreichen Start zu haben.

So unterstützen wir Sie bei Insolvenz - Für GmbHs & Unternehmen

Das SIC Schuldner-Insolvenz-Centrum e. V. ist für Sie da. Bei uns erhalten Sie einen zertifizierten Ansprechpartner mit viel Erfahrung und den nötigen Qualifikationen, der Ihnen auf dem Weg der Sanierung oder einer Insolvenz zur Seite steht. Ohne Wartezeiten und mit guter telefonischer Erreichbarkeit profitieren Sie bei uns von einer umfangreichen Unterstützung, die über die reine Bürokratie hinausgeht. Sie müssen auch Ihre Briefe nicht mehr öffnen. Schicken Sie Ihre Post einfach direkt an uns weiter. Unsere Berater sortieren die Post für Sie und helfen Ihnen so, die Situation wieder zu überblicken. Sie erhalten von uns postalisch oder auf anderem Wege eine geordnete Einsicht.

 

Alle nötigen Downloads & Formulare zum Thema Insolvenz finden Sie hier

 

Lernen Sie uns kennen - Wolfgang Seelig und Team persönlich für Sie da !

Häufige Fragen zur Insolvenzberatung und Schuldenregulierung

Was ist ein Insolvenzverfahren?

Ein Insolvenzverfahren ist (einfach ausgedrückt) ein gerichtliches Verfahren, dass ein Schuldner beantragen kann, wenn er nachhaltige finanzielle Probleme hat. Dabei wird auf Antrag beim zuständigen Amtsgericht ein Verfahren eröffnet, dass zum einen alle Schuldverhältnisse, aber auch alle Vermögensgegenstände beinhaltet und mit Hilfe eines vom Gericht eingesetzten Verwalters eine Entschuldung vornimmt. Dieses Verfahren ist mit Auflagen und Mitwirkungen verbunden, hat aber am Ende die "Entschuldung" zur Folge, so dass ein finanzieller Neustart für den Betroffenen möglich ist. Die Möglichkeiten und Grenzen erklären wir gern ausführlich in dem kostenlosen Erstgespräch.

Kann jeder ein Insolvenzverfahren eröffnen?

Im Prinzip ja. Es muss allerdings eine finanzielle Situation vorliegen, die ein solches Verfahren rechtfertigt d.h. laufende Einnahmen und vorhandene Vermögenswerte sind nicht mehr ausreichend vorhanden, um die Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen (Überschuldung). Auch müssen die Schulden höher als die Verfahrenskosten sein. Eine nicht bezahlte Fitness-Mitgliedschaft allein erfüllt diesen Sachstand meistens nicht.

Welche Unterlagen werden bei einer Beratung benötigt?

  • aktueller Einkommensbescheid(e)wie Lohn-/ Gehaltsnachweis Bewilligungsbescheid; Rentenbescheid; Beihilfe usw. Hat man mehrere Einkommen werden alle Einkommensnachweise/ Bescheide benötigt (z.B. bei ergänzenden Leistungen ALGII)
  • evtl. Kindergeldbescheid
  • alle Mahn- und Vollstreckungsbescheide (gelbe Briefe)
  • Nachweise zu unbezahlten Rechnungen
  • Mahnungen, Inkassoschreiben, Schreiben von Rechtsanwälten usw.

HINWEIS: Diese Unterlagen müssen nicht vorsortiert sein, wir verstehen, wenn du mit der Situation überfordert bist und öffnen/sortieren deine Briefe für dich.

Gibt es unterschiedliche Insolvenzverfahren?

Ja. Zum einen das Verbraucherinsolvenzverfahren zum anderen das Regelinsolvenzverfahren. Beide Verfahren sind insoweit identisch, als dass beide eine Entschuldung, den Schuldenerlass zum Inhalt haben.

  1. Das Verbraucherinsolvenzverfahren (VI) gilt für alle unselbständig Tätigen (Arbeiter, Angestellte, Rentner, Arbeitslose usw.) aber auch für ehemals Selbstständige, die weniger als 19 Gläubiger haben. Bei diesem Verfahren ist es rechtlich vorgeschrieben, dass vor Antragstellung eine anerkannte und zugelassene Insolvenzberatungsstelle einen außergerichtlichen Einigungsversuch mit den Gläubigern unternimmt und bei dessen Scheitern eine s. g. Negativbescheinigung für den konkreten Fall ausstellt. Wir sind eine solche Stelle und können diese Bescheinigung ausstellen.
  2. Das Regelinsolvenzverfahren (RI) ist ein Verfahren für Selbstständige und Freiberufler, die aktuell ihre Selbstständigkeit aufrechterhalten oder für ehemalige Selbstständige die Forderungen aus Arbeitsrechtsverhältnissen ehemaliger Arbeitnehmer*innen oder mehr als 18 Gläubiger haben. Bei diesem Verfahren ist es nicht zwingend vorgeschrieben eine Insolvenzberatungsstelle hinzuzuziehen, unsere Erfahrungswerte zeigen allerdings, dass mit Einbindung einer (unserer) Beratungsstelle die Erfolgsaussichten höher sind und vor allem Fehler vermieden werden, die zum Scheitern des Verfahrens führen können.

Was heißt: Außergerichtlicher Einigungsversuch?

Gesetzlich ist geregelt, dass einem Antrag auf Verbraucherinsolvenz immer der Versuch einer außer (vor-) gerichtlichen Einigung mit allen Gläubigern durch eine anerkannte Insolvenzberatungsstelle vorauszugehen hat. Das bedeutet, dass der versuchen muss, mit allen Gläubigern eine Einigung / Vereinbarung zu erzielen. Basis des dabei zu erarbeitenden Schuldenbereinigungsplans ist das pfändbare Einkommen und die Vermögenswerte des Schuldners, möglicherweise auch ergänzt um freiwillige Zahlbeträge.

Wie ist der weitere Ablauf bei Gericht?

Ist der Antrag auf Verbraucherinsolvenz, ergänzt um die Anträge auf Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten, bei Gericht eingereicht, so wird als erster Schritt geprüft, ob alle Angaben und Anlagen soweit vollständig vorhanden sind. Der Insolvenzrichter wird in der Folge über die Eröffnung des Verfahrens entscheiden (im "Normalfall" wird ein s. g. Eröffnungsbeschluss erfolgen).

Im Zuge dessen wird durch das Gericht ein Verwalter / Treuhänder eingesetzt, der in der Folge verantwortlicher Ansprechpartner ist, der auch mit der Verwertung möglicherweise vorhandener Vermögenswerte beauftragt wird, dem der Schuldner auskunfts- und rechenschaftspflichtig ist, der während der nun folgenden Wohlverhaltensphase dem Gericht berichtet, der letztendlich auch das Schlussgutachten erstellt und damit das Gericht in die Lage versetzt die Restschuldbefreiung (Schuldenerlass) zu beschließen.

Entstehen für mich im gerichtlichen Verfahren auch Kosten?

Ja. Im Insolvenzverfahren entstehen Kosten seitens des Gerichtes (Gerichts-, Verfahrenskosten) und Kosten für den Verwalter / Treuhänder. Es sollte vorsichtshalber ein Antrag auf Kostenstundung gestellt werden, falls die Insolvenzmasse nicht ausreichend ist um diese Kosten zu begleichen.

Wie lange dauert ein Verbraucherinsolvenzverfahren?

Ein Verbraucherinsolvenzverfahren dauert seit Januar 2021 nur noch 3 statt wie bisher 6 Jahre.

Was kann ich machen, wenn ich keine Unterlagen zu meinen Schulden mehr habe?

Wir können Ihnen Vordrucke zur Verfügung stellen, mit denen Sie bei der Schufa, bei anderen Auskunfteien, beim Schuldnerverzeichnis und bei Gerichtsvollziehern um Auskunft ersuchen. Die Ermittlung bei den Gerichtsvollziehern muss aber durch Sie erfolgen. Wir beraten Sie, wie Sie das am besten organisieren. Sprechen Sie uns in dem Beratungsgespräch einfach darauf an.

Könnt Ihr mir bei einer Bescheinigung nach § 850c Abs. 4 ZPO (P-Konto Bescheinigung) helfen?

Selbstverständlich! Fülle dafür einfach das vorgefertigte Formular auf unserer Homepage unter dem Punkt "P-Konto" aus und du erhältst deine Bescheinigung innerhalb von 3-4 Werktagen.

SIC SCHULDNER-INSOLVENZ-CENTRUM E.V.

Präsident: W. Seelig

Hauptstr. 115

D-70771 L.-Echterdingen (Nähe Stuttgarter-Flughafen/Airport)

Tel.: +49 (0)711-933 42 115

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Kompetente Schulden- und Insolvenzberatung im Großraum Stuttgart

Willkommen auf der Website des SIC Schuldner-Insolvenz-Centrum e. V. in Stuttgart. Wir sind Ihre Ansprechpartner für alle Fragen rund um Schulden und Insolvenz. Egal, ob Sie privat oder geschäftlich vor einem Insolvenzverfahren stehen – wir helfen Ihnen professionell weiter. Entdecken Sie unsere Beratungsangebote und erste Informationen zu Ihren Optionen. Wir stehen Ihnen zur Seite!"

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