GmbH oder UG aus der Insolvenz gründen

Ist auch das Gründen einer GmbH oder UG trotz Insolvenz bei Selbstständigkeit möglich?

Grundsätzlich möchte der Staat keinem Gründer im Weg stehen. Daher wurden einige Rahmenbedingungen gesetzt, um vor, während oder nach einer Insolvenz den Start für ein neues Unternehmen zu ermöglichen.

Vorerst kann versucht werden, mit den Gläubigern eine Vereinbarung zu treffen, die zur außergerichtlichen Lösung führt. Das minimiert das Risiko von ­Vollstreckungsmaßnahmen, wodurch neue Schulden angehäuft würden.

Die Möglichkeit der (Regel-)Insolvenz.

Eine Alternative zu einer außergerichtlichen Einigung besteht in einem gerichtlichen Insolvenzverfahren.

Nach der Freigabe in ein Regelinsolvenzverfahren ist eine Gründung gut möglich. Aus der Sicht vieler Anwälte lohnt es sich und unterscheidet sich rein formal nicht von der Situation der regulären Gründung einer UG oder GmbH aus einer schuldenfreien Situation.

Die Gründung sollte nicht durch Schulden oder Vollstreckungsmaßnahmen aus der vorherigen Selbstständigkeit belastet werden.

Deshalb ist eine Schuldenregulierung wichtig, entweder ohne, idealerweise mit Insolvenzverfahren.
Dafür ist eine gute Vorbereitung unerlässlich. Das gilt sowohl in finanzieller als auch mentaler Hinsicht. Um Altlasten zu vermeiden, sollte mittels Regelinsolvenz das alte Unternehmen bereits geschlossen sein.

Entscheidend ist auch die Wohlverhaltensphase in der Insolvenz.

In der Wohlverhaltensphase der Regelinsolvenz ist es verpflichtend, keine neuen Schulden anzusammeln, und vermittelte zumutbare Tätigkeiten anzunehmen,

Das gilt trotz Entscheidung für eine Gründung (GmbH / UG) sowie Weiterführung der Selbstständigkeit weiterhin. Bei Verstößen wird die Restschuldbefreiung untersagt, und die alten Schulden leben wieder auf. Die Zinsen werden rückwirkend be- und angerechnet. Selbst die Vermögensanteile des Unternehmens können im Falle des Scheitern der Insolvenz gepfändet werden.

Sofern die Richtlinien eingehalten werden und durch das Geschäftsmodell und Verhaltens des Geschäftsführers eine gute Aussicht auf Erfolg besteht, Schulden durch eine erfolgsversprechende Tätigkeit abzubauen, stehen die Chancen auf Genehmigung einer Unternehmensgründung gut.

Die Krise als Chance und Möglichkeit zukünftige Fehler zu vermeiden:

Aus einer Krise kann sehr viel an unternehmerischer Erfahrung gewonnen werden. Die verantwortliche Person hat nach dieser harten Zeit viel über Kommunikation, Finanzen und Stressmanagement gelernt. Die Fehler, die zur Unternehmenskrise geführt haben, stärken somit unternehmerisches Know-How und lehren, was man falsch gemacht hatte.

Auch Studien belegen, dass Unternehmen, die im zweiten Anlauf nach erstmaligem Scheitern gegründet wurden und stabil laufen, höhere Einnahmen erzielten und Krisenfester aufgebaut wurden. Von der Buchführung, bis hin zu Sicherheiten und Finanzierung. Viele Dinge laufen im zweiten Gründungsschritt besser.

Mögliche Hindernisse der Neugründung? Die Gründungs-Sperre des Geschäftsführers

Dem Geschäftsführer kann, unter bestimmten Umständen, ein Gericht für eine festgelegte Zeit untersagen, erneut eine Kapitalgesellschaft zu leiten. Das gilt besonders bei Insolvenzstraftaten. Wie etwa Untreue, Kreditbetrug, oder Vorenthaltung von Arbeitsentgelt. Diese Sperre kann eine Maßnahme sein, zu verhindern, dass weitere Straftaten begangen werden.

Des Weiteren kann das Gewerbeamt die Gewerbeerlaubnis für Selbstständige untersagen, wenn sich Anhaltspunkte für deren Unzuverlässigkeit in finanziellen Belangen ergeben.
Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sozialversicherungsbeiträge oder Steuern in der Vergangenheit nicht gezahlt wurden. Auch in anderen Berufsfeldern wie etwa Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern oder Anwälten kann eine Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit zur Aberkennung der Zulassung führen.

Sie wissen jetzt zu Gründungen aus einer Insolvenz:

Eine Neugründung während des Insolvenzverfahrens ist somit möglich. Dies erfordert jedoch zusätzlich die Zustimmung des Insolvenzverwalters und sollte schriftlich bestätigt worden sein.

Die Gründung in einem Regelinsolvenzverfahren gleicht damit der Gründung OHNE Schulden (Person ohne Schulden gleichgestellt). Gegen eine Person in einer Regelinsolvenz darf nicht gepfändet werden, das bedeutet, es gilt der Pfändungsschutz.

Daher sollte das Interesse hoch sein, keine neuen Schulden in der selbstständigen Tätigkeit entstehen zu lassen. Denn diese neuen zusätzlichen Schulden würden als „private Schulden“ gezählt, die nicht von der bereits eingeleiteten Regelinsolvenz umfasst werden.
Damit würde man zwar durch die Regelinsolvenz alle Schulden „verlieren“ (Restschuldbefreiung), aber aus der Tätigkeit erzeugte Schulden wieder als Privatperson ansammeln.

Eine mögliche Lösung:

Die freigegebene selbstständige Tätigkeit in einer UG oder GmbH aus der Gründung heraus weiter zu führen.

Das Insolvenzverfahren wird eingeleitet und der Gutachter sollte im Plan angesprochen werden, damit dieser die Gründung später freigibt. Ist die Regelinsolvenz bereits gestartet worden und die Entscheidung wurde getroffen, sollt der Gutachter ebenfalls kontaktiert werden, denn das ist auch noch während einem bereits laufenden Insolvenzverfahren möglich.

Finanzielle Herausforderungen können natürlich wie bei jeder Gründung bestehen. Daher ist es ratsam, nach Möglichkeiten zur Finanzierung mit wenig Kapitalaufwand und der Vermeidung von neuen Schulden zu suchen. Eine professionelle Insolvenzberatung ist daher unerlässlich.

Dauerverhältnisse und Vermögensbestandteile.

Die in einer Regelinsolvenz geltende Restschuldbefreiung greift nur für die Schulden, für welche diese Regelinsolvenz beantragt wurde.
Wenn man für die Selbstständigkeit Mietverhältnisse hatte oder ähnliches, sollten diese daher über die GmBH oder UG laufen.

Es gibt einige Erfolgsgeschichten zu dem Thema “Gründen aus der Insolvenz” die Sie online nachlesen können.


Fazit zu Selbstständigkeit, Neugründung oder Startup aus einer Insolvenz:

Es ist ein komplexes Thema, doch es besteht grundsätzlich die Chance, dass eine unternehmerische Tätigkeit (selbstständig, als UG oder GmbH) fortgeführt wird. Dafür sollten Sie jedoch Kontakt zu einer professionellen Schuldner-Beratungsstelle aufnehmen und sich mit Gläubigern, als auch Insolvenzverwaltern entsprechend gut abstimmen. Kommunikation, Transparenz und unternehmerisches Geschick sind essentiell, trotz Insolvenz einen frischen und vor allem erfolgreichen Start zu haben.