Auflösung der Firma (Liquidation) nach rechtlicher Grundlage der § 26 InsO
Unternehmen und Firmen als juristische Personen (GmbH, AG, etc.) und Personengesellschaften (OHG / KG) werden laut Gesetz aufgelöst.
Ablauf und Verfahren der Liquidation einer GmbH bei Abweisung mangels Masse
Nachdem der Insolvenzantrag mangels Masse abgelehnt wurde, übernimmt normalerweise nicht der Insolvenzverwalter. Oftmals ist die Geschäftsführung oder ein Experte, für die Abwicklung des Unternehmens federführend. Das bedeutet, dass laufende Geschäfte gestoppt werden, ausstehende Schulden eingetrieben und das Vermögen des Unternehmens in Geld umgewandelt wird.
In bestimmten Fällen kann auch die Auflösung und Löschung des Unternehmens ohne Wartezeit in Betracht gezogen werden.
Der entscheidende Unterschied besteht darin, dass für die Abwicklung des Unternehmens in diesem Fall normalerweise nicht der Insolvenzverwalter zuständig ist, sondern oft die Geschäftsführung selbst. Gegebenfalls wird ein externer Fachmann wie ein Rechtsanwalt oder ein anderer Experte beauftragt.
In Folge nimmt das Insolvenzgericht folgende Schritte vor:
- Eintragung des Vermerks für die später folgende Auflösung des Unternehmens
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Löschung im Handelsregister* und in öffentliche einsehbaren Verzeichnissen veranlassen. (*Einsehbar mit berechtigten Gründen)
Eintragung in das Schuldnerverzeichnis
- Das Unternehmen wird in Folge der Ablehnung zwangsweise in das Schuldnerverzeichnis eingetragen.
- Dieses Register ist öffentlich einsehbar. Die Zusage gilt nur bei entsprechender Berechtigung.
Durchfühurng der Zwangsvollstreckung nach Einstellung des Insolvenzverfahren mangels Masse
Der vorläufige Insolvenzverwalter beendet zuerst seine Amtstätigkeit.
Maßnahmen aller Art zur Sicherung der Vermögenswerte werden aufgehoben. In diesem Fall können diejenigen, denen noch Geld geschuldet wird (Gläubiger), wieder rechtliche Schritte unternehmen, um ihr Geld zurückzubekommen.
Das liegt daran, dass nach der Abweisung alle Beschränkungen bezüglich des Vermögens und anderer Werte aufgehoben werden. Die Gläubiger haben damit die Möglichkeit, ihre Forderungen wieder anderweitig durchzusetzen, um ihr Geld zurückzubekommen. Die Vollstreckung wird somit wieder ermöglicht.
Welche Aussichten eine Zwangsvollstreckung, infolge einer Abweisung mangels Masse hat, muss im Einzelfall jeweils neu beurteilt werden.