Bauträger Insolvent

  • Was ist in 2024 bei Bauträgerinsolvenz zu beachten?
  • Erste Anzeichen. So erkennen Sie eine drohende Insolvenz des Bauträgers.
  • Der Bauträger meldet Insolvenz – Was sind die Folgen der Pleite?
  • Jetzt sollten schnell erste effektive Schritte getätigt werden
  • Danach geht es schnell – Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Insolvenz
  • Bekannte Beispiele einer Bauträger-Insolvenz

Was ist in 2024 bei Bauträgerinsolvenz zu beachten?

Bauträger entwickeln Neubaugebiete und investieren in gute Lagen, um maximal Profit zu ziehen. Bauträger gehen dabei Bankdarlehen und allgemeine hohe finanzielle Investitionen und damit einhergehende Risiken ein. Dies erhöht dadurch das Risiko der Möglichkeit einer Insolvenz enorm. Die Bauherren, Subunternehmer als auch Käufer und Eigentümer sind davon direkt oder indirekt betroffen. Daher sollten Sie die in dieser Seite beschriebenen generellen Dinge wissen, um zu verstehen, wann Sie handeln sollten.

Erste Anzeichen. So erkennen Sie eine drohende Insolvenz des Bauträgers.

  • Der Bauträger bittet um Vorschüsse und Abschlagszahlungen
  • Es kommt zu Baustopps oder Bauverzögerungen
  • Subunternehmer werden nicht gezahlt und führen zu Unruhe und Baustopp
  • Material, das bereits geliefert wurde, wird abgeholt
  • Sehen Sie Online in Ihrem Bundesland nach, ob ein Eintrag einer Insolvenz des Bauträger besteht.
  • Subunternehmer wenden sich direkt an die Bauherren, um die Finanzierung zur Fortführung zu klären
  • Der Bauträger ist plötzlich nicht mehr oder nur noch schwer erreichbar

Der Bauträger meldet Insolvenz – Was sind die Folgen der Pleite?

Erste Konsequenz ist, die Baustelle wird stillgelegt. 

Bauherren und auch Käufer sind ab diesem Zeitpunkt (oft unwissentlich) auf sich allein gestellt. Der Bauträger ist häufig erstmal nicht erreichbar und niemand wird informiert. Oft kommt dann der Insolvenzverwalter auf den Plan. 

Ist nicht genügend Insolvenzmasse vorhanden, kann das Insolvenzverfahren gar nicht erst eröffnet werden. Für die Bauherren, aber auch Eigentümer wäre das die schlimmste Konsequenz. Schadensersatzansprüche können damit oftmals gar nicht erst geltend gemacht werden, obwohl Leistungen durch den Bauherren zur Zahlung ausstehen.

Jetzt sollten schnell erste effektive Schritte getätigt werden:

Bei Insolvenzverdacht ist eine rechtzeitige rechtliche oder Insolvenzberatung unerlässlich, um mögliche Handlungsoptionen zu verstehen und formale Fehler zu vermeiden.

 

Weitere Schritte unterscheiden sich deutlich zwischen Bauherren und Eigentümern und Käufern der betreffenden Immobilie(n).

Danach geht es schnell – Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Insolvenz

Ist der Bauträger tatsächlich insolvent, startet das Verfahren. Sobald das Insolvenzverfahren durch das Insolvenzgerichts eröffnet wird, verliert der Schuldner die Möglichkeit über sein Vermögen zu verfügen (§ 80 InsO) Gleichzeitig findet ein Vollstreckungsverbot durch die Gläubiger im Wege der Einzelzwangsvollstreckung statt. Das Insolvenzverfahren wird von der zentralen Person des Insolvenzverwalter gemanaged, welche vom Insolvenzgericht ernannt wird.

 

Der Insolvenzverwalter hat hauptsächlich die Aufgabe, die Insolvenzmasse zu identifizieren. Diese wird während des Insolvenzverfahrens in möglichst hoher Menge gesammelt und die Forderungen der Gläubiger befriedigt.

 

Weitere Details zum Insolvenzverfahren von Unternehmen finden Sie unter der Seite "Firmeninsolvenz"

Sonderfall 1: Kündigung während Insolvenz eines Bauträgers

Eine Bauträgerinsolvenz allein ist kein Kündigungsgrund, um von allen Verträgen zurückzutreten. Es stellt jedoch ein besonderes Problem dar, in dieser heiklen Phase zu kündigen. 



Es gibt aber reguläre Kündigungsgründe, um vom Vertrag zurückzutreten, die ja indirekt auch die Folge der Insolvenz sind. Dazu zählen eine verspätete Fertigstellung oder gravierende Mängel am Bau. Ist der Bauherr pleite, wird der Bau oft liegengelassen oder vernachlässigt. Jedoch kann die Kündigung in dieser Phase folgenschwer sein, da es Sonderregelungen gibt, die dafür sorgen, dass der Kaufpreis aus der Insolvenzmasse nicht erstattet werden muss.

Sonderfall 2: Gewährleistungsansprüche werden geltend gemacht

Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen bei Insolvenz eines Bauträgers kann schwierig sein, besonders wenn Mängel am Haus nach der Übergabe auftreten. Ist der Bauträger insolvent, kann der Käufer oft nicht direkt von den beauftragten Handwerkern eine Mängelbeseitigung verlangen. In seltenen Fällen sind in Verträgen jedoch Klauseln enthalten, die dem Käufer erlauben, solche Ansprüche direkt gegen die Handwerker geltend zu machen.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Käufer möglicherweise vom Insolvenzverwalter die Abtretung dieser Ansprüche verlangen.

Um das Insolvenzrisiko zu mindern, können in Verträgen Gewährleistungsbürgschaften oder Erfüllungssicherheiten vereinbart werden. Eine Erfüllungssicherheit in Form einer Abschlagszahlung (5%), die der Bauherr einbehalten kann, ermöglicht es, bei Insolvenz oder unvollständigen Leistungen das Vorhaben mit diesen Mitteln fortzusetzen. Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich im § 632a Abs. 3 BGB.

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