Neue Schufa-Regelung seit März 2023 – Das wichtigste auf einen Blick!

Verkürzte Schufa-Löschfrist nach Restschuldbefreiung seit 28.03.2023.

Die Daten der Betroffenen sollen laut Schufa-Ankündigung nach Beendigung einer Privatinsolvenz zukünftig nur noch sechs Monate gespeichert werden. Damit reagiert die Schufa auf ein in Bearbeitung stehendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Löschung des Restschuldbefreiungseintrages: Jetzt nach sechs Monaten statt drei Jahren!

Neue Schufa-Regelung 2024

Inhaltsangabe - Schufa Regelung 2024 / 2025

  1. Die Auskunftei Schufa verkürzt die Datenspeicherdauer
  2. Was es für Schuldner bedeutet und wen es betrifft.
  3. Wird auch der Schufa-Score „gekippt“?
  4. Das EuGH begründet die kritische Prüfung mit möglichen Verstößen gegen die DSGVO
  5. So „mysteriös“ wird der Schufa-Score erstellt: Die Auskunftei und ihr Geschäftsgeheimnis
  6. Schufa hat hier bereits gehandelt
  7. Was bedeutet das nun für Schuldner?
  8. Das spannende Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)

Die Auskunftei Schufa verkürzt die Datenspeicherdauer (für Privatinsolvenz) auf sechs Monate!

Die Schufa hat eine wichtige Änderung für Menschen, die eine Privatinsolvenz durchgemacht haben, bekannt gegeben: Statt der bisher üblichen drei Jahre, werden Daten nach einer abgeschlossenen Privatinsolvenz zukünftig nur noch sechs Monate gespeichert. Dieser Schritt erfolgt in Erwartung eines bevorstehenden Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).

Die Schufa möchte durch diese Änderung mehr "Klarheit und Sicherheit für die Verbraucher" schaffen, so eine Sprecherin der Schufa. Die Umstellung erfolgt sofort (Umstellung des Verfahrens bis Ende April 2023) auch wenn die technische Anpassung noch einige Wochen dauern kann. Damit haben Menschen, die ihre Schulden durch eine Privatinsolvenz geregelt haben, schneller wieder die Möglichkeit, ihre finanzielle Vergangenheit hinter sich zu lassen.

Betroffene machen sich Sorgen

Was es für Schuldner bedeutet und wen es betrifft.

Die Verkürzung der Speicherungszeit von Daten nach Privatinsolvenzen bei der Schufa wird jährlich etwa geschätzte 100.000 Menschen in Deutschland betreffen. Obwohl es viele Menschen in Deutschland mit finanziellen Problemen gibt, nutzen nur wenige die Möglichkeit einer Insolvenz, die oft eine schnellere Schuldenbefreiung ermöglicht und eigentlich gängige Praxis sein sollte.

 

Die Änderung wird sich auch auf diejenigen auswirken, die Schufa-Einträge für Entscheidungen verwenden, wie zum Beispiel Vermieter oder Kreditgeber.

 

In der Vergangenheit wurde es den Verbrauchern durch die lange Speicherung der Schufa erschwert, nach einer Privatinsolvenz wieder von vorne anzufangen. Vertragsabschlüsse, Käufe und neue, oft im Unternehmertum benötigte, Schulden wurden dadurch deutlich erschwert.

 

Obwohl die Betroffenen ihre Schulden durch die Insolvenz beglichen hatten, war ihre finanzielle Reputation in der Regel durch die Schufa-Einträge beeinträchtigt. Dies führte dazu, dass Kreditgeber und Banken oft zögerten, Kredite zu gewähren, wenn sie sahen, dass jemand eine Insolvenz durchgemacht hatte.

 

Eie neue Regelung ermöglicht es den Betroffenen nun schneller, neue Verpflichtungen einzugehen, zum Beispiel eine neue Wohnung anzumieten oder einen Kredit aufzunehmen. "Die Verkürzung der Speicherungszeit verbessert die Situation für Schuldner insgesamt", so Experten.

Es sollte jedoch beachtet werden, dass diese Änderung auch das Risiko erhöht, dass Menschen schneller wieder Schulden aufnehmen. Weder die Restschuldbefreiung noch die Verkürzung der Speicherungszeit sind mit einer Finanzberatung verbunden. Daher ist es wichtig, bei der Aufnahme neuer Verpflichtungen verantwortungsbewusst vorzugehen.

Bereits nach der Entscheidung gab es für einige Verbraucher deutliche Auswirkungen zu gespeicherten Daten. Denn die Schufa hat im Marz/April 2023 infolge der Änderung nach eigenen Angaben Einträge von rund 250.000 Verbrauchern gelöscht, welche eine Privatinsolvenz hinter sich haben.

Weitere Details zur Schufa-Entscheidung und angekündigtem EuGH-Urteil folgen in diesem Artikel:

Wird auch der Schufa-Score „gekippt“?

Ein Gutachter des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) stellte zudem fest, dass die Schufa durch die Erstellung von Score-Werten für die Kreditwürdigkeit gegen das Europarecht verstößt. Dies wurde kürzlich in den Medien (hier Tagesschau) breit veröffentlicht. (LINK: https://www.tagesschau.de/wirtschaft/finanzen/schufa-scoring-verstoss-eu-recht-101.html)

 

Das EuGH begründet die kritische Prüfung mit möglichen Verstößen gegen die DSGVO (Datenschutzgrundverordnung)

 

Ein Gutachter des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat angegeben, dass die von der Schufa erstellten Score-Werte, die die Kreditwürdigkeit einer Person bewerten, gegen EU-Recht in Bezug auf die DSGVO verstoßen. Auch das Speichern von Einträgen aus öffentlichen Insolvenzregistern durch die Schufa wird kritisiert. Es wird erwartet, dass in einigen Monaten ein Urteil gefällt wird. MehrInformationen zum möglichen DSGVO-Verstoß finden Sie auf wbs.legal.

 

Score-Werte werden von der Schufa erstellt, um zu bewerten, wie zuverlässig eine Person ihre Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Diese Bewertungen werden häufig von Banken, Telekommunikationsanbietern und Energieversorgern genutzt, um die Kreditwürdigkeit einer Person zu beurteilen.

Dabei werden nicht nur Finanzdaten berücksichtigt, sondern es werden auch Vergleichsgruppen nach Alter, Geschlecht, Namen und Wohnort gebildet, um möglichst genaue Vorhersagen darüber zu treffen, wie zahlungsfähig eine Person ist.

 

Die Kritik entstand im Kontext mehrerer Fälle in Deutschland. In einem Fall forderte eine Person von der Schufa, einen Eintrag zu löschen und Zugang zu den betreffenden Daten zu gewähren, nachdem ihm ein Kredit verweigert worden war. Die Schufa stellte ihm jedoch nur seinen Score-Wert und allgemeine Informationen zur Berechnung zur Verfügung.

So „mysteriös“ wird der Schufa-Score erstellt:

Die Auskunftei und ihr Geschäftsgeheimnis

Die Methode zur Berechnung dieser Werte ist ein Geschäftsgeheimnis, so hat es der Bundesgerichtshof (BGH) bereits vor Jahren entschieden. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat den Fall dem EuGH vorgelegt, um die Beziehung zur europäischen Datenschutzgrundverordnung zu klären.

 

Laut der Verordnung dürfen Entscheidungen, die rechtliche Auswirkungen für Betroffene haben, nicht ausschließlich aufgrund der automatisierten Verarbeitung von Daten getroffen werden. Der Generalanwalt stellte fest, dass die automatisierte Erstellung eines Wahrscheinlichkeitswerts, wie der Score-Wert, bereits eine solche verbotene automatische Entscheidung darstellt. Dies gilt auch dann, wenn die endgültige Entscheidung von Dritten, wie Banken, getroffen wird.

 

Ironischerweise gibt die Schufa auch Auskunft, wenn sie über keine Informationen zu den betreffenden Personen verfügt. In diesem Fall überprüft sie einfach das Wohnumfeld und zieht daraus Rückschlüsse. Wie genau diese Bewertungen zustande kommen, bleibt bis heute ein Betriebsgeheimnis der Schufa.

 

Dies könnte jedoch weitere Probleme für die Schufa bedeuten, da private Auskunfteien wie die Schufa häufig von Banken, Telekommunikationsdienstleistern oder Energieversorgern genutzt werden, um eine Einschätzung der Kreditwürdigkeit einer Person zu erhalten. Ein Urteil zum Score wird im Sommer 2023 erwartet.

 

Was bedeutet das nun für die Schufa und die Verbraucher?

  • Sollte der EuGH das Vorgehen der Schufa als rechtswidrig einstufen, könnte dies weitreichende Auswirkungen haben.
  • Die Schufa müsste möglicherweise ihr Bewertungssystem überarbeiten und transparenter gestalten.
  • Für Verbraucher könnte dies bedeuten, dass ihre Kreditwürdigkeit fairer und objektiver bewertet wird, ohne dass persönliche Daten und Betriebsgeheimnisse als Grundlage dienen.

 

Es bleibt abzuwarten, wie das Gericht in einigen Monaten entscheiden wird und welche Konsequenzen dies für die Schufa und andere Auskunfteien haben wird.

Schufa hat hier bereits gehandelt

Die bereits im März/April dieses Jahres umgesetzte Entscheidung der Schufa könnte sich auf mehrere bevorstehende Gerichtsentscheidungen auswirken. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dieses Jahr bekannt gegeben, dass er ein Verfahren vorläufig aussetzt, um auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in zwei ähnlichen Fällen zu warten.

 

Ein Beispiel ist der Fall eines ehemaligen Selbstständigen. Dieser musste im Jahr 2013 Insolvenz anmelden. Durch eine Verbraucherinsolvenz können Privatpersonen ihre Schulden loswerden, auch wenn sie nicht in der Lage sind, alles zurückzuzahlen.

 

Die sogenannte Restschuldbefreiung wird für einen Zeitraum von sechs Monaten in einem offiziellen Internetportal veröffentlicht. Im Fall des Klägers wurde die Restschuldbefreiung im Jahr 2019 erteilt und im bundesweiten Insolvenzportal vermerkt. Die Schufa hatte die Daten des Mannes abgerufen und gespeichert.

Was bedeutet das nun für Schuldner? 

Die Entscheidung der Schufa, die Speicherdauer für Einträge aus Privatinsolvenzen drastisch zu verkürzen, hat voraussichtlich positive Auswirkungen. Für die Betroffenen wird sich ihre Bonität verbessern, da diese Informationen nicht mehr so lange gespeichert werden. Dadurch können sie wahrscheinlich wieder leichter Verträge abschließen oder größere Anschaffungen tätigen. 

Es bleibt jedoch abzuwarten, wie die Gerichtsentscheidungen in diesem Zusammenhang ausfallen werden und ob weitere Änderungen im Umgang mit Schufa-Daten bevorstehen.

Das spannendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) wird final im Sommer 2023 erwartet. 

Es bleibt abzuwarten, ob der EuGH in allen Punkten dem Vorschlag des Generalanwalts zustimmt. In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass der EuGH in den meisten Fällen den Empfehlungen der Generalanwälte gefolgt ist. Das Urteil des EuGH wird in einigen Monaten erwartet und mehr Klarheit bringen.

 

Die Schufa selbst hat sich nur knapp zu den Schlussanträgen geäußert. Zudem bleibt offen, ob sie und andere möglicherweise betroffene private Auskunfteien ihre Datenverarbeitungsprozesse anpassen müssen. 

 

Die Auswirkungen des EuGH-Urteils auf die Schufa und andere Auskunfteien werden erst nach der Urteilsverkündung klar sein. Es wird interessant sein zu sehen, wie sich die Branche daraufhin entwickelt und welche Konsequenzen dies für die Verarbeitung und Bewertung von persönlichen Daten hat.

 

Kritik kommt weiterhin vom Geschäftsführer des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes auf Twitter. 
Der findet scheinbar, die Datenspeicherung geht trotz Änderungen noch immer zu weit. Ulrich Schneider auf Twitter, weiterhin äußerst kritisch: “Jetzt will aber hoffentlich keiner, dass wir jubeln oder? Diese Datenkrake #SCHUFA gehört aufgelöst.”

 

Lernen Sie uns kennen - Wolfgang Seelig und Team persönlich für Sie da !

Häufige Fragen zur Insolvenzberatung und Schuldenregulierung

Was ist ein Insolvenzverfahren?

Ein Insolvenzverfahren ist (einfach ausgedrückt) ein gerichtliches Verfahren, dass ein Schuldner beantragen kann, wenn er nachhaltige finanzielle Probleme hat. Dabei wird auf Antrag beim zuständigen Amtsgericht ein Verfahren eröffnet, dass zum einen alle Schuldverhältnisse, aber auch alle Vermögensgegenstände beinhaltet und mit Hilfe eines vom Gericht eingesetzten Verwalters eine Entschuldung vornimmt. Dieses Verfahren ist mit Auflagen und Mitwirkungen verbunden, hat aber am Ende die "Entschuldung" zur Folge, so dass ein finanzieller Neustart für den Betroffenen möglich ist. Die Möglichkeiten und Grenzen erklären wir gern ausführlich in dem kostenlosen Erstgespräch.

Kann jeder ein Insolvenzverfahren eröffnen?

Im Prinzip ja. Es muss allerdings eine finanzielle Situation vorliegen, die ein solches Verfahren rechtfertigt d.h. laufende Einnahmen und vorhandene Vermögenswerte sind nicht mehr ausreichend vorhanden, um die Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen (Überschuldung). Auch müssen die Schulden höher als die Verfahrenskosten sein. Eine nicht bezahlte Fitness-Mitgliedschaft allein erfüllt diesen Sachstand meistens nicht.

Welche Unterlagen werden bei einer Beratung benötigt?

  • aktueller Einkommensbescheid(e)wie Lohn-/ Gehaltsnachweis Bewilligungsbescheid; Rentenbescheid; Beihilfe usw. Hat man mehrere Einkommen werden alle Einkommensnachweise/ Bescheide benötigt (z.B. bei ergänzenden Leistungen ALGII)
  • evtl. Kindergeldbescheid
  • alle Mahn- und Vollstreckungsbescheide (gelbe Briefe)
  • Nachweise zu unbezahlten Rechnungen
  • Mahnungen, Inkassoschreiben, Schreiben von Rechtsanwälten usw.

HINWEIS: Diese Unterlagen müssen nicht vorsortiert sein, wir verstehen, wenn du mit der Situation überfordert bist und öffnen/sortieren deine Briefe für dich.

Gibt es unterschiedliche Insolvenzverfahren?

Ja. Zum einen das Verbraucherinsolvenzverfahren zum anderen das Regelinsolvenzverfahren. Beide Verfahren sind insoweit identisch, als dass beide eine Entschuldung, den Schuldenerlass zum Inhalt haben.

  1. Das Verbraucherinsolvenzverfahren (VI) gilt für alle unselbständig Tätigen (Arbeiter, Angestellte, Rentner, Arbeitslose usw.) aber auch für ehemals Selbstständige, die weniger als 19 Gläubiger haben. Bei diesem Verfahren ist es rechtlich vorgeschrieben, dass vor Antragstellung eine anerkannte und zugelassene Insolvenzberatungsstelle einen außergerichtlichen Einigungsversuch mit den Gläubigern unternimmt und bei dessen Scheitern eine s. g. Negativbescheinigung für den konkreten Fall ausstellt. Wir sind eine solche Stelle und können diese Bescheinigung ausstellen.
  2. Das Regelinsolvenzverfahren (RI) ist ein Verfahren für Selbstständige und Freiberufler, die aktuell ihre Selbstständigkeit aufrechterhalten oder für ehemalige Selbstständige die Forderungen aus Arbeitsrechtsverhältnissen ehemaliger Arbeitnehmer*innen oder mehr als 18 Gläubiger haben. Bei diesem Verfahren ist es nicht zwingend vorgeschrieben eine Insolvenzberatungsstelle hinzuzuziehen, unsere Erfahrungswerte zeigen allerdings, dass mit Einbindung einer (unserer) Beratungsstelle die Erfolgsaussichten höher sind und vor allem Fehler vermieden werden, die zum Scheitern des Verfahrens führen können.

Was heißt: Außergerichtlicher Einigungsversuch?

Gesetzlich ist geregelt, dass einem Antrag auf Verbraucherinsolvenz immer der Versuch einer außer (vor-) gerichtlichen Einigung mit allen Gläubigern durch eine anerkannte Insolvenzberatungsstelle vorauszugehen hat. Das bedeutet, dass der versuchen muss, mit allen Gläubigern eine Einigung / Vereinbarung zu erzielen. Basis des dabei zu erarbeitenden Schuldenbereinigungsplans ist das pfändbare Einkommen und die Vermögenswerte des Schuldners, möglicherweise auch ergänzt um freiwillige Zahlbeträge.

Wie ist der weitere Ablauf bei Gericht?

Ist der Antrag auf Verbraucherinsolvenz, ergänzt um die Anträge auf Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten, bei Gericht eingereicht, so wird als erster Schritt geprüft, ob alle Angaben und Anlagen soweit vollständig vorhanden sind. Der Insolvenzrichter wird in der Folge über die Eröffnung des Verfahrens entscheiden (im "Normalfall" wird ein s. g. Eröffnungsbeschluss erfolgen).

Im Zuge dessen wird durch das Gericht ein Verwalter / Treuhänder eingesetzt, der in der Folge verantwortlicher Ansprechpartner ist, der auch mit der Verwertung möglicherweise vorhandener Vermögenswerte beauftragt wird, dem der Schuldner auskunfts- und rechenschaftspflichtig ist, der während der nun folgenden Wohlverhaltensphase dem Gericht berichtet, der letztendlich auch das Schlussgutachten erstellt und damit das Gericht in die Lage versetzt die Restschuldbefreiung (Schuldenerlass) zu beschließen.

Entstehen für mich im gerichtlichen Verfahren auch Kosten?

Ja. Im Insolvenzverfahren entstehen Kosten seitens des Gerichtes (Gerichts-, Verfahrenskosten) und Kosten für den Verwalter / Treuhänder. Es sollte vorsichtshalber ein Antrag auf Kostenstundung gestellt werden, falls die Insolvenzmasse nicht ausreichend ist um diese Kosten zu begleichen.

Wie lange dauert ein Verbraucherinsolvenzverfahren?

Ein Verbraucherinsolvenzverfahren dauert seit Januar 2021 nur noch 3 statt wie bisher 6 Jahre.

Was kann ich machen, wenn ich keine Unterlagen zu meinen Schulden mehr habe?

Wir können Ihnen Vordrucke zur Verfügung stellen, mit denen Sie bei der Schufa, bei anderen Auskunfteien, beim Schuldnerverzeichnis und bei Gerichtsvollziehern um Auskunft ersuchen. Die Ermittlung bei den Gerichtsvollziehern muss aber durch Sie erfolgen. Wir beraten Sie, wie Sie das am besten organisieren. Sprechen Sie uns in dem Beratungsgespräch einfach darauf an.

Könnt Ihr mir bei einer Bescheinigung nach § 850c Abs. 4 ZPO (P-Konto Bescheinigung) helfen?

Selbstverständlich! Fülle dafür einfach das vorgefertigte Formular auf unserer Homepage unter dem Punkt "P-Konto" aus und du erhältst deine Bescheinigung innerhalb von 3-4 Werktagen.

SIC SCHULDNER-INSOLVENZ-CENTRUM E.V.

Präsident: W. Seelig

Hauptstr. 115

D-70771 L.-Echterdingen (Nähe Stuttgarter-Flughafen/Airport)

Tel.: +49 (0)711-933 42 115

Fax: 49 (0)711- 46914839

WhatsApp: 015732478936

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