Insolvenz mangels Masse abgelehnt
Abweisung mangels Masse in 2025
- Grundlagen & Übersicht – Das sollten Sie wissen
- Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen: Vorgehen des Gerichts
- Wie lange ist die Sperrfrist bei Abweisung des Antrags mangels Masse?
- Mögliche rechtliche Verstöße einer Ablehnung des Insolvenzantrags mangels Masse
- Was sind die rechtlichen Schritte bei Ablehnung mangels Masse für ein Unternehmen?
- Abschlussvergleich (mit den Gläubigern)
- Was kann ein Unternehmen tun, um eine Abweisung des Verfahrens zu vermeiden?
Grundlagen & Übersicht – Das sollten Sie wissen.
Wie kommt es zur Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse?
In Deutschland kann ein Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen werden. Das passiert, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist und gleichzeitig kein verwertbares Vermögen vorhanden ist, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens in voller Höhe zu decken. (§ 17 Abs. 2 InsO).
Zu einer solchen "Abweisung des Insolvenzantrages" kann es kommen, wenn die betreffende juristische Person oder Personengesellschaft zum Beispiel die Regelinsolvenz beantragt und die "Masse" nicht ausreicht (siehe oben).
Natürliche Personen (bspw. Freiberufler & Selbstständige) sind von möglichen rechtlichen Folgen aufgrund einer Insolvenzverschleppung nicht betroffen. Für diese "natürlichen Personen" gelten im weiteren Verfahren die gleichen Möglichkeiten auf Restschuldbefreiung, wie bei Privatpersonen.
Unterschied zur Privatinsolvenz bei Abweisung der Firmeninsolvenz
Im Unterschied zur Privatinsolvenz, bei der die Verfahrenskosten gestundet werden können, ist das im Geschäftsbereich nicht möglich. Wird ein Insolvenzantrag abgelehnt, bedeutet das, dass das Unternehmen nicht mehr nach den normalen Regeln der Insolvenz gerettet werden kann.
Stattdessen muss das Unternehmen geschlossen werden. Dafür wird zuerst im offiziellen Handelsregister vermerkt, dass das Unternehmen aufgelöst wird. Nachdem alle erforderlichen Schritte erledigt sind, wird der Eintrag im Handelsregister gelöscht. Außerdem wird das Unternehmen in das Schuldnerverzeichnis aufgenommen, was bedeutet, dass es offiziell als zahlungsunfähig gilt.
Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen: Vorgehen des Gerichts
Wird das Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt wird, wird die Eintragung der GmbH-Auflösung im Handelsregister vom Gericht von Amts wegen aufgelöst. Wenn ausreichend Hinweise auf Vermögen gegeben sind, wird der Handelsregistereintrag mit Auflösung nicht gleich gelöscht.
Ist die GmbH ohne Vermögen (§ 394 Abs. 1 S. 1 FamFG), können die Gesellschafter der GmbH die Löschung im Handelsregister anstoßen. Das Restvermögen ist im Rahmen einer Liquidation zu verwerten.
Wie ist der Ablauf bei einer Einstellung der Insolvenz mangels Masse?
Der Antrag auf Start eines Insolvenzverfahrens einer GmbH kann abgelehnt werden, wenn das Vermögen nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Wenn der Betrag nicht mehr höher als 3000€ ist, kann die Insolvenz vom Gericht abgelehnt werden und die Firma (GmbH) wird in Folge der Insolvenz in ein öffentliches Schuldnerverzeichnis eingetragen wird.
Was ist der Gläubigerantrag?
Gläubiger können einen Antrag stellen, um das Insolvenzverfahren zu erzwingen. Ein Gläubigerantrag ist ein formeller Antrag eines Gläubigers an das zuständige Insolvenzgericht, um die Insolvenz eines zahlungsunfähigen Schuldners zu eröffnen. Der Gläubigerantrag kann eingereicht werden, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist und dies durch noch offene Rechnungen oder ausbleibende Zahlungen belegt ist.
Wenn der Gläubigerantrag vom Insolvenzgericht angenommen wird, wird i.d.R. ein reguläres Insolvenzverfahren eingeleitet. Im Rahmen dieses Verfahrens werden die Vermögenswerte des Schuldners liquidiert, und der Erlös wird verwendet, um die Gläubiger gemäß ihrer Rangordnung zu befriedigen. Der Insolvenzverwalter überwacht diesen Prozess und stellt sicher, dass die Verteilung der verfügbaren Mittel gemäß den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt.
Wie lange ist die Sperrfrist bei Abweisung des Antrags mangels Masse?
Eine Dreijahressperrfrist tritt in Kraft, wenn eine Person, die sich in einem Insolvenzverfahren befindet:
- Einen Insolvenzantrag selbst gestellt hat
- Trotz einer Warnung des Gerichts den Antrag auf Restschuldbefreiung nicht fristgerecht eingereicht hat.
Warum? Der Bundesgerichtshof (BGH) möchte vermeiden, dass kostspielige Verfahren unnötig wiederholt werden.
Wenn jemand trotz Hinweis den Antrag auf Restschuldbefreiung nicht rechtzeitig einreicht oder zurückzieht und dadurch das Verfahren verzögert, soll diese Person die Konsequenzen tragen.
Was bedeutet fristgerecht?
Bei eintreten der Insolvenz muss diese umgehend gemeldet werden. Es spielt keine Rolle, wann die Verantwortlichen gemerkt haben, dass Gründe für die Insolvenz vorhanden waren. Wann sie es hätten merken müssen ist dabei der ausschlaggebende Zeitpunkt.
Wichtig zu wissen – Möglichkeit der Restschuldbefreiung:
In der Regel kann erst nach Ablauf der Dreijahressperrfrist der Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt werden.
Laut einer Entscheidung des Amtsgericht Köln aus 2013 galt die Regel, dass die Sperrfrist von drei Jahren bei Abweisung eines Gläubigerantrags mangels Masse für die Stellung neuer Eigenanträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Restschuldbefreiung NICHT greift.
>> Dennoch sollte diese getroffene Rechtssprechung Unternehmen nicht abhalten, Anträge fristgerecht zu stellen. Denn am Ende ist es Entscheidung des jeweiligen Amtsgerichts.
Anbei mögliche rechtliche Verstöße bei einer Ablehnung des Insolvenzantrags mangels Masse nach § 26 InsO:
Persönliche Haftung:
Bei Unternehmen mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Aktiengesellschaften (AG) können Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder persönlich haftbar gemacht werden, wenn sie nicht rechtzeitig einen Insolvenzantrag stellen, wenn die Zahlungsunfähigkeit droht.
Insolvenzverschleppung:
Wenn der Geschäftsführer wissentlich die Insolvenz des Unternehmens verzögert oder verschleiert, kann dies als Insolvenzverschleppung betrachtet werden. Dies ist in vielen Ländern ein Straftatbestand und kann zu Geldstrafen oder sogar Gefängnisstrafen bis zu drei Jahren führen.
Betrug:
Wenn der Geschäftsführer betrügerische Handlungen begeht, um Gläubiger zu täuschen oder Vermögenswerte zu verstecken, kann dies als Betrug betrachtet werden. Betrug ist ebenfalls strafbar und kann zu schweren Strafen führen.
Unerlaubte Entnahme von Vermögenswerten:
Wenn der Geschäftsführer Vermögenswerte des Unternehmens unrechtmäßig entnimmt oder sie für persönliche Zwecke verwendet, könnte dies als strafbare Handlung angesehen werden.
Verletzung von Aufsichts- und Sorgfaltspflichten:
Geschäftsführer haben bestimmte Aufsichts- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem Unternehmen und den Gläubigern. Wenn diese Pflichten verletzt werden und dadurch Schaden entsteht, könnten rechtliche Konsequenzen folgen.
Rechtliche Hinweise:
https://dejure.org/gesetze/InsO/26.html
Die Staatsanwaltschaft prüft: Liegt hier Insolvenzverschleppung vor?
Laut § 15a Abs. 1 InsO müssen Unternehmen & Co einen Insolvenzantrag stellen. Und zwar spätestens nach drei Wochen, nachdem Sie zahlungsunfähig wurden oder eine Überschuldung eintrat.
- Dem Geschäftsführer droht bei Insolvenzverschleppung und vorsätzlich nicht oder zu spät gestelltem Insolvenzantrag eine Freiheitsstrafe. Die sogenannte Insolvenzverschleppung liegt bei Versäumnis vor und dies ist eine Straftat, welche mit einer Freiheitsstrafe von maximal drei Jahren oder alternativ einer Geldstrafe geahndet werden kann.
- Gefängnisstrafen drohen wahrscheinlich nur, sofern durch eine Insolvenzverschleppung andere zu Schaden gekommen sind.
- Gerade weil die Erfahrung gilt, dass viele Unternehmen sich (bewusst oder unbewusst) einer Insolvenzverschleppung schuldig machen, prüft die Staatsanwaltschaft. Und zwar immer dann, sobald ein Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt wird.
- Wenn die Staatsanwaltschaft eine Insolvenzverschleppung erkennt, werden daher die Handlungen und Entscheidungen der Geschäftsführung genau untersucht. Insbesondere wird sie prüfen, ob die Geschäftsführung Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens hatte und dennoch versäumt hat, rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen.
- Falls Beweise für Insolvenzverschleppung gefunden werden, könnten die genannten rechtliche Schritte gegen die Verantwortlichen eingeleitet werden.
Was sind die rechtlichen Schritte bei Ablehnung mangels Masse für ein Unternehmen?
Auflösung der Firma (Liquidation) nach rechtlicher Grundlage der § 26 InsO
Unternehmen und Firmen als juristische Personen (GmbH, AG, etc.) und Personengesellschaften (OHG / KG) werden laut Gesetz aufgelöst.
Ablauf und Verfahren der Liquidation einer GmbH bei Abweisung mangels Masse
Nachdem der Insolvenzantrag mangels Masse abgelehnt wurde, übernimmt normalerweise nicht der Insolvenzverwalter, sondern oft die Geschäftsführung oder ein Experte die Abwicklung des Unternehmens. Das bedeutet, dass laufende Geschäfte gestoppt werden, ausstehende Schulden eingetrieben und das Vermögen des Unternehmens in Geld umgewandelt wird.
In bestimmten Fällen kann auch die Auflösung und Löschung des Unternehmens ohne Wartezeit in Betracht gezogen werden.
Der entscheidende Unterschied besteht darin, dass für die Abwicklung des Unternehmens in diesem Fall normalerweise nicht der Insolvenzverwalter zuständig ist, sondern oft die Geschäftsführung selbst oder gegebenenfalls ein externer Fachmann wie ein Rechtsanwalt oder ein anderer Experte.
In Folge nimmt das Insolvenzgericht folgende Schritte vor:
- Eintragung des Vermerks für die später folgende Auflösung des Unternehmens
- Löschung im Handelsregister und in öffentliche einsehbaren Verzeichnissen veranlassen. (*Einsehbar mit berechtigten Gründen)
Eintragung in das Schuldnerverzeichnis
- Das Unternehmen wird in Folge der Ablehnung zwangsweise in das Schuldnerverzeichnis eingetragen.
- Dieses Register ist öffentlich einsehbar (Zusage nur bei entsprechender Berechtigung).
Durchfühurng der Zwangsvollstreckung nach Einstellung des Insolvenzverfahren mangels Masse
Der vorläufige Insolvenzverwalter beendet zuerst seine Amtstätigkeit.
Maßnahmen aller Art zur Sicherung der Vermögenswerte werden aufgehoben. In diesem Fall können diejenigen, denen noch Geld geschuldet wird (Gläubiger), wieder rechtliche Schritte unternehmen, um ihr Geld zurückzubekommen.
Das liegt daran, dass nach der Abweisung alle Beschränkungen bezüglich des Vermögens und anderer Werte aufgehoben werden. Die Gläubiger haben damit die Möglichkeit, ihre Forderungen wieder anderweitig durchzusetzen, um ihr Geld zurückzubekommen. Die Vollstreckung wird dadurch wieder ermöglicht.
Welche Aussichten eine Zwangsvollstreckung, infolge einer Abweisung mangels Masse hat, muss im Einzelfall jeweils neu beurteilt werden.
Abschlussvergleich (mit den Gläubigern)
Um diese nicht noch mehr zu vertrösten, wir ein Liquidationsvergleich angestrebt, um später die Möglichkeit auf Gläubigerbefriedigung zu erhalten. Das gesamte Anlagevermögen und alle weiteren Werte werden liquidiert und den Gläubigern mitgeteilt.
Die Einigung, mit Nachweis, dass das Anlagevermögen bzw. die restlichen Vermögensverwerte zu den (nach Markt) besten Preisen veräußert wurde, ist im Rahmen eines Vergleichs eine „quotale Einigung“ (d.h. entsprechend ihrem Anteil an den Gesamtverbindlichkeiten) zu erzielen.
Dies wird benötigt, damit das Unternehmen auch „tatsächlich“ beendet und endgültig abgeschlossen werden kann und dient einer gewissen Transparenz und Fairness den Gläubigern gegenüber.
Was kann ein Unternehmen tun, um eine "Abweisung des Verfahrens mangels Masse" zu vermeiden?
Die Abweisung der Insolvenz "mangels Masse" kann vermieden werden. Dazu muss folgendes durch Inhaberin / Inhaber des Unternehmens gewährleistet sein.
- Es handelt sich beim Schuldner um eine natürliche Person und die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens wurde rechtzeitig beantragt und entsprechend bewilligt.
- Soweit der Schuldner oder ein Gläubiger die Abweisung verhindern möchte, kann er einen Massekostenvorschuss leisten.
- "Die Einstellung eines bereits eröffneten Insolvenzverfahrens trotz Massearmut unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag für die Weiterführung vorgeschossen wird, § 207 Abs. 1 Satz 2."
Sie sollten sich unbedingt ein persönliches Gespräch mit einem Anwalt oder Insolvenzberater vornehmen um sich ausreichend zu informieren.
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Häufige Fragen zur Insolvenzberatung und Schuldenregulierung
Was ist ein Insolvenzverfahren?
Ein Insolvenzverfahren ist (einfach ausgedrückt) ein gerichtliches Verfahren, dass ein Schuldner beantragen kann, wenn er nachhaltige finanzielle Probleme hat. Dabei wird auf Antrag beim zuständigen Amtsgericht ein Verfahren eröffnet, dass zum einen alle Schuldverhältnisse, aber auch alle Vermögensgegenstände beinhaltet und mit Hilfe eines vom Gericht eingesetzten Verwalters eine Entschuldung vornimmt. Dieses Verfahren ist mit Auflagen und Mitwirkungen verbunden, hat aber am Ende die "Entschuldung" zur Folge, so dass ein finanzieller Neustart für den Betroffenen möglich ist. Die Möglichkeiten und Grenzen erklären wir gern ausführlich in dem kostenlosen Erstgespräch.
Kann jeder ein Insolvenzverfahren eröffnen?
Im Prinzip ja. Es muss allerdings eine finanzielle Situation vorliegen, die ein solches Verfahren rechtfertigt d.h. laufende Einnahmen und vorhandene Vermögenswerte sind nicht mehr ausreichend vorhanden, um die Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen (Überschuldung). Auch müssen die Schulden höher als die Verfahrenskosten sein. Eine nicht bezahlte Fitness-Mitgliedschaft allein erfüllt diesen Sachstand meistens nicht.
Welche Unterlagen werden bei einer Beratung benötigt?
- aktueller Einkommensbescheid(e)wie Lohn-/ Gehaltsnachweis Bewilligungsbescheid; Rentenbescheid; Beihilfe usw. Hat man mehrere Einkommen werden alle Einkommensnachweise/ Bescheide benötigt (z.B. bei ergänzenden Leistungen ALGII)
- evtl. Kindergeldbescheid
- alle Mahn- und Vollstreckungsbescheide (gelbe Briefe)
- Nachweise zu unbezahlten Rechnungen
- Mahnungen, Inkassoschreiben, Schreiben von Rechtsanwälten usw.
HINWEIS: Diese Unterlagen müssen nicht vorsortiert sein, wir verstehen, wenn du mit der Situation überfordert bist und öffnen/sortieren deine Briefe für dich.
Gibt es unterschiedliche Insolvenzverfahren?
Ja. Zum einen das Verbraucherinsolvenzverfahren zum anderen das Regelinsolvenzverfahren. Beide Verfahren sind insoweit identisch, als dass beide eine Entschuldung, den Schuldenerlass zum Inhalt haben.
- Das Verbraucherinsolvenzverfahren (VI) gilt für alle unselbständig Tätigen (Arbeiter, Angestellte, Rentner, Arbeitslose usw.) aber auch für ehemals Selbstständige, die weniger als 19 Gläubiger haben. Bei diesem Verfahren ist es rechtlich vorgeschrieben, dass vor Antragstellung eine anerkannte und zugelassene Insolvenzberatungsstelle einen außergerichtlichen Einigungsversuch mit den Gläubigern unternimmt und bei dessen Scheitern eine s. g. Negativbescheinigung für den konkreten Fall ausstellt. Wir sind eine solche Stelle und können diese Bescheinigung ausstellen.
- Das Regelinsolvenzverfahren (RI) ist ein Verfahren für Selbstständige und Freiberufler, die aktuell ihre Selbstständigkeit aufrechterhalten oder für ehemalige Selbstständige die Forderungen aus Arbeitsrechtsverhältnissen ehemaliger Arbeitnehmer*innen oder mehr als 18 Gläubiger haben. Bei diesem Verfahren ist es nicht zwingend vorgeschrieben eine Insolvenzberatungsstelle hinzuzuziehen, unsere Erfahrungswerte zeigen allerdings, dass mit Einbindung einer (unserer) Beratungsstelle die Erfolgsaussichten höher sind und vor allem Fehler vermieden werden, die zum Scheitern des Verfahrens führen können.
Was heißt: Außergerichtlicher Einigungsversuch?
Gesetzlich ist geregelt, dass einem Antrag auf Verbraucherinsolvenz immer der Versuch einer außer (vor-) gerichtlichen Einigung mit allen Gläubigern durch eine anerkannte Insolvenzberatungsstelle vorauszugehen hat. Das bedeutet, dass der versuchen muss, mit allen Gläubigern eine Einigung / Vereinbarung zu erzielen. Basis des dabei zu erarbeitenden Schuldenbereinigungsplans ist das pfändbare Einkommen und die Vermögenswerte des Schuldners, möglicherweise auch ergänzt um freiwillige Zahlbeträge.
Wie ist der weitere Ablauf bei Gericht?
Ist der Antrag auf Verbraucherinsolvenz, ergänzt um die Anträge auf Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten, bei Gericht eingereicht, so wird als erster Schritt geprüft, ob alle Angaben und Anlagen soweit vollständig vorhanden sind. Der Insolvenzrichter wird in der Folge über die Eröffnung des Verfahrens entscheiden (im "Normalfall" wird ein s. g. Eröffnungsbeschluss erfolgen).
Im Zuge dessen wird durch das Gericht ein Verwalter / Treuhänder eingesetzt, der in der Folge verantwortlicher Ansprechpartner ist, der auch mit der Verwertung möglicherweise vorhandener Vermögenswerte beauftragt wird, dem der Schuldner auskunfts- und rechenschaftspflichtig ist, der während der nun folgenden Wohlverhaltensphase dem Gericht berichtet, der letztendlich auch das Schlussgutachten erstellt und damit das Gericht in die Lage versetzt die Restschuldbefreiung (Schuldenerlass) zu beschließen.
Entstehen für mich im gerichtlichen Verfahren auch Kosten?
Ja. Im Insolvenzverfahren entstehen Kosten seitens des Gerichtes (Gerichts-, Verfahrenskosten) und Kosten für den Verwalter / Treuhänder. Es sollte vorsichtshalber ein Antrag auf Kostenstundung gestellt werden, falls die Insolvenzmasse nicht ausreichend ist um diese Kosten zu begleichen.
Wie lange dauert ein Verbraucherinsolvenzverfahren?
Ein Verbraucherinsolvenzverfahren dauert seit Januar 2021 nur noch 3 statt wie bisher 6 Jahre.
Was kann ich machen, wenn ich keine Unterlagen zu meinen Schulden mehr habe?
Wir können Ihnen Vordrucke zur Verfügung stellen, mit denen Sie bei der Schufa, bei anderen Auskunfteien, beim Schuldnerverzeichnis und bei Gerichtsvollziehern um Auskunft ersuchen. Die Ermittlung bei den Gerichtsvollziehern muss aber durch Sie erfolgen. Wir beraten Sie, wie Sie das am besten organisieren. Sprechen Sie uns in dem Beratungsgespräch einfach darauf an.
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