Firma mit dem StaRUG sanieren - Tipps für GmbHs & Unternehmen

Seit 01.Januar 2021 ist das StaRUG in Kraft.

Das StaRUG-Verfahren (nach §§ 2 ff. StaRUG) stellt die Sanierungsmöglichkeit ohne Insolvenz dar und kann als Rechtsrahmen für insolvenzvermeidende Sanierung bezeichnet werden. Dabei wird die Sanierung, auf eines von Gläubigern mehrheitlich angenommenen Restrukturierungsplans, durchgeführt.

Die Sanierung eines Unternehmens ist eine komplexe Angelegenheit und benötigt frühzeitige Planung. Mittels eines Restrukturierungsplans kann das Unternehmen ohne Insolvenzverfahren finanziell stabilisiert werden. Und zwar lange, bevor die drohende Insolvenz eintritt.

Im folgenden Artikel erfahren Sie die wichtigsten Rahmenbedingungen und das ideale Vorgehen, sollten sie auf Grundlage des StaRUG sanieren wollen.

Neuerungen durch das StaRUG

Das StaRUG gibt dem Unternehmen die Wahl, welche Gläubiger in den Restrukturierungsplan einbezogen werden. Gleichzeitig bietet es Werkzeuge, die die Planung und Umsetzung erleichtern.

Besonders geeignet ist das StaRUG für die finanzielle Sanierung, z. B. durch einen Schuldenschnitt.

Es verpflichtet außerdem die Geschäftsleitung aller Rechtsformen zur Früherkennung von Krisen und zur rechtzeitigen Einleitung von Gegenmaßnahmen.

Voraussetzungen für Sanierung des Unternehmen ohne Insolvenz

Das StaRUG-Verfahren richtet sich an Unternehmen, denen eine Zahlungsunfähigkeit und damit eine Insolvenz droht. Das bedeutet, das Unternehmen ist noch zahlungsfähig. Es darf weder zahlungsunfähig noch überschuldet im Sinne der Insolvenzordnung (InsO) sein.

Ist das Unternehmen bereits zahlungsunfähig oder überschuldet, bleibt nur das Insolvenzverfahren. Daher ist es wichtig, frühzeitig zu handeln, um alle Sanierungsmöglichkeiten zu nutzen.

Der Prognosezeitraum für die drohende Zahlungsunfähigkeit beträgt zwei Jahre. Das heißt, ein Unternehmen gilt als drohend zahlungsunfähig, wenn es in den nächsten zwei Jahren voraussichtlich nicht mehr zahlungsfähig sein wird.

Ziele und Nutzen des StaRUG

Das Ziel des StaRUG ist es, eine drohende Zahlungsunfähigkeit nachhaltig zu beseitigen (§ 29 StaRUG). Im Gegensatz dazu zielt die Insolvenz auf die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger ab (§ 1 InsO).

Das StaRUG stellt Werkzeuge bereit, die es Unternehmen ermöglichen, sich außerhalb eines Insolvenzverfahrens zu restrukturieren. Es schließt die Lücke zwischen einer freien Sanierung vor der Insolvenz und einer Sanierung im Rahmen eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens.

Zentrale Elemente des StaRUG

  • Präventiver Restrukturierungsrahmen:
    Das StaRUG bietet Unternehmen in der Krise einen präventiven Restrukturierungsrahmen. Vorher gab es nur die außergerichtliche Sanierung oder die Sanierung im Insolvenzverfahren. Der präventive Restrukturierungsrahmen wird genutzt, bevor eine Insolvenz eintritt.
  • Restrukturierungsplan:
    Der Restrukturierungsplan ähnelt im Aufbau dem Insolvenzplan. Er besteht aus einem darstellenden und einem gestaltenden Teil.
  • Gerichtliche Begleitung:
    Soll der Plan gerichtlich bestätigt werden, prüft das Gericht die drohende Zahlungsunfähigkeit. Das Gericht kann den Plan auch gegen den Willen einer ablehnenden Minderheit durchsetzen. Ohne drohende Zahlungsunfähigkeit bleibt nur eine außergerichtliche Einigung ohne Bindung an den Plan.
  • Sanierungsmoderator und Restrukturierungsbeauftragter:
    Der Sanierungsmoderator vermittelt zwischen dem Unternehmen und den Gläubigern, um einen Sanierungsvergleich zu erreichen. Der Restrukturierungsbeauftragte überwacht das Verfahren, achtet auf die Interessen aller Beteiligten und begleitet die Erstellung des Plans. Zudem fungiert er als Ansprechpartner für das Gericht.

Das sind die Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens:

Unternehmen können auf verschiedene Verfahrenshilfen zurückgreifen, die sogenannten Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens (§ 29 StaRUG). Diese bieten dem Schuldner große Entscheidungsfreiheit, was den Grundgedanken des StaRUG widerspiegelt: Anders als im Insolvenzverfahren bleibt die Kontrolle weitestgehend beim Schuldner.

Bevor die Gläubiger über den Restrukturierungsplan abstimmen, versucht das Unternehmen, sie von seinem Sanierungskonzept zu überzeugen und nimmt ggf. Anpassungen vor.

Während dieser Verhandlungsphase kann der Schuldner auf die Instrumente des StaRUG zugreifen, um seine Sanierungschancen zu sichern.
Insbesondere kann er:

  • durch eine Stabilisierungsanordnung des Gerichts einen Vollstreckungs- und Verwertungsstopp für bestimmte oder alle Gläubiger erwirken, wenn dies für den Erfolg der Sanierung nötig ist,
  • durch gerichtliche Bestätigung den Restrukturierungsplan auch für Gläubiger verbindlich machen, die nicht zugestimmt haben.
  • Diese Instrumente können schon bei der Anzeige des Vorhabens oder während der Ausarbeitung des Plans beantragt werden.

Das StaRUG bietet folgende Sanierungsinstrumente, die einzeln und unabhängig voneinander beantragt werden können:

  • Gerichtliche Planabstimmung (§§ 45 ff.),
  • Vorprüfung relevanter Fragen zur Bestätigungsfähigkeit des Plans (§§ 47 ff.),
  • Stabilisierungsanordnung (Vollstreckungs- und Verwertungssperren, §§ 49 ff.) für maximal drei bis vier Monate,
  • Bestätigung des Restrukturierungsplans (§§ 60 ff.), vor allem bei außergerichtlicher Planabstimmung.

Ablauf des Restrukturierungsverfahrens nach StaRUG

Das Restrukturierungsverfahren nach dem StaRUG umfasst mehrere Schritte, die von der Krisenfrüherkennung bis zur gerichtlichen Bestätigung des Restrukturierungsplans reichen. Durch frühzeitige und gut geplante Maßnahmen kann ein Unternehmen die Chance auf eine erfolgreiche Sanierung erhöhen und eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vermeiden.

Sanierungsprüfung

Zuerst wird geprüft, ob die Sanierung Erfolg haben kann. Je früher ein Unternehmen handelt, desto größer sind die Chancen auf eine erfolgreiche Sanierung. Wenn eine Krise absehbar ist, muss die Geschäftsleitung Maßnahmen ergreifen und den Beirat oder Aufsichtsrat informieren. Das StaRUG greift, wenn das Unternehmen drohend zahlungsunfähig ist, also wenn eine Zahlungsunfähigkeit in den nächsten 24 Monaten wahrscheinlich ist. Ist das Unternehmen jedoch bereits zahlungsunfähig oder überschuldet, bleibt nur das Insolvenzverfahren.

Auswahl der einzubeziehenden Gläubiger

Anders als bei der Insolvenz betrifft der Restrukturierungsplan nur bestimmte Gläubigergruppen. Das Unternehmen kann selbst entscheiden, welche Gläubiger und ggf. auch Anteilseigner einbezogen werden. Beispielsweise können Finanzgläubiger berücksichtigt, Lieferanten jedoch außen vorgelassen werden.

Anzeige beim Restrukturierungsgericht

Hat sich das Unternehmen für das StaRUG-Verfahren entschieden, muss es das Vorhaben beim Restrukturierungsgericht anzeigen. Ab diesem Zeitpunkt ruht die Insolvenzantragspflicht. Mit der Anzeige müssen Unterlagen wie ein Entwurf des Restrukturierungsplans oder ein Konzept und Angaben zur geplanten Vorgehensweise vorgelegt werden.

Ausarbeitung des Restrukturierungsplans

Der Restrukturierungsplan ähnelt dem Insolvenzplan, kann sich jedoch auf bestimmte Gläubigergruppen beschränken. Es ist kein kollektives Verfahren, sondern konzentriert sich auf Gruppen, die nach sachgerechten Kriterien ausgewählt werden. Der Plan kann auch die Rechte von Anteilseignern verändern, etwa durch Kapitalherabsetzungen oder Ausschlüsse von Alt-Aktionären.

Planangebot

Bevor über den Plan abgestimmt wird, muss den Betroffenen ein Planangebot übermittelt werden, unabhängig davon, ob die Abstimmung außergerichtlich oder gerichtlich erfolgt. Das Planangebot enthält den vollständigen Plan, Hinweise auf die rechtlichen Auswirkungen und eine Übersicht der bisherigen und erwarteten Kosten.

Planabstimmung

Die Planabstimmung kann außergerichtlich oder gerichtlich erfolgen. Eine gerichtliche Planabstimmung bietet den Vorteil, dass Streit über den ordnungsgemäßen Ablauf vermieden wird. Bei der außergerichtlichen Abstimmung besteht das Risiko, dass das Gericht die Planbestätigung verweigert.

Mehrheiten für die Planannahme

Zur Annahme des Plans ist eine Mehrheit von 75 % der Stimmrechte in jeder Gläubigergruppe erforderlich. Gesicherte Gläubiger stimmen nach dem Wert ihrer Sicherheiten ab, ungesicherte nach der Höhe ihrer Forderungen. Anteilseigner stimmen nach ihrem Anteil am gezeichneten Kapital ab.

Bestätigung oder Ablehnung des Restrukturierungsplans

Das Gericht kann den Plan ablehnen, wenn das Unternehmen nicht drohend zahlungsunfähig ist, Verfahrensfehler vorliegen oder die Ansprüche der Gläubiger nicht erfüllbar sind. Bei außergerichtlicher Abstimmung müssen die Planbetroffenen vor der gerichtlichen Entscheidung angehört werden. In der Regel erfolgt die Bestätigung des Plans innerhalb von sechs Monaten nach Anzeige des Restrukturierungsvorhabens.

Aktuellste gesetzliche Änderungen zum StaRUG können Sie hier einsehen:
https://www.buzer.de/gesetz/14367/l.htm

FAQ – Diese Fragen werden zum StaRUG häufig gestellt und hier beantwortet.

Für wen gilt das StaRUG?

Das StaRUG steht allen Unternehmen in verschiedenen Branchen offen, außer Banken und Versicherungen. Auch Einzelunternehmer können das StaRUG nutzen, um einer drohenden Privatinsolvenz zu entgehen.

Wofür wurde das StaRUG eingeführt?

Das StaRUG bietet Werkzeuge, um Unternehmen außerhalb eines Insolvenzverfahrens zu restrukturieren, wenn eine drohende Zahlungsunfähigkeit besteht. Es schließt die Lücke zwischen außergerichtlicher Sanierung und gerichtlichem Insolvenzverfahren.

Wie lange dauert das StaRUG-Verfahren?

In der Regel soll das StaRUG-Verfahren vom Beginn bis zur Bestätigung des Restrukturierungsplans nicht länger als sechs Monate dauern.

Wie kann ein Restrukturierungsplan aussehen?

Ein Restrukturierungsplan besteht aus zwei Teilen: einem darstellenden Teil, der die Ursachen der Krise und das Sanierungskonzept erklärt, und einem gestaltenden Teil, der die konkreten Maßnahmen beschreibt.

Ist ein Sanierungsverfahren ein Insolvenzverfahren?

Ein Sanierungsverfahren ist kein Insolvenzverfahren. Während ein Insolvenzverfahren auf die Abwicklung oder Sanierung des Unternehmens abzielt, dient ein Sanierungsverfahren dazu, das Unternehmen durch einen Sanierungsplan zu stabilisieren und weiterzuführen.

Woran scheitern Restrukturierungen?

Häufig scheitern Restrukturierungen an Konflikten unter den Stakeholdern. Ein weiterer häufiger Grund ist ein zu enger Zeitplan, der den Restrukturierungsprozess behindert.

Wird die Restrukturierung öffentlich bekannt gemacht?

Eine Restrukturierung nach dem StaRUG ist grundsätzlich nicht öffentlich. Der Schuldner kann jedoch eine Veröffentlichung beantragen, was besonders für internationale Geschäftsbeziehungen sinnvoll sein kann.

Wie lange dauert es, ein Sanierungskonzept zu erstellen?

Die Erstellung eines Sanierungsgutachtens nach dem IDW S6 Standard dauert in der Regel zwischen sechs und acht Wochen.

Gibt es einen Unterschied zwischen Sanierung und Restrukturierung?

Ja, es gibt einen Unterschied. Die Restrukturierung ist eine umfassende Neuausrichtung des Unternehmens. Die Sanierung bezieht sich speziell auf Unternehmen in der Krise und hat das Ziel, die finanzielle Gesundheit wiederherzustellen.

  • Bekannt aus Focus Online

    Unsere Expertise in der Schuldnerberatung und Insolvenzverwaltung wurde von Focus Online anerkannt.

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  • Guten Morgen Deutschland

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  • Deutsch Anwaltverein für Sanierungen

    Mitglied des Deutschen Anwaltvereins für Sanierungen – Wir arbeiten eng mit dem Verein zusammen, um Ihnen die besten Lösungen in der Insolvenzberatung zu bieten

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